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6 Rollen Toilettenpapier Jumbo Rolle 1-lagig, (Kern Ø 60 mm) WC Papier 700 m

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eBay-Artikelnr.:374782574379
Zuletzt aktualisiert am 22. Sep. 2023 06:43:12 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Farbe
Weiß
Marke
Allclean
Herstellungsland und -region
Deutschland
Produktart
Toilettenpapier
Besonderheiten
Bio, Einweg
Passend für
Toilette
Anzahl pro Packung
6

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Allclean Reinigungs- und Umwelt-Technik GmbH
Horst Reschka
Steinbergstr. 3
04288 Leipzig
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT01016162430
:liaM-Eed.naelclla@yabe
Eintragung im Handelsregister: Registergericht Leipzig
USt-IdNr.:
  • DE 203462609
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen (geltend für Verbraucher i.s.d. § 13 BGB) (Stand 02/2022)
§1 Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen
 
(1) Ergänzend zu der gesetzlichen Gewährleistung haben Kunden, die bei AC-Lux Produkte erworben haben, die Möglichkeit, eine Super-Garantie zu erwerben. Die Super-Garantie bedeutet, dass wir bei Mangeln, die gem. 2a. während der Garantiefrist auftreten, für Sie kostenlos das betroffene Teil abholen lassen, entweder instand setzen oder austauschen, und das intakte Teil für Sie kostenfrei bei Ihnen anliefern.
 
(2) Bei nicht-gewerblicher bzw. selbstständig beruflicher Nutzung gelten die folgenden Garantiefristen:
 
(2.1) 2 Jahre auf Motoren, Turbinen, Dampfkessel, Li-lonen-Akkus sofern diese richtig geladen wurden, Steuerungselektronik und Pumpen.
 
(2.2) 1 Jahr auf alle Zubehörteile für nachfolgende Produkte, soweit die Zubehörteile nicht bereits unter Ziff. 2. a) fallen: Staubsauggeräte, Motorbürsten und mit Turbinen angetriebene Gerate, dampfbasierte Geräte wie Dampfreiniger und Dampfbügelsysteme, Luftreinigungsmaschinen, Luftfiltergeräte, Klimatisierungsgeräte und Wasserreiniger
 
(2.3) 2 Jahre auf alle Weiteren und hier nicht aufgeführten Geräte (außer Zubehörteile).
 
(2.4) Garantie auf Matratzen: in den ersten 2 Jahren eine Garantie von 100%, ab dem 3. bis zum 10. Jahr nachfolgender anteilsmäßiger Beteiligung des Kunden auf den Preis der Instandstellung zu nachfolgenden Prozentsätzen: 3.Jahr: 20% / 4.Jahr: 30% / 5.Jahr: 40% / 6.Jahr: SO%/ 7.Jahr: 60% / 8.Jahr: 70% / 9.Jahr: 80% / 10.Jahr: 90%. Normale Weichheitserscheinungen, die durch den Gebrauch bei jeder Matratze im Laufe der Jahre entstehen, sind von der Garantie nicht erfasst.
 
(2.5)Auf alle anderen Produkte unseres Schlafsystems gewähren wir 2 Jahre Garantie.
 
(2.6) Unabhängig von dieser Garantie stehen dem nichtgewerblich bzw. selbstständig beruflich tätigen Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Bundesrepublik Deutschland zu. Diese Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
 
(3) Gegenüber gewerblich bzw. selbstständig beruflich tätigen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsrechte ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei normaler einschichtiger gewerblicher Nutzung (d. h. einer Nutzung innerhalb von einer Schicht in bestehenden Mehrschichtsystemen) gewährt AC-Lux darüber hinaus nachfolgende Garantien:
 
a) Sondergarantien entsprechend gesonderter Vereinbarung welche durch Garantie Verlängerung auf 2, 3 oder 4 Jahre erworben wurden.
 
Inhalt der Garantie Verlängerung 2–4 Jahre umfasst die Instandsetzung, der Austausch von schadhaften Motoren, Turbinen, Pumpen, Dampferzeuger, Elektroniksteuerungen (keine Schalter, keine Akkus) inkl. der lnstandsetzungslöhne, inkl. der Transportkosten (An- und Abtransport) ohne Verpackung für die erste Hälfte der Garantiezeit.
 
(4) Die Garantiefrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Lieferung folgt.
 
(5) Durch eine Instandsetzung innerhalb der Garantiefrist wird die Garantie nicht verlängert.
 
(6)Ansprüche aus einer Garantie bestehen nur, wenn
 
a) das Produkt keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzerhandbuch) abweichenden Gebrauch verursacht sind,
 
b) das Produkt keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch vom Hersteller nicht autorisierte Werkstatten schließen lassen,
 
c) in das Produkt nur vom Hersteller autorisiertes Zubehör eingebaut wurde,
 
d) die Fabrikationsnummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurde und
 
e) der Kunde bei Geltendmachung der Garantie ggf. durch Vorlage der entsprechenden Wartungshefte nachweist, dass das Produkt regelmäßig innerhalb der hierfür, laut Benutzerhandbuch einzuhaltenden Intervalle von einemautorisierten Kundendienst, gewartet wurde.
 
(7) Garantiereparaturen dürfen nur von AC-Lux autorisierten Werkstatten ausgeführt werden. Fremde Eingriffe heben die Garantiepflicht auf.
 
(8) Ansprüche aus der Garantie können nur unter Vorlage der Originalrechnung oder einer Kopie mit Kaufdatum innerhalb einer Ausschussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalles oder bei nicht sofort erkennbaren Fehlern innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Entdeckung geltend gemacht werden.
 
(9) Werden Garantieanspruche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Produkts durch AC-Lux heraus, dass kein Fehler vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, ist AC-Lux berechtigt, eine Service-Gebühr i. H. v. 50,00 € zu erheben. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand.
 
(10) Eine Garantie gilt in dem vorstehend genannten Umfang und unter den oben genannten Voraussetzungen (einschließlich der Vorlage des Kaufnachweises im Falle der Weiterveräußerung) für jeden späteren, in Deutschland ansässigen künftigen Eigentümer des Produkts.
 
(11) Diese Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
§ 2 Umfang der Gewährleistung
 
Arbeitslöhne und sonstige Kosten für Abholung und Rücksendung sind bei Gewerbekunden, sofern nicht durch Zusatzgarantien abgesichert, ab dem 7.Monat nach Ablieferung zu bezahlen. An- und Abreise des Monteurs sind bei Gewerbekunden immer kostenpflichtig.
 
§ 3 Hinweise zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher
 
Der Kunde trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Ware sollte möglichst in der Originalverpackung mit sämtlichem Zubehör und Verpackungsbestandteilen bereitgestellt werden. Bitte verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung, falls die Originalverpackung nicht mehr zur Verfügung steht, um einen ausreichenden Schutz vor etwaigen Transportschaden und Verschmutzungen zu gewährleisten. Beschädigungen und Verunreinigungen an der zurück zu gewährenden Sache sollten vermieden werden. Zugleich weisen wir darauf hin, dass das Widerrufsrecht und seine Folgen selbst umständlich unabhängig von der Beachtung dieses Hinweises bestehen.
 
Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder Messestanden des Verkäufers geschlossenen Vertragen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Kunden geliefert würden sind, ist AC-Lux verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post oder Paketdienst zurückgesandt werden können.
 
Ein Wertverlust der Sache geht zu Lasten des Käufers, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
 
§ 4 Gewährleistung und Kundenbeschwerden
 
Sollten Sie mit unseren Leistungen einmal nicht zufrieden sein, können Sie Beschwerden gerne an unseren Kundendienst richten. Diesen erreichen Sie unter: Allclean Reinigungs- und Umwelt-Technik GmbH, Steinbergstr. 3 in 04288 Leipzig, Tel. +49 (0) 34297 / 609 610, Fax ‑611, E‑Mail info@allclean.de. Unsere Waren unterliegen dem gesetzlichen Mangelhaftungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Sind gekaufte Sachen mangelhaft, so können Sie unter denen im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen nach Erfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
 
§ 5 Eigentumsvorbehalt
 
(5.1) An allen gelieferten Waren behalt sich die AN das Eigentum bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor.
 
(5.2) Die AN behalt sich das Eigentum darüber hinaus bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den AG einschließlich eines sich etwa zu seinen Lastenergebenden Saldos aus einem Kontokorrent Verhältnis vor.
 
§ 6 Allgemeine Richtlinien und Vereinbarungen
 
(6.1)Die Angebote des AN in Prospekten, Katalogen, Mailings, Internetplattformen oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für die AN nicht bindend. Unaufgefordert bei dem AN eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, elektronisch oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung von dem AN bestätigt werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbe oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Maße, Gewichts- und Leistungstoleranzen, technische/optische Änderungen oder Modellwechsel sowie Abweichungen von Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten und sind zulässig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt und diese dem AG unter Berücksichtigung der Interessen des AN zumutbar sind.
 
(6.2) Preise & Frachten: Die Preise für Kaufgegenstande verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager des AN einschließlich normaler Verpackung. Es gelten folgende Frachtregelungen, ab 350 € brutto Auftragswert liefern wir frachtfrei innerhalb Deutschlands, jedoch ohne Insel-oder Sondertransportzuschlage.
 
(6.3) Nebenabreden: Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn der AN sie schriftlich bestätigt.
 
(6.4) Zahlungen: Soweit nicht anders vereinbart, sind der Kaufpreis und die Versandkosten per Vorkasse oder Nachnahme, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab Zugang der Rechnung des AN zu bezahlen.
 
(6.5) Wenn dem AN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen (negative Bonitätsauskunft) oder sich dieser dem AN gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen, inkl. Ratenzahlungen sofort fällig.
 
(6.6) Für alle Aufträge gelten nacheinander die, die auf der Rückseite des Auftragsformulars festgelegten AGB, im Anschluss, die auf der www.allclean.de veröffentliche AGB, danach die der gewünschten v. g. AGB am nächsten kommenden gesetzlichen Richtlinien, der jeweiligen Passagen, ohne dass dadurch die gesamten AGB Bestandteile der v. g. AGB nichtig werden.
 
(6.7) Gerichtsstand: Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, ist der Sitz des AN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags Verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
 
§ 7 Einwilligungserklärung für Rechnungszahlung und Finanzierungen
 
Wenn Sie lhre Bestellung auf Rechnung oder mit Finanzierung bezahlen, Iassen wir eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von mathematisch-statistischen Verfahren bei der Wirtschaftsauskunftei GRIF Burgel GmbH, Dohnanystr. 28, 04103 Leipzig oder der Schufa Holding AG durchfuhren (Scoring). Dazu werden die personenbezogenen Daten, die zu der Bonitätsprüfung nötig sind (Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankdaten) an die Wirtschaftsauskunftei übertragen, wobei auch lhre Adressdaten berücksichtigt werden. Die Erhebung, Speicherung und Weitergabe erfolgt mithin zum Zwecke der Bonitätsprüfung zur Vermeidung eines Zahlungsausfalles und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1S. 1 lit. b DSGVO und des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f, DSGVO. Auf Basis dieser Informationen wird eine statistische Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall und damit für Zahlungsfähigkeit berechnet. Wenn die Bonitätsprüfung positiv ausfällt, ist eine Bestellung auf Rechnung möglich. Fällt die Bonitätsprüfung negativ aus, können wir Ihnen keine Bezahlung auf Rechnung anbieten. ln einem solchen Fall kann die Bestellung nur gegen Nachnahme oder Sofortzahlung durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob eine Bestellung auch auf Rechnung möglich ist, basiert einzig auf einer automatisierten Entscheidung, die die von uns beauftragte Wirtschaftsauskunftei durchführt, so dass eine manuelle Prüfung Ihrer Unterlagen durch einen unserer Mitarbeiter nicht gesondert erfolgt.
 
§ 8 Auskunftsersuchen
 
Sie haben das Recht, von uns jederzeit über die zu Ihnen bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) Auskunft zu verlangen. Dies betrifft auch die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Zudem haben Sie das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 16 DSGVO die Berichtigung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO die Löschung und/oder unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Ferner können Sie unter den Voraussetzungen des M 20 DSGVO jederzeit eine Datenübertragung verlangen. Personenbezogene Daten werden nur solange gespeichert, als es zur jeweiligen Zweckerreichung erforderlich ist. Dies entspricht in der Regel der Vertragsdauer. Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf wird jedoch die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Alle lnformations- u. Auskunftsanfragen, Widerrufe oder Widerspruche zur Datenverarbeitung richten Sie bitte per E‑Mail an widerruf@allclean.de oder an Allclean Reinigungs- und Umwelt- Technik GmbH, Steinbergstr. 3 04288 Leipzig.
 
 
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (geltend für Unternehmer i.s.d. § 14 BGB) (Stand 11/2020)
§ 1 Geltung der Bedingungen
 
(1) Soweit nicht im Einzelfall bei Abschluss eines Kaufvertrages die Bedingungen für Kaufverträge vereinbart wurden, gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin LUX-AC (nachfolgend kurz AN genannt) die hier nachfolgenden Bedingungen, mit denen sich der Auftraggeber (nachfolgend kurz AG genannt) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
 
(2) Informationen und Preise aus Prospekten, Werbung, Internetveröffentlichungen etc. der AN sind freibleibend und unverbindlich.
 
(3) Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die AN sie schriftlich bestätigt.
 
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
 
(1) Die Angebote der AN in Prospekten, Katalogen, Mailings, Internetplattformen oder ähnlichen Werbematerialien sind freibleibend und für die AN nicht bindend. Unaufgefordert bei der AN eingehende Bestellungen gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, elektronisch oder durch Erbringung der Lieferung/Leistung von der AN bestätigt werden.
 
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbe oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Maß‑, Gewichts- und Leistungstoleranzen, technische Änderungen, optische Änderungen oder Modellwechsel sowie Abweichungen von Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten und sind zulässig, soweit es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt und diese dem AG unter Berücksichtigung der Interessen der AN zumutbar sind.
 
(3) Die Vertriebsbeauftragten der AN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
(4) Die Übertragung von Rechten AGs auf Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der AN.
 
(5) Die Preise von Dienst- bzw. Werkleistungsaufträgen mit wiederkehrender Leistung werden bei Lohntariferhöhungen für Gebäudereiniger, proportional ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages erhöht.
 
(6) Die AN ist berechtigt, die Ansprüche aus deren Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
§3 Preise
 
(1) Soweit nicht anders angegeben hält sich die AN an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der AN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
 
(2) Die Preise für Kaufgegenstände verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der AN einschließlich normaler Verpackung.
 
(3) Dienst- bzw. Werkleistungen, die an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, sowie Erschwerniszuschläge rechtfertigen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Dienst- bzw. Werkleistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der AG die der AN dadurch entstandenen Kosten (z.B. für Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung Bearbeitung) sowie deren Gewinnausfall.
 
(4) In den angegebenen Preisen für Dienst- bzw. Werkleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstungen enthalten. Diese werden, sofern erforderlich, vom AG bereitgestellt oder von der AN gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten der Sonderreinigung (Glas etc.), die mit bis zu vier Meter hohen Leitern ausgeführt werden können, sind im Preis enthalten.
 
(5) Bei wiederkehrenden Dienst- bzw- Werkleistungen sind im Monatspauschalpreis bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienst- bzw. Werkleistung noch auf Kürzung der Rechnung.
 
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
 
(1) Liefertermine oder ‑fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
 
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten der AN oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die AN, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
 
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der AG nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die AN von ihrer Verpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die AN nur berufen, wenn sie den AG unverzüglich benachrichtigt.
 
(4) Sofern die AN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der AN.
 
(5) Die AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den AG zumutbar ist.
 
(6) Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom AG anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
 
(7) Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum gem. (6) gemeldet werden, oder wenn der AN keine Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt wurde, sind ausgeschlossen.
 
(8) Sofern die Reinigungsflächen einer besonderen Behandlung bedürfen, verpflichtet sich der AG, den AN vor Beginn der Leistungen darüber zu informieren, ggf. die Reinigungsanleitung an den AN aus zu händigen, hier beschriebene Materialien dem AN zur Verfügung zu stellen oder die Kosten hierfür separat zu erstatten. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung v.g. Festlegung entstehen, haftet der AG.
 
§5 Gewährleistung
 
(1) Die AN haftet für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel – vorbehaltlich der gesonderten Bestimmungen zu Garantien und Gewährleistungen – nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
 
(2) Etwaige von der AN gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
 
(3) Der AG muss der AN Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind der AN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
 
(4) Im Falle einer Mitteilung des AGs, dass die Produkte angelhaft sind, kann die AN nach ihrer Wahl nachliefern oder im Rahmen der Nachbesserung verlangen, dass:
 
(a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an sie übersandt wird;
 
(b) der AG das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker der AN zum AG geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der AG verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die AN diesem Verlangen entsprechen, wobei unter Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der AN zu bezahlen sind.
 
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist bzw. nach 3 Versuchen fehl, kann der AG nach seiner Wahl Minderung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages muss sich der Vertragspartner den Nutzungsvorteil des Kaufgegenstandes für den Zeitraum des Betriebes des Kaufgegenstandes durch ihn anrechnen lassen. Die Parteien vereinbaren, dass der Nutzungsvorteil dem Wert der 3‑fachen steuerlichen Abschreibung des Kaufgegenstandes für den Nutzungszeitraum zzgl. der Kosten für die Aufbereitung des Gegenstandes entspricht.
 
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
 
(7) Gewährleistungsansprüche gegen die AN stehen nur dem unmittelbaren AG zu und sind nicht abtretbar und unbeschadet des
 
Absatzes (5) beschränkt auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Nachlieferung).
 
(8) Soweit sich die AN zu Dienst- bzw. Werkleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, spätestens einen Arbeitstag nach Erbringung der Dienst- bzw. Werkleistung durch den AG diesem gegenüber ausdrücklich schriftlich zu erklären und eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.
 
(9) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte sowie Dienst- bzw. Werkleistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatz vorbehaltlich der Regelung in § 8 aus.
 
(10) Die AN haftet abweichend von den vorstehenden Regelungen in Absatz 1 bis 9 gegenüber Verbrauchern für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Artikel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
 
(11) Etwaige von der AN gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
 
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der AN aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, werden ihr die folgenden Sicherheiten gewährt
 
(2) Die Ware bleibt Eigentum der AN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diese als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt ihr (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des AGs an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die AN übergeht. Der AG verwahrt das (Mit-)Eigentum der AN unentgeltlich. Ware, an der ihr (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
 
(3) Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die AN ab. Die AN ermächtigt ihn widerruflich, die an die AN abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
 
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf das Eigentum der AN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
 
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – ist die AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die AN liegt – soweit nicht das Abzahlungs- oder Fernabsatzgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
 
(6) Sofern der AN eine Rücknahme jeglicher Art wie in diesem § 6 beschrieben durchführt, ist der AG verpflichtet einen Schadenersatz für die Rücknahme in mindestens 50 % Höhe, bei bereits gebrauchten Gegenständen zzgl. Abnutzung dem AN zu erstatten. Einer geringeren Schadenshöhe kann stattgegeben werden, sofern der AG hierfür einen Nachweis erbringt.
 
(7) Wenn der AG dies verlangt, ist die AN verpflichtet, die der AG zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen der AG gegen den AN um mehr als 10% übersteigt. Die AN darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
 
§7 Zahlungen
 
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der AN bei Lieferung und Leistungserbringung, bzw. nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
 
(2) Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Dienst- bzw. Werkleistungsauftrages (z. B. Unterhaltsreinigung) stellt die AN ihre Leistung jeweils zum 15. des laufenden Monats dem AG in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom AG binnen 15 Tage ohne Abzug zu Zahlung fällig.
 
(3) Die AN ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des AG Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den AG über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die AN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
 
(5) Mahnungen werden dem AG mit 5,00 EURO in Rechnung gestellt. Gerät der AG in Verzug, so ist die AN berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz zu berechnen. Für Verbraucher gelten abweichend davon die gesetzlichen Vorschriften.
 
(6) Wenn der AN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen (z. B. negative Bonitätsauskunft), sich dieser der AN gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die AN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen oder zurück zu halten.
 
(7) Der AG ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis herrührt. Verbraucher sind abweichend davon zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Der Käufer darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.
 
(8) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgetreten haben. Dem AN steht es frei, sein Vorbehaltseigentum an eine Bank abzutreten.
 
§8 Haftungsbeschränkung
 
(1) Die AN haftet gegenüber dem AG in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
 
(2) In sonstigen Fällen haftet die AN – soweit in Abs. 4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der AN vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 ausgeschlossen.
 
(3) In jedem Schadensfall haftet die AN für durch sie oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen, sofern vom Gesetzgeber nicht anders festgelegt:
 
(i) Sachschaden 3 Mio. EURO
 
(ii) Bearbeitungsschäden 50.000,- EURO
 
(iii) Personenschaden 3 Mio. EURO
 
(iv) Abhandenkommen v. Schlüsseln 750.000,- EURO
 
(4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüssen unberührt.
 
§9 Berechnungsgrundlagen bei Dienst- bzw. Werkleistungen
 
1) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die gesamt bestellte Bodenfläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Fenstereinbaumaß von Mauer zu Mauer. Diese werden durch Aufmaß ermittelt.
 
(2) Preise bei Glasreinigung beziehen sich immer auf die zu reinigenden Quadratmeter pro Glasseite, Fensterbretter werden mit 15% der Fensterfläche pauschal ermittelt und der Fensterfläche hinzugerechnet.
 
(3) Die Überstellung der Fläche rechtfertigt nicht zur Preisreduktion, diese ist bei der Angebotsabgabe bereits einkalkuliert. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter Trittfläche berechnet.
 
(4) Zur Unterhaltsreinigung wird ein monatlich gleichbleibender Pauschalbetrag ermittelt, der sich errechnet aus: Anzahl der Reinigung pro Woche x 52 Wochen pro Jahr zzgl. Anzahl der Reinigungen pro Jahr die nicht monatlich ausgeführt werden (z. B. Glasreinigungen 6x/
 
Jahr) = Jahressumme: 12 Monate = Monatspauschalpreis. Feiertage oder betriebsfreie Tage berechtigen nicht zur Minderung des Pauschalbetrages.
 
(5) Müllbeutel, Hygieneartikel wie Seife, WC-Papier, Duftmittel, Handtuchpapier, Streumittel etc., werden separat in Rechnung gestellt.
 
(6) Kosten für die zu normaler Reinigung benötigten Maschinen und Materialien sind im Preis inbegriffen. Der AG stellt unentgeltlich Wasser, Strom, abschließbare Abstellkammer sowie Umkleidemöglichkeiten für die Reinigungskräfte zur Verfügung.
 
(7) Massenabweichungen bei Objekten der Unterhaltsreinigung, die mehr als 2% des Auftragswertes pro Monat zu gunsten des AN oder AG ausmachen, können nach deren Feststellung anteilig bis zu 2 Monate rückwirkend berechnet bzw. belastet werden.
 
(8) Bei Angeboten zum Stundensatz werden An- und Abfahrzeiten als Arbeitszeiten in Rechnung gestellt.
 
§10 Auftrags- und Vertragslaufzeiten sowie Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
 
1) Die Vertragslaufzeit wird bei sich wiederholenden Arbeiten auf zwei Jahre festgeschrieben und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn dieses nicht drei Monate vor Vertragsablauf per Einschreiben gekündigt wird.
 
(2) Im Falle vorzeitiger unberechtigter Kündigung durch den AG oder anhand der Leistungseinstellung durch die AN wegen gemäß § 7
 
(6) genannten Gründen hat die AN Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % der Nettoumsätze der Restlaufzeit des Vertrages ab Kündigungszeitpunkt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der AG weist einen geringeren Schaden nach. Der AN steht es frei, im Einzelfall einen nachweisbaren höheren Schaden gegenüber dem AG geltend zu machen.
 
(3) Ist der AG trotz zweier erfolgter Mahnungen durch die AN mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, hat die AN das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die AN hat in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch in dem in (2) bezifferten Umfang.
 
§11 Obliegenheiten des AG bei Dienst- bzw. Werkleistungsaufträgen
 
(1) Der AG hat die zu reinigenden Flächen so zu gestalten, dass das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeit der zu reinigenden Räume und Flächen Sorge zu tragen. Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch die AN nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Reinigungsleistung berechtigt den AG nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
 
(2) Soweit Ablagen- oder Möbelreinigung im Leistungsumfang vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 1,8 m (senkrechte Flächen) gereinigt.
 
(3) Soweit die Parteien die Reinigung von Fensterflächen vereinbart haben, so ist der AG verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes, öffenbar und zugänglich bereitzuhalten. Müssen von der AN Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln oder Ablagen ausgeführt , Kastenfenster aufgeschraubt werden, so ist die AN berechtigt, diese Leistungen zum aktuellen Stundenverrechnungssatz separat in Rechnung zu stellen.
 
(4) Der AG verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit, sowie 18 Monate nach dem regulären Ende der Vertragslaufzeit, weder mittelbar noch unmittelbar (über dritte Dienstleistungsfirmen) Arbeitskräfte, die beim AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beschäftigt sind oder waren, ohne Zustimmung der AN zu beschäftigen. Beim Verstoß gegen diese Festschreibung zahlt der AG jeweils 500,– € Konventionalstrafe pro Mitarbeiter an die AN.
 
§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
 
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der AN und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
(2) Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der AN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
 
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
 
(4) Erfüllungsvereinbarung
 
(a) Soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz der AN.
 
(5) Über die AGB der AN hinaus gelten zweitrangig bei Bauwerkverträgen die Bedingungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind bei der AN einsehbar oder gegen Kostenerstattung bei dieser anzufordern.
 
§ 13 Sonstiges
 
(1) Die AN ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem AG auf Dritte, insbesondere auf Franchisepartner der AN, zu übertragen.
 
(2) Der Abschluss eines Dienst- bzw. Werkvertrages (z. B. Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der AN und dem AG. Insbesondere haftet die AN nicht für Verpflichtungen des AGs aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des AGs ist die AN für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den AG befreit.
 
§ 14 Fernabsatzbedingungen
 
(1) Ergänzend zu den hier abgebildeten Bedingungen gelten die Fernabsatzbedingungen der AN, welche auf den Bestellplattformen in der jeweils gültigen Fassung abgebildet sind, bei Bestellungen, die in Internetshops etc. der AN getätigt werden.
 
§ 15 Leasing und Rücktritt
 
(1) Die AN schließt Leasingverträge nicht ab. Sofern die AN Leasingkonditionen offeriert, handelt es sich nicht um Vertragsangebote, sondern dient dies ausschließlich zur Veranschaulichung der Leasingkonditionen, welche anhand des Lieferpreises kalkuliert werden. Die Leasingkonditionen dienen zur Angebotsanfrage bei einem Leasinggeber (Dritter), der darüber entscheidet, ob der AG finanziert wird. Die vom AG an die AN getätigte Bestellung ist verbindlich und unabhängig vom Leasingangebot. Der AG verpflichtet sich, sofern der das Leasingangebot annehmen möchte, alle notwendigen Unterlagen innerhalb von 1 Woche dem Leasinggeber zu übermitteln. Lehnt die Leasingfirma den AG ab, oder liefert der AG die für die Leasingbearbeitung notwendigen Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragszeichnung, liefert die AN die Ware gegen Bezahlung.
 
(2) Sofern der AG die Ware nicht annimmt oder, ein gesetzlich nicht berechtigtes Widerrufsrecht ausübt, steht der AN ein Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes oder der tatsächlich nachgewiesenen Schadenshöhe zu; dem AG ist der Nachweis eines geringeren Schadens möglich.
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