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eBay-Artikelnr.:404826961513
Zuletzt aktualisiert am 28. Feb. 2024 14:48:05 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Originalverpackung (soweit ...
Tuning- & Styling-Teil
Ja
Produktart
Aufkleber
Angebotspaket
Nein
Passend für
Fenster- & Windschutzscheibe, Karosserie, Tank
Personalisieren
Ja
Ausländisches Produkt
Nein
Oberflächenfinish
Glänzend
Herstellernummer
Schulze Transport
Hersteller
Markenlos
Modifizierter Artikel
Nein
Herstellungsland und -region
Deutschland
Thema
Auto-Folie
Anleitung für Personalisierung
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Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Schulze Transport
Andre Schulze
An der Ziegelei 37
31228 Peine
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:liaM-Eed.tropsnart-ezluhcs@ofni
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schulze Transport
Stand: Januar 2024
 
§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen
 
Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Andere Vereinbarungen sollten schriftlich fixiert werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragssprache ist Deutsch.
 
§ 2 Angebot, Urheberrechte
 
(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer ab Werk zzgl. Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentum und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller Ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten.
 
§ 3 Bestellung, Auftragsbestätigung
 
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Nebenabreden sollten schriftlich fixiert werden.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und Gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder – soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung, vorliegt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen den Verwender, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff – oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten.
(4) Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Ersparnisse und Vorteile des Lieferanten infolge der Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
(7) Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
 
§ 4 Montage
 
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s.o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
 
§ 5 Lieferung und Abnahme
 
(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 5 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Lieferant den Besteller bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat.
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
 
(4) Versandkosten betragen in Deutschland 4,95 € mit DHL und Sendungsnummer, in Österreich 4,95 € ohne Sendungsnummer der Versand nach Österreich erfolgt auf eigenes Risiko.
 
§ 6 Zahlungsbedingungen
 
(1) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig Festgestellt ist.
(3) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
 
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr Weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiter verkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiter Verkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichtemacht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk oder Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
 
§ 8 Mängelhaftung
 
Mängel der Ware sind von Bestellern, die Unternehmer sind, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (Ziffer 8 Absatz 4), schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist der Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt. Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
(2) Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten für die Beschaffenheit der Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(4) Gegenüber Unternehmern verjährt der Anspruch auf Nachbesserung mit einer Frist von 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller. Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8 Absatz 2 bestehen, verjähren diese innerhalb von 2 Jahren ab Gefahrübergang. Für die Herstellung beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Gefahrübergang.
(5) Unsere Gewährleistungsfristen betragen für folgende Produkte:
Fest mit der Werbeanlage verbundene Bauteile (z.B: Acrylglas, Metallteile etc.): 24 Monate
Ausbleichen der Lacke: 24 Monate
Digitaldrucke mit Schutzlaminat: 24 Monate
 
KFZ Folien bei sachgerechter behandlung und Pflege 6 Monate
 
Magnetschilder 0 Monate
 
PVC Banner: 0 Monate
 
§ 9 Datenspeicherung
 
Kundendateien werden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert.
 
§ 10 Sonstige Pflichtverletzungen
 
(1) Schadensersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
(3) Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters, oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziffer 9 Absatz 1 genannten Ansprüche gegen den Lieferanten mit einer Frist von einem Jahr.
 
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
 
Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
 
§ 12 Teilnichtigkeit
 
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
 
Bitte beachte, dass die hier angebotenen Produkte nicht von den einzelnen Fahrzeugherstellern stammen und die genannten Artikelnummern lediglich zu administrativen Zwecken dienen. Es handelt sich hierbei nicht um Herkunftsbezeichnungen. Die genannten Marken sowie geschützte Namen und Zeichen sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber. Die entsprechenden Artikel werden immer im Auftrag des Kunden angefertigt. Jede Nennung von Namen, Warenzeichen oder Markennamen erfolgt nur zum Zweck der Zuordnung der Artikel.
 
Der Auftraggeben erklärt, dass er im Besitz der für die von ihm in Auftrag gegebenen Leistungen erforderlichen Urheber- und/oder Markenrechte ist oder sich, falls er nicht selbst Urheber und/oder Markeninhaber ist, vom Urheber und/oder Markeninhaber eine Genehmigung für die Verwendung der Abbildungen, Markenzeichen und/oder –namen eingeholt hat. Es wird vom Auftragnehmer nicht überprüft, ob der Auftraggeber im Besitz der für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Urheber- und Markenrechte ist. Eine Haftung gegenüber Dritter in Bezug auf Urheber- und/oder Markenrechtsansprüchen wird für die in Auftrag gegebene Leistung daher ausgeschlossen. Sollten die in Auftrag gegebenen Leistungen gegen Urheber- und/oder Markenrecht verstoßen, hat dies der Auftraggeber selbst zu verantworten.
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Schulze Transport

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