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PUDERBACH FERTIGPARKETT LANDHAUSDIELE EICHE Natur GEB. NATUR GEÖLT NR154 4V

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eBay-Artikelnr.:312431569239
Zuletzt aktualisiert am 19. Sep. 2023 18:53:25 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Stärke
14
Holzart
Eiche
Marke
Puderbach
Material
Holz
Herstellernummer
154
Installationsart
Schwimmend
Finish
Naturgeölt
Produktart
Fertigparkett
Herstellungsland und -region
Deutschland
Dielenformat
Landhausdiele
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Parkett & Laminat Lagerverkauf
Jürgen Dohle
Zollstr. 161c
44867 Bochum
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT03300272320
:liaM-Eed.fuakrevregal-tanimal-ttekrap@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 203565934
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
für den Holzhandel (ALZ)
 
1. Geltung
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, gelten - in Ergänzungder Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr - die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZ).
 
1.2 Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
 
2. Angebote und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben
2.1 Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich ledeglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
 
2.2 Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
 
2.3 Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die Abweichende Bestimmungen haben, gilt unser Schreiben.
 
2.4 Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
 
3. Datenspeicherung
3.1 Der Verwender ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu verwerten und zu speichern.
 
4. Lieferung und Gefahrenübergang
4.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verwender geht die Gefahr auf den Kunden über.
 
4.2 Die Nichteinhaltung von Fertigstellungs; Lieferterminen und Lieferfristen durch den Verwender berechtigt den Kunden zur Geltendmachung der ihm zustehende Rechte erst, wenn er dem Verwender schriftlich eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogenen werden muss, ist der Verwender für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, aussergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verwender für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht. Der Verwender wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt unterrichten.
 
5. Zahlung
5.1 Wenn nicht anders vereinbart ist, sind die Waren in bar oder per Scheck bei Lieferung fällig. Bei Werksverträgen ist die Verlegeleistung sofort nach Fertigstellung des Gewerkes fällig. Hierzu zählen auch Akontozahlungen für bereits geleistete Arbeiten.
 
5.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel oder Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotest kann der Verwender Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere verlangen.
 
5.3 Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. §353 HGB bleibt unberührt.
 
5.4 Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandung darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Kunde und Verwender zu gleichen Teilen.
 
6. Mängelrügen
6.1 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Kunden.
 
6.2 Für die unter §377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. Die Untersuchungspflichten nach §377 HGB bleiben bestehen.
 
7. Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften)
7.1 Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird ledeglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Kunden auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertages) wieder auf.
 
7.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertagsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung oder zugesicherten Eigenschaften sind ausgeschlossen, ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten (z.B. gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe).
 
7.3 Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
 
7.4 Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherung.
 
8. Eigenschaften des Holzes
8.1 Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher zu beachten. Insbesondere hat der Kunde seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Farbabweichungen, Wuchs;- und Strukturunterschiede sind materialbedingt und berechtigen nicht zur Minderung oder Wandlung.
 
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises als Vorbehaltsware Eigentum des Verwenders. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
 
9.2 Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verwender, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verwenders. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderer Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verwender gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
 
9.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verwenders zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstellen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht.
 
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
 
9.5 Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt, die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
 
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verwender tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
 
9.7 Der Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
 
9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
 
9.9 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
 
10. Bauelemente
10.1 Übernimmt der Verwender auch den Einbau, die Verlegung oder Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Ableistungen.
 
11. Internationales
11.1 Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
 
12. Gerichtsstand
12.1 Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Wohnsitz des Verwenders.
 
13. Gültigkeit der Bedingungen
13.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enhalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.
 
13.2 Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
 
14. Beurteilung
14.1 Ein Holzfussboden (auch Laminat- oder Korkfussboden) ist kein Möbelstück; er ist ein Gebrauchsgegenstand der täglich im wahrsten Sinne des Wortes "mit Füssen getreten" wird. Anforderungen an die Oberfläche, wie solche die an ein Möbelstück gestellt werden, scheiden daher aus. Die Beurteilung der Oberfläche eines Holzfussbodens (auch Laminat- oder Korkfussboden) geschieht in aufrecht stehender Haltung. Beobachten oder Abfühlen der Fussbodenoberfläche in kniender oder gebückter Haltung scheiden grundsätzlich für die Beurteilung aus. Auch Schräglicht Beleuchtungen sowie Lichtbrechungseffekte dürfen für eine Beurteilung nicht herangezogen werden, da diese Methoden der Zweckbestimmung eines Holzfussbodens (auch Laminat- oder Korkfussboden) völlig widersprechen. Die überreichte oder jedem Paket beigefügte Pflegeanleitung/Pflegeanweisung des bei Parkett Galerie Dohle, Bochum erworbenen Holzfussboden (auch Laminat- oder Korkfussboden) ist dringend zu beachten und einzuhalten. Gegebenenfalls ist fachkundiger Rat einzuholen. Wir übernehmen keine Garantie für Pflegefehler seitens des Kunden.
© PARKETT + LAMINAT LAGERVERKAUF
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