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ABSTANDHALTER 'RT 20 T' für 20 mm T-Fugen/Rasenfugen/Betonpflaster/Distanzhalter

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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:323595327889
Zuletzt aktualisiert am 22. Apr. 2024 07:31:03 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Anzahl pro Packung
800
Marke
RAISS
Produktart
Abstandhalter
Material
Kunststoff
Herstellungsland und -region
Deutschland
Herstellernummer
RT20
Farbe
schwarz-anthrazit
EAN
4260245082223

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

E. Raiss GmbH + Co. Baustoffhandel KG
Andrea Thielemann
Röntgenstr. 2
86470 Thannhausen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT1188072573 94+
:xaF01-88072 5730
:liaM-Eed.effotsuab-ssiar@yabe
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
USt-IdNr.:
  • DE 128457866
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Im Folgenden erhalten Sie die AGB`s der E. Raiss GmbH + Co. Baustoffhandel KG, Thannhausen.
 
Insbesondere verweisen wir darauf, dass wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung von allen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vorbehalten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist behalten wir uns eine Rückholung der Ware vor! Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden. Der Kunde tritt alle Rechte, einschließlich der Zahlungseingänge aus diesem Verkauf bzw. diesen Verkäufen an Raiss ab.
 
Datenschutz
Der Käufer stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner angegebenen Daten mit Bestellung ausdrücklich zu. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Daten werden nicht verkauft oder an Dritte weitergegeben.
_________________________________________________________
 
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verbraucherverträge (03/2017) der E. Raiss GmbH + Co. Baustoffhandel KG, Thannhausen
 
1. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für Verträge der E. Raiss GmbH + Co. Baustoffhandel KG, Thannhausen, („Verkäufer“) mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB („Käufer“) über den Verkauf von Waren, insbesondere Baustoffen. Für Verträge, an welchen kein Verbraucher beteiligt ist, gelten die besonderen Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Unternehmensverkehr.
 
1.2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gem. § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
 
2. Vertragsschluss
2.1. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, stellen in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote des Verkäufers nur Aufforderungen an den Käufer dar, dem Verkäufer definitive Vertragsangebote zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 10 Werktage gebunden. Der Verkäufer ist berechtigt, Vertragsangebote des Käufers innerhalb von zehn Werktagen anzunehmen. In diesem Zeitraum ist der Käufer an seine Vertragserklärungen gebunden. Bestätigungen des Zugangs eines Angebots des Käufer stellen als solche noch keine Vertragsannahme durch den Verkäufer dar.
 
2.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer getroffen werden, sind zu Nachweiszwecken zu dokumentieren.
 
2.3. Auf die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen, die mit Angestellten ohne im Handelsregister eingetragener Vertretungsberechtigung getroffen werden, darf der Käufer nur bei schriftlicher Bestätigung der Vertretungsberechtigung zum Abschluss der Vereinbarung durch die Geschäftsführung des Verkäufers vertrauen.
 
3. Vertragsinhalt
Für den Vertragsinhalt und den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Vertragsangebots des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
 
4. Selbstbelieferungsvorbehalt
Hat der Verkäufer für verkaufte Ware ein kongruentes und konkretes Deckungsgeschäft getätigt und wird der Verkäufer von seinem Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgemäß beliefert, steht ihm innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der unzureichenden Selbstbelieferung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, sofern es sich nicht lediglich um eine Leistungsverzögerung des Vorlieferanten handelt und der Verkäufer das Ausbleiben der Leistung nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und dem Käufer etwaige bereits erhaltende Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.
 
5. Lieferung
5.1. Im Falle der Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass
- die technische Ausstattung der Fahrzeuge den Verladegeräten des Lieferwerkes entspricht und
- die Abholung durch sachkundiges Personal entsprechend den Richtlinien des Lieferwerkes erfolgt.
 
5.2. Soweit der Verkäufer durch Vereinbarung die Versendung der Ware übernommen hat, wird die Ware auf Rechnung des Käufers versandt. Befolgt der Verkäufer vom Käufer erteilte Versandvorschriften, geschieht dies ohne eigene Verbindlichkeit auf Kosten und Gefahr des Käufers. Soweit der Verkäufer die Versendung der Ware übernommen hat, muss das Transportfahrzeug die vereinbarte Lieferstelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Die Entladestelle muss so eingerichtet sein, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeit anfahren und zügig abladen können. Der Lagerort bzw. der Silo-Raum muss bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig sein und eine dazu bevollmächtigte Person – gegebenenfalls auch Entladepersonal – muss an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Silo-Raumes, zur Unterzeichnung des Lieferscheins und ggf. zur Entladung bereitstehen.
 
5.3. Die Warenrücknahme – außer im Falle von mangelhafter Ware – ist nur nach vorheriger Vereinbarung und innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Auslieferungszeitpunkt bei frachtfreier Rücksendung möglich. Sonderanfertigungen und auf Kundenwunsch besonders beschaffte, beschädigte, verschmutzte und unverkäufliche Ware ist von der Warenrücknahme ausgeschlossen. Die Wiedereinlagerungskosten belaufen sich auf mindestens 20 % des Verkaufspreises, mindestens jedoch € 25,00. Sämtliche entstandenen Frachtkosten können nicht gutgeschrieben werden.
 
6. Teillieferungen
Der Verkäufer ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Bei Kontrakten deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den Rest des Vertrages.
 
7. Lieferzeit, Verzugsschaden des Käufers
7.1. Lieferfristen beginnen – soweit nicht anders vereinbart – mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft abgesandt worden ist.
 
7.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, wie Genehmigungen oder Freigaben, sowie den Eingang einer etwaigen vereinbarten Anzahlung voraus.
 
7.3. Unbeschadet sonstiger Lösungsrechte haben sowohl der Käufer als auch der Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Dauer eines unvorhergesehenen Leistungshindernisses, das der Verkäufer nicht zu vertreten hat und das auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss ist, wie beispielsweise Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten, einen Zeitraum von einem Monat übersteigt oder die Leistung auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist; das Rücktrittsrecht gilt nur in Fällen unzumutbarer Leistungserschwerungen. Sofern der Verkäufer von Leistungshindernissen nach Satz 1 Kenntnis erhält, wird der Verkäufer den Käufer hierüber unverzüglich informieren.
 
7.4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges des Verkäufers sind der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro angefangener Verzugswoche, maximal auf insgesamt 5 % der vereinbarten Nettovergütung, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
8. Sollbeschaffenheit der Waren
Soweit nicht ausdrücklich bestimmt, handelt es sich bei Beschaffenheitsvereinbarungen nicht um garantierte Eigenschaften der Ware. Auch beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um den allgemeinen Charakter oder den Typ der Ware darzustellen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Eigenschaften des Musters nicht garantiert.
 
9. Gewährleistung
9.1. Für Mängel leistet der Verkäufer zunächst nach Wahl des Käufers Gewähr durch Lieferung einwandfreier Ersatzware oder Nachbesserung der gelieferten Ware („Nacherfüllung“).
 
9.2. Soweit es sich nicht um einen offensichtlich unbehebbaren Mangel handelt, kann der Käufer über die Nacherfüllung hinausgehende Ansprüche erst nach zweimaligem Fehlschlag der Nacherfüllung geltend machen.
 
9.3. Die Nacherfüllung erfolgt ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Ware. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Käufers in Bezug auf die Erstlieferung entstehen im Falle mangelhafter Nacherfüllung daher keine Gewährleistungsrechte für die Nacherfüllung und wird die Gewährleistungsfrist nicht neu in Gang gesetzt.
 
9.4. Mit Ausnahme für Schadenersatzansprüche des Käufers unter den Voraussetzungen der Ziffer 14 wird die Verjährungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beim Verkauf gebrauchter Ware auf 12 Monate verkürzt, sofern die Lieferung mangelhafter Ware keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
 
10. Haftung
10.1. Die Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich auf Schäden beschränkt, die der Verkäufer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten.
 
10.2. Haftet der Verkäufer wegen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist seine Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Verträgen der in Frage stehenden Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
10.3. Schadensersatzansprüche, welche von Gesetzes wegen kein Verschulden voraussetzen, bleiben von den Regelungen in Absatz (1) und Absatz (2) unberührt.
 
11. Preise
11.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager des Verkäufers zuzüglich Verpackung und Verladung. Die Preise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
 
11.2. Der Verkäufer ist berechtigt, abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung seine zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung der Ware gültigen Listenpreise zu verlangen, wenn die Lieferung später als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Übersteigen die zuletzt genannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 5 % und macht der Verkäufer von seinem Preisanpassungsrecht Gebrauch, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
11.3. Dem Käufer eingeräumte Rabatte sollen nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt werden. Sie entfallen deshalb, wenn
- über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
- der Käufer die Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist begleicht,
- der Käufer mit der Erfüllung anderer Forderungen des Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer in Verzug gerät oder
- zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aus oder im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Vertrag ein Rechtsstreit anhängig wird.
 
12. Zahlungsmodalitäten
12.1. Der Käufer hat die Zahlungsansprüche des Verkäufers, soweit nicht anders vereinbart, sofort und ohne Abzug zu erfüllen.
 
12.2. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer im Hinblick auf die von ihm geschuldete Vergütung nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Käufer nur wegen Einreden aus dem gleichen Vertragsverhältnis zu.
 
13. Zahlungsverzug
Der Käufer kommt - vorbehaltlich einer früheren Mahnung - spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
 
14. Schadenersatzpflicht des Käufers statt der Leistung
Steht dem Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadenersatzanspruch statt der Leistung gegen den Käufer zu, beläuft sich dieser – ohne Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen des Verkäufers und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens durch den Verkäufer  pauschal auf 25 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
 
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
 
15.2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
 
16. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgeblich.
 
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für D-86470 Thannhausen zuständige Gericht, wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
18. Verbraucherschutz
Alternative Streitbeilegung (VSBG). Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
 
- Ende der AGB`s -
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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