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WAGO Analogeingangsmodul (750-466)

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Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Die analoge Eingangskarte wurde aus einem SPS-I/O Gesamtknoten von WAGO ausgelöst, da sie für ... Mehr erfahrenÜber den Artikelzustand
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eBay-Artikelnr.:395234120418

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Die analoge Eingangskarte wurde aus einem SPS-I/O Gesamtknoten von WAGO ausgelöst, da sie für ...
Herstellernummer
750-466
Marke
WAGO
Produktart
Analogeingangsmodul
EAN
4045454392949

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

INNOWATECH GmbH
Volker Fischer
Alte Kaserne 28
72186 Empfingen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT117478795847 94+
:xaF557478795847
:liaM-Eed.hcetawonni@senehgnagflow
USt-IdNr.:
  • DE 224354179
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
1. Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ergänzende Bedingungen des Käufers finden im Verhältnis zu uns keine
Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers die
Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Ergänzende oder
ändernde Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn wir sie schriftlich
bestätigt haben.
 
2. Auftrag und Annahme
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Wir werden über die Bestellung innerhalb angemessener Frist
eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch Rechnung oder
Lieferschein) erteilen oder die Annahme der Bestellung ablehnen. Wird
die Auftragsbestätigung unter anderen Bedingungen als denen erteilt,
zu denen die Bestellung erfolgt ist, so wird die Zustimmung des
Kunden zum Inhalt der Auftragsbestätigung angenommen, wenn und
soweit er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat.
 
3. Lieferung
(1) Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist
unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend. Technische
Angaben und Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten
und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich,
wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
(2) Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in
Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der
Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen
zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die
Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
(3) Lieferungen erfolgen ab unserem Auslieferungslager auf
Rechnung des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(4) Lieferfristen und Liefertermine sind für uns nur dann
verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich bestätigt haben. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, die der Käufer
zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der
vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten
des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden Vertragspflichten
voraus.
(5) Nicht von uns zu vertretende Umstände, wie z. B Ereignisse
höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen und -
behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs- oder
Betriebsstoffen, und Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen
oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben, sowie
durch behördliche Verfügung hervorgerufene Hindernisse, welche die
Lieferung erschweren, führen zu einer Verlängerung der vereinbarten
Lieferfrist um die Zeit des Andauerns der jeweiligen Störung und einer
angemessenen Anlaufzeit.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er in diesen Fällen von uns die
Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder
zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist
nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen sind
grundsätzlich zulässig. Sie gelten als selbständiges Rechtsgeschäft.
(6) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Käufer,
ohne zu einer Verweigerung der Annahme der Ware berechtigt zu sein,
die Annahme endgültig verweigert oder innerhalb einer ihm gesetzten
Frist von 14 Tagen die Ware nicht annimmt, oder sich die
wirtschaftliche Lage oder die Vermögensverhältnisse des Käufers
nachträglich soweit verschlechtert haben, dass eine
Vertragsabwicklung nicht mehr zumutbar ist.
(7) Bei Verzug ist der Käufer unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche
des Käufers wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung auf Grund
Verzuges sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei uns vor oder die zumindest fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung hinsichtlich der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden
beschränkt sich auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
4. Preise
(1) Mit uns vereinbarte Preise haben Gültigkeit, wenn und soweit
die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von längstens 4
Monaten zur Ausführung gelangen, es sei denn, die darüber
hinausgehende Verzögerung liegt in unserem Verantwortungsbereich.
Nach deren Ablauf sind wir nach unserer Wahl berechtigt, gestiegene
Teile- und/oder Lohnkosten zusätzlich an den Kunden weiterzubelasten
oder gegebenenfalls auf der Grundlage einer zwischenzeitlich
vorliegenden neuen Preisliste zu fakturieren.
(2) Unsere Preise sind Nettopreise, sie verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit die Lieferung
im Inland erfolgt. Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto und
sonstige Nachlässe.
(3) Unsere Preise werden zahlungsfällig mit Anzeige der
Versandbereitschaft.
(4) Ab einem Auftragswert über 5.000 EURO gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
Anzahlung von 50% der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang der Auftragsbestätigung. Insgesamt 90% der Auftragssumme
mit Lieferung. 10% mit Installation und beanstandungsfreiem Probelauf
an dessen Durchführung mitzuwirken der Kunde auf unser Verlangen
sofort verpflichtet ist. Eine Verweigerung der Mitwirkung des Kunden
am Probelauf begründet die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der
Aufforderung zur Mitwirkung.
(5) Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage lang in
Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch soweit
 
 
 
 
 
 
 
Stundungs- oder Ratenzahlungszusagen gegeben wurden um den
Gesamtsaldo beizutreiben. Weitere ausstehende Lieferungen sind wir
berechtigt zurückzuhalten, die Bindung an Liefertermine im Rahmen
der gesamten Geschäftsverbindung erlischt.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur hinsichtlich
Gegenansprüchen zu, die im selben Vertragsverhältnis ihren Ursprung
haben. Die Aufrechnung gegen unsere Vergütungsansprüche ist dem
Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen erlaubt.
(7) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell
angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für
eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten
Kaufpreis verrechnet.
(8) Bei Überschreiten eines Zahlungszieles sind wir berechtigt,
ohne Mahnung und ohne weiteren Nachweis auf die offenen
Forderungen als Schadenersatz Verzugszinsen in Höhe von bis zu 5%
p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-
Oberleitungs-Gesetz, jedoch mindestens in Höhe von 8% p.a. zu
verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt
vorbehalten.
 
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen
Erfüllung unserer sämtlichen gegenwärtigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, vor Vollzahlung von uns
gelieferte Waren weiterzuveräußern, es sei denn, er hat sich uns
gegenüber vor Vertragschluss als Wiederverkäufer zu erkennen
gegeben. Jedenfalls tritt hierdurch der Kunde für den Fall eines
Weiterverkaufs den Kaufpreisanspruch gegen seinen Käufer an uns ab.
Er ist uns jederzeit zur Auskunftserteilung und zum Nachweis
bezüglich Weiterverkauf und hierdurch erlangter Ansprüche
verpflichtet. Wir nehmen diese Abtretung an.
(3) Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden
Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer
neuen Sache wird, so sind wir im Verhältnis zum Kunden als Hersteller
der neuen Sache anzusehen und erwerben Eigentum an der
hergestellten Sache, mindestens aber Miteigentum nach dem Wertanteil
der verarbeiteten Vorbehaltsware.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl,
Wasserschäden und Vandalismus ausreichend zu versichern. Auf den
Zeitpunkt eines Schadensfalls tritt er bereits heute seinen Anspruch auf
die Versicherungsleistung in Höhe der zu unseren Gunsten
offenstehenden Gesamtforderung an uns ab, welche Abtretung wir
hierdurch annehmen. Er ist verpflichtet, uns die ausreichende
Versicherung gegen die genannten Risiken jederzeit auf Verlangen
nachzuweisen.
(5) Wird vom Kunden gelieferte Vorbehaltsware nach
Verarbeitung veräußert, so setzt sich der uns zustehende verlängerte
Eigentumsvorbehalt an den Forderungen gegen seinen Käufer fort in
Höhe des Wertanteils unserer Vorbehaltsware an der neu geschaffenen
Sache.
(6) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die
Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen
hat der Käufer uns die Schuldner und die abgetretenen Forderungen
mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die
Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben, uns die Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
(7) Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame
Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der
Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden
Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an
uns weitergeleitet ist. Die Zahlung an uns ist erst mit befreiender
Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist.
Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt, sind, gleichgültig, ob das
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder
aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Käufer direkt an
uns auszugleichen.
(8) Soweit der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des
Käufers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller unserer
Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen neben unserem
Eigentum aus der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen
auf den Käufer über.
(9) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige
wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so können wir die
Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anschließend
verwerten. Der Käufer hat die Wegnahme zu dulden und uns zu diesem
Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht
als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer haftet für die Differenz
zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös.
 
6. Verpackung und Versand
(1) Soweit die Verpackung nicht von uns gestellt wird, trägt der
Käufer die Verpackungskosten. Die Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis berechnet und wird von uns nicht zurück genommen,
soweit nicht gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall ist
sie vom Kunden kostenfrei an uns zurück zuliefern.
 
7. Gefahrenübergang, Versicherung
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser
Lager verlässt. Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen
reisen auf Gefahr des Käufers, soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist.
(2) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht
die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichern wir
sämtliche Sendungen gegen Transportbruch. Transportschäden sind
uns unverzüglich nach Erhalt der Sendung zu melden. Wir behalten uns
vor, die schadhaften Teile frei Lager Empfingen zurückzufordern.
 
8. Mängelrügen und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen
Sachmängeln setzen voraus, dass diese den in § 377 HGB
niedergelegten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen werden nur
berücksichtigt, wenn sie schriftlich unter Einsendung von Belegen,
Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des
Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen
Signierungen erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit
unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Die
Rüge von Mängeln, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, hat
innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Ware zu erfolgen. Sind
die Mängel bei Prüfung nicht erkennbar, hat die Rüge unverzüglich
nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch einen Monat nach Empfang
der Ware zu erfolgen.
(2) Die Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer
gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für eine einwandfreie
Verpackung.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Käufer nur Anspruch
auf Ersatzlieferung einer mängelfreien Sache. Bei fehlgeschlagener
Ersatzlieferung gemäß § 440 Satz 2 BGB hat der Käufer die Wahl
zwischen Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und dem
Rücktritt (Rückgängigmachen des Vertrages). Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
(4) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift
ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter -
und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte
auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb
unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im
Verantwortungsbereich des Käufers.
(5) Die vorstehenden Ansprüche gelten laut der
Gewährleistungspflicht für gewerblich genutzte Anlagen für 6 Monate,
beginnend mit dem Einbaudatum.
 
9. Haftung
(1) Soweit sich nachstehend nicht etwas anderes ergibt, sind
weitergehende als die in den vorstehenden Klauseln genannten
Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen -
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Käufers. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie
gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung geltend machen kann. Sie gilt schließlich dann nicht,
wenn wir eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzen. Die
Haftungsklausel gilt ferner nicht für eine Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die wir fahrlässig verursachen.
(2) Unsere Ersatzpflicht für Sach- und/oder Personenschäden ist
auf die Ersatzleistung unserer Haftpflichtversicherung beschränkt Wir
sind bereit, dem Käufer auf seinen Wunsch hin Einblick in unsere
Police zu gewähren.
(3) Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(4) Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz nach den
vorstehenden Absätzen 1 -3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss,
Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüchen aus Produzentenhaftung
gemäß § 823 BGB und weiteren Anspruchsgrundlagen. Die
vorstehende Regelung gilt nicht für nicht abdingbare gesetzliche
Ansprüche wie solche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
10. Schutzrechte und Patente
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen unserer Fabrikation
und Technologie zum Einsatz kommenden Patente und Schutzrechte
zu achten und unsere Anlagen wie auch deren Details und Zubehör
weder selbst nachzubauen noch Dritten zum Nachbau zugänglich zu
machen.
 
11. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus mit uns
abgeschlossenen Verträgen und für alle sich hieraus ergebenden
Streitigkeiten ist D-72186 Empfingen.
(2) Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich
deutsches Recht.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein
oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen unberührt.
 
Stand 06/2015
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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leider ist durch lose Schraube der Einstellkappe die Skala der Druckanzeige verstellt, kann man aber mit einem Manometer wieder richten

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