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Ausbau Car Klinik Action Camp2.0 für Basisfahrzeug VW T5, T6, T6.1 Multivan

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eBay-Artikelnr.:386226450147

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Originalverpackung (soweit ...
Breite
425
Marke
Car Klinik Action Camp
Farbe
Matt Petrol/Matt Schwarz
Produktart
Küchenschrank
Material
HPL
Länge
220
Höhe
129

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Car Klinik
Heiko Schaefer
Zum Moorfeld 2
29525 Uelzen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT08679831850
:xaF3182179/1850
:liaM-Eed.enilno-t@nezleu-kinilkrac
Was andere sich erträumen wir bauen es. Unsere Car Klinik Action Camp Ausbauten 1.0 / 2.0 / 3.0 sowie 4.0 sind alle komplett Gasanlagenfrei, daher haben wir viel Stauraum anzubieten. Ausbauten für VW T5, T6, T6.1/ Mercedes Vito, V-Klasse/ Renault Trafic/ Ford Transit Custom und auf Anfragen. Ausstattung Car Klinik Action Camp Ausbau. Car Klinik Action Camp 12V Fußbodenheizung. Car Klinik Action Camp 12V Heizstab für Warmwasser. Car Klinik Action Camp Außendusche hin Heck. Ausgestattet sind alle Car Klinik Action Camp Ausbauten mit unser Wallas Dieselkocher Ceranfeld mit Standheizungsfunktion. Spüle mit Frischwasserkanister und Abwassertank, Abwasser wird bei unseren Ausbauten außen abgelassen. Kompressor Kühlschränke. Schlafsitzbank Reimo V3000 auf Schienensystem, 5-6 Fahrpositionen. Schienensystem Bordelektrik mit 12V und 230V sowie LED Beleuchtung.(siehe Bilder oder bei uns vorort) Fußboden mit PVC Belägen Car Klinik Heiko Schäfer Zum Moorfeld 2 29525 Uelzen Tel. 05813897680
USt-IdNr.:
  • DE 235948428
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Bedingungen für die Ausführung von
Arbeiten an Flurförderzeugen, Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten
und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
 
 
I. Auftragserteilung
 
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und auf Wunsch des Auftraggebers der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
 
2. Der Auftraggeber bzw. sein Beauftragter erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.
 
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
 
 
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
 
1. Soweit der Auftragnehmer im Auftragsschein voraussichtliche Preise vermerkt oder auf die in Frage kommenden Positionen der Preis- und Arbeitswertkataloge verweist, sind entsprechende Angaben für den Auftragnehmer unverbindlich.
 
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
 
2. Wünscht der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, so übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr für die Verbindlichkeit im Rahmen einer Überschreitungstoleranz bis zu 10 % vom Netto-Kalkulationswert.
 
Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und seine Zustimmung zur Fortsetzung des Auftrages einzuholen, wenn sich herausstellt, daß die Arbeiten nicht im Rahmen der Überschreitungstoleranz von 10 % ausgeführt werden können.
 
Der Aufwand für die Erstellung von Kostenvoranschlägen wird in Rechnung gestellt und bei Auftragserteilung mit der Reparatur-Rechnung verrechnet.
 
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, wird ebenso wie beim Kostenvoranschlag der jeweils gültige Mehrwertsteuer-Satz angegeben.
 
 
III. Fertigstellung
 
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
 
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
 
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung nachgewiesenermaßen entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
 
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
 
 
IV. Abnahme
 
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 
2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
 
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 
 
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
 
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
 
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
 
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
 
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
 
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
 
 
VI Zahlung
 
1. Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten.
 
2. Zahlungen sind in bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
 
3. Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
 
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
 
 
VII. Erweitertes Pfandrecht
 
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
 
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
 
 
VIII. Gewährleistung
 
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
 
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
 
2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.
 
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so endet die Gewährleistung spätestens nach einer Fahrleistung von 10.000 km bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und bei Anhängern oder 60 Betriebsstunden bei Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit Nebenantrieb seit Abnahme.
 
Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden; bei persönlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
 
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
 
3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb. In folgenden Ausnahmefällen kann die Mängelbeseitigung von einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt durchgeführt werden:
 
- wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und mehr als 30 Kilometer vom Betrieb des Auftragnehmers entfernt ist, sofern der Auftragnehmer vorher zustimmt;
 
- wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Der Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die Abschleppkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.
 
4. Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und daß diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
 
5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang von Abschnitt III Ziffer 2. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziffer 3 entsprechende Anwendung.
 
6. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
 
 
IX. Haftung
 
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- - ausgeschlossen.
 
2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
 
Ferner ist der Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
 
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
 
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
 
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
 
3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist abschließend in Abschnitt III geregelt.
 
4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
 
5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
 
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer aufzukommen hat, dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
 
 
X. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
 
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
 
2. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile geworden sind, bleiben sie Eigentum des Auftragnehmers. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
 
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
 
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
 
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
 
 
XI. Gerichtsstand
 
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist nach Wahl der Firmensitz des Auftragnehmers oder der Sitz der die Reparaturarbeiten durchführenden örtlichen Niederlassung des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
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