Wichtige EU-Updates zu Reparaturen
Überblick
Die neue EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur soll Reparaturen erleichtern und zur Verringerung von Abfall beitragen. Dafür werden bestehende Regeln zu mangelhaften Artikeln angepasst und neue Anforderungen für bestimmte Produktkategorien eingeführt.
Wenn Sie gewerblich an Käufer*innen in der EU verkaufen, sollten Sie Ihre Reparaturinformationen und Käuferkommunikation rechtzeitig aktualisieren.
Ab dem 31. Juli 2026 müssen Sie Käufer*innen bei Anfragen zu mangelhaften Artikeln die Wahl zwischen Reparatur und Ersatz anbieten. Entscheiden sich Käufer*innen für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die Artikel um weitere 12 Monate.
Für bestimmte Produktkategorien aus Anhang II der Richtlinie gelten zusätzliche Vorgaben. Dazu zählen unter anderem bestimmte Haushaltsgeräte und elektronische Geräte. Die vollständige Liste der in Anhang II aufgeführten Produkte finden Sie weiter unten.
Das sollten Sie jetzt tun
Für allgemeine Waren:
Wenn Käufer*innen ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen, gelten für Sie folgende Pflichten:
- Sie müssen die Wahl zwischen Reparatur und Ersatz anbieten.
- Entscheiden sich Käufer*innen für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für den Artikel automatisch um weitere 12 Monate. Darüber müssen Sie Käufer*innen vor der Reparatur informieren.
Hinweis: Verkäufe, die vor dem 31. Juli 2026 abgeschlossen wurden, sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
Für Produkte aus Anhang II:
Für bestimmte Produkte in den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Kategorien gelten zusätzliche Anforderungen. Dazu zählen unter anderem Waschmaschinen, Waschtrockner, Kühlschränke, Geschirrspüler, Fernseher, Staubsauger, Wäschetrockner, Schweißgeräte, Smartphones, Tablets, kabellose Telefone, Server und Datenspeicherprodukte sowie Produkte mit Batterien für leichte Elektrofahrzeuge (z. B. E-Bikes, E-Scooter und ähnliche Geräte).
Diese Anforderungen gelten, wenn Sie Hersteller mit Sitz in der Europäischen Union (EU) sind. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, muss eine Person oder ein Unternehmen innerhalb der EU die Reparaturverpflichtung übernehmen. Dabei handelt es sich um die bevollmächtigte Vertretung des Herstellers in der EU. Ist keine bevollmächtigte Vertretung benannt, übernimmt der Importeur diese Aufgabe. Gibt es keinen Importeur, liegt die Verantwortung beim Vertreiber.
Konkret, müssen Sie:
- Reparaturen auch außerhalb der Gewährleistung während Ihrer Reparaturpflicht anbieten.
- Leicht auffindbare Reparaturinformationen mit Angaben zu Leistungsumfang, Reparaturoptionen und üblichen Reparaturkosten veröffentlichen.
- Sicherstellen, dass diese Informationen während des gesamten Verpflichtungszeitraums verfügbar bleiben.
Reparaturen müssen nicht kostenlos sein – Sie dürfen einen angemessenen Preis berechnen. Die Informationen zu den Reparaturkosten müssen für Käufer*innen jedoch kostenlos und leicht zugänglich sein.
Zusätzlich steht Ihnen im Anhang I der Richtlinie ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung. Dieses können Sie optional als standardisierte Vorlage nutzen, um Kund*innen über Reparaturmöglichkeiten zu informieren.
Auch wenn die Verpflichtungen aus Anhang II nicht auf Sie zutreffen, kann es hilfreich sein, Käufer*innen darüber zu informieren, an wen sie sich für Reparaturen wenden können.
Produkte aus Anhang II
Für folgende Produktkategorien gelten erweiterte Anforderungen:
- Haushaltswaschmaschinen, Wäschetrockner und Waschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server- und Datenspeicherprodukte
- Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets und ähnliche Geräte
- Produkte mit Batterien für leichte Transportmittel
Hinweis: Für jede Produktkategorie gelten individuelle Zeiträume für die Reparaturverpflichtung.
Reparaturinformationen aktualisieren
Für jedes betroffene Produkt empfehlen wir Ihnen, Ihre Reparaturinformationen zu aktualisieren, damit Käufer*innen alle verfügbaren Reparaturoptionen angezeigt werden. Bitte beachten Sie: Während des gesamten Verpflichtungszeitraums müssen Sie diese Informationen Käufer*innen auch über andere Wege zur Verfügung stellen.
Wir empfehlen dazu die Nutzung von Hinweise des Verkäufers:
- Gehen Sie zu Verkäufer-Cockpit Pro > Kontoeinstellungen > Hinweise des Verkäufers
- Erstellen Sie einen neuen Hinweis.
- Ergänzen Sie alle Informationen zu Ihren Reparaturservices.
- Legen Sie fest, ob die Informationen für alle oder nur für ausgewählte Angebote gelten sollen.
- Beim Erstellen oder Bearbeiten eines Angebots können Sie passende Hinweise auswählen.
Sobald Sie die Informationen zu Ihrem Angebot hinzugefügt wurden, sind sie direkt auf der Artikelseite für Käufer*innen sichtbar. Änderungen an den Dokumenten werden später automatisch für alle verknüpften Angebote übernommen.
Alternativ können Sie diese Informationen auch in Ihrer Artikelbeschreibung oder in den Bestellbestätigungen ergänzen, damit Käufer*innen jederzeit darauf zugreifen können.
FAQs
Müssen Reparaturinformationen direkt in meinem Angebot zu sehen sein?
Nicht unbedingt. Bei allgemeinen Waren müssen Käufer*innen über ihre Möglichkeiten informiert werden, sobald sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen.
Wenn die Anforderungen aus Anhang II auf Sie zutreffen, empfehlen wir jedoch, Reparaturinformationen gut sichtbar direkt im Angebot bereitzustellen.Wer ist bei Produkten aus Anhang II für Reparaturen außerhalb der Gewährleistung verantwortlich?
Die Verantwortung liegt grundsätzlich bei den Herstellern. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, kann die Verpflichtung der Reihe nach auf eine bevollmächtigte Vertretung in der EU, Importeure oder Vertreibern übergehen, die die Produkte in der EU bereitstellen.
Wenn Sie eine dieser Rollen für ein bestimmtes Produkt übernehmen, können die Vorgaben auch für Sie gelten. Im Zweifel empfehlen wir, Ihre Lieferketten-Dokumentation zu prüfen oder Beratung durch Expert*innen einzuholen.Dürfen Diagnosekosten berechnet werden?
Ja. Die Kosten für die Diagnose müssen Käufer*innen jedoch vorab mitgeteilt werden. Erfolgt anschließend eine Reparatur, können Sie die Diagnosekosten entsprechend den Angaben in Ihrem Angebot oder im Europäischen Formular für Reparaturinformationen anrechnen.