7. Untersuchungspflicht; Gewährleistung; Serviceangebot Rückgabe; Rücksendung von Speditionsware; Verjährungsfristen
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
7.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferten Gegenstände gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn ORANGE-GASTRO nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
Geringfügige Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Mängelrüge
7.3 Auf Verlangen von ORANGE-GASTRO ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an diese zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet ORANGE-GASTRO die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderem Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.4 Bei Sachmängeln ist ORANGE-GASTRO zur Nacherfüllung nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
7.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung von ORANGE-GASTRO ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall kann ORANGE-GASTRO die Reparatur ablehnen oder eine Reparatur erfolgt nur soweit der Kunde im Vorfeld erklärt hat, dass er die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung trägt.
7.6 Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen, und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden. Ist ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation zurückzuführen, entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen ORANGE-GASTRO.
7.7 Nimmt ORANGE-GASTRO Ware zurück – gleich, ob nach erfolgter Mängelrüge oder über das „Serviceangebot“ „Rückgabe“ (ggf. mit anschließender Überprüfung und/oder Bearbeitung dieser Ware), liegt darin in keinem Fall ein Anerkenntnis seitens ORANGE-GASTRO, dass die zurückgesandte Ware mangelhaft ist.
7.7 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
7.8 Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Gewährleistungsfrist oder eine Garantie eingeräumt werden, so treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab.
7.9 Gewährleistungsansprüche aus Verträgen mit ORANGE-GASTRO stehen ausschließlich dem Kunden zu; sie sind nicht abtretbar. Das Gleiche gilt für etwaige Garantieansprüche des Kunden.
8. Eigentumsvorbehalt
Soweit nicht im Einzelfall mit dem Kunden Zahlung per Vorkasse vereinbart ist, behält sich ORANGE-GASTRO das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
9. Haftung; Produkthaftung
9.1 ORANGE-GASTRO haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ORANGE-GASTRO beruhen.
9.2 Soweit ORANGE-GASTRO die fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sogenannte Kardinalpflichten), ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung von ORANGE-GASTRO nach anderen gesetzlich zwingenden Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung von ORANGE-GASTRO bei schuldhaften Verstößen nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
9.4 Im Falle eines fahrlässigen Verstoßes gemäß Art. 82 DS-GVO haftet ORANGE-GASTRO bis zu einer Höhe von maximal EUR 50.000,- (fünfzigtausend Euro).
9.5 Der Kunde übernimmt im Innenverhältnis zu ORANGE-GASTRO das alleinige Risiko als (Mit-) Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis zum Anspruchsteller als Hersteller haftet. Der Kunde stellt ORANGE-GASTRO in vorgenannten Fällen ausdrücklich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten, soweit seine Verantwortlichkeit im Innenverhältnis reicht. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich in Fällen, in denen der Kunde ORANGE-GASTRO Vorprodukte geliefert hat.
Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung, soweit in Fällen, in denen der Kunde ORANGE-GASTRO Waren zum Zwecke der Ver- oder Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, die Schadensursache aber auf der Ver- oder Bearbeitung durch ORANGE-GASTRO beruht.
9.6 Soweit die Schadenersatzhaftung von ORANGE-GASTRO eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ORANGE-GASTRO.
9.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von ORANGE-GASTRO ausgeschlossen.
10. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte
10.1 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur insoweit berechtigt, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder, soweit er mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von ORANGE-GASTRO i.S.v. § 320 BGB geltend macht.
10.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung auf demselben Rechtsgeschäft beruht wie die Forderung von ORANGE-GASTRO. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.
11. Erfüllungsort; Anwendbares Recht; Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von ORANGE-GASTRO, Petersberg.
11.2 Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ORANGE-GASTRO und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) ist ausgeschlossen.
11.3 Soweit der Kunde Kaufmann, im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder es sich um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von ORANGE-GASTRO, Petersberg.