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Restpostenpalette Zassenhaus Apfelschäler 3 in 1 schwarz A-Ware 209 St. SALE

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Neu
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EUR 2.479,00
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Standort: Waldenburg, Deutschland
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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:354582935530
Zuletzt aktualisiert am 28. Mär. 2023 14:12:03 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Herstellernummer
072020
Produktart
Apfelschäler/-entkerner/-schneider
Länge
Weniger als 25 cm
Geeignete Lebensmittel
Frucht, Gemüse
Material
Metall
Set enthält
Apfelschäler/-entkerner/-schneider
Farbe
Schwarz
Breite
Weniger als 25 cm
Anzahl der Teile
1
Besonderheiten
Antihaft, Mit Griffen, Multifunktional, Wiederverwendbar
Marke
Zassenhaus
EAN
4009146538244

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

SWG Schraubenwerk Gaisbach GmbH
Gösta Pietsch
Am Bahnhof 50
74638 Waldenburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT5610012497 94+
:liaM-Eed.gws@ofni
Ein Unternehmen der SWG Group mit Sitz Waldenburg eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart Handelsregisternummer HRB 580847, Steuer-Nr. 76001 / 10332 Geschäftsführer: Gösta Pietsch, Alois Wimmer
USt-IdNr.:
  • DE 146589551
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen der SCREXS GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
1.1 Für den Umfang der von SCREXS zu erbringenden Lieferungen oder
Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die
nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
1.2 Entgegenstehende oder von den SCREXS-Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt SCREXS nicht
an, es sei denn, SCREXS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. SCREXS-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
SCREXS in Kenntnis entgegenstehender oder von den SCREXS-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die
Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit Vertragspartner.
2. Angebot
2.1 SCREXS-Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch SCREXS.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SCREXS die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung von SCREXS.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise von SCREXS gelten „ab Werk“ zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt
der Besteller. Fracht- und Verpackungskosten sowie Sonderzuschläge
für Terminzustellung, Sendungsavisierung, Sperrgut/Langgut werden
gesondert berechnet, ebenso Mindermengenzuschläge für Kleinbestellungen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nimmt SCREXS nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers, ausgenommen sind Mehrwegpaletten.
3.2 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug.
3.3 Für die Fakturierung ist der Tag der Auslieferung bzw. der Einlagerung für den Vertragspartner maßgebend. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten
die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.4 Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen,
die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Ist die vereinbarte Lieferfrist länger als einen Monat ab Vertragsabschluss, ist SCREXS berechtigt, die Preise nach der am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. Bei einer Preissteigerung der
erforderlichen Rohstoffe in Höhe von 5% oder mehr seit Bestellung ist
SCREXS berechtigt, diese Preiserhöhung entsprechend an den Vertragspartner weiter zu berechnen.
3.6 SCREXS ist berechtigt, sämtliche Forderungen der SCREXS an den
Vertragspartner zu verrechnen. SCREXS ist weiterhin berechtigt, mit allen Forderungen, die der Vertragspartner durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen SCREXS hat, die Aufrechnung zu erklären.
4. Zahlungsverzug
Der Besteller gerät in Zahlungsverzug nach Ablauf der in Ziff.3.3 genannten 14-Tagesfrist. Im Falle des Verzuges stehen uns – vorbehaltlich des
Nachweises eines weitergehenden Verzugsschadens – Verzugszinsen
gemäß § 288 BGB zu.
5. Herstellfrist und Lieferzeit
5.1 Die von SCREXS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der
Beginn der von SCREXS angegebenen Lieferfristen setzt im Übrigen die
Abklärung aller technischen Fragen voraus sowie weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners.
5.2 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft vertragliche Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem er in Annahmeoder Schuldnerverzug geraten ist. In diesem Fall ist SCREXS berechtigt,
den ihr entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen.
5.3 SCREXS ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie dem Vertragspartner zumutbar sind.
5.4 SCREXS ist berechtigt, Mehr- oder Mindermengen bis zu +/- 10% zu
liefern und auch zu fakturieren.
5.5 Kommt SCREXS schuldhaft in Lieferverzug, so kann der Vertragspartner - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs
von je 1%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der
Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht ordnungsgemäßer
Vertragserfüllung entspricht.
5.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der
Leistung, die über die Ansprüche in vorgenannter Ziff. hinausgehen, sind
in allen Fällen, auch nach Ablauf einer SCREXS gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
5.7 Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung
von SCREXS zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.8 Die zuverlässige Versendung der bestellten Ware wird durch von
SCREXS beauftragte Frachtführer sichergestellt. Die Vertragsparteien
sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Vertragspartner obliegt,
den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
5.9 Soweit Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, hat der Vertragspartner
den Frachtführer zu beauftragen. SCREXS informiert, je nach Absprache, Vertragspartner oder Frachtführer über die Abholbereitschaft.
6. Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners und
zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder der Transport durch SCREXS Fahrzeuge besorgt wird. Die Gefahr geht auf den
Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch, wenn der
Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von SCREXS ausgeführt wird.
7. Rücktritt; Nutzungsentschädigung
SCREXS ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn
7.1 der Vertragspartner eine fällige Forderung innerhalb einer ihm von
SCREXS gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig
ausgleicht oder mit dem Ausgleich einer fälligen Forderung ganz oder
teilweise in Verzug gerät oder Wechsel oder Schecks zu Protest gehen
lässt und den betreffenden Betrag innerhalb einer ihm von SCREXS gesetzten angemessenen Frist nicht bzw. nicht vollständig ausgleicht; oder
7.2 der Vertragspartner trotz Fristsetzung/Abmahnung gegen wesentliche Vertragsbestimmungen – insbesondere die Regelungen unter Ziff.
11 dieser Bedingungen - verstößt; oder
7.3 eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Vertragspartners eintritt, insbesondere Pfändungen oder sonstige
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen ihn eingeleitet werden;
oder
7.4 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird ein Eigentumsvorbehalt gemäß
Ziff. 11 besteht und dem Kunden der Kaufgegenstand noch nicht übergeben wurde.
8. Sachmängel
Für Sachmängel haftet SCREXS wie folgt:
8.1 Alle diejenigen Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können
nach Wahl von SCREXS unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder
neu erbracht werden.
8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem
Gefahrenübergang.
8.3 Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.4 Schlägt die von SCREXS auszuführende Nacherfüllung fehl, kann
der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5 Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
8.6 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.7 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners
verbracht worden ist.
8.8 Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen SCREXS gemäß §
478 BGB bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen SCREXS gemäß § 478 II BGB gilt ferner das, was unter vorgenannter Ziff. ausgeführt wurde.
8.9 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die nachfolgende Ziff.
9. Weitergehende oder andere als die dort geregelten Ansprüche des
Vertragspartners gegen SCREXS und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.10 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.11 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.12 Soweit SCREXS Ware zurücknimmt ohne hierzu gesetzlich oder
vertraglich verpflichtet zu sein, wird ein 20%-iger Anteil auf den Nettowarenwert als Wiedereinlagerungs-/ Bearbeitungsaufwand berechnet.
9. Gesamthaftung
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
9.2 Vorstehendes gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht
verbunden.
9.3 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner
anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10. Unmöglichkeit
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Streik, Aussperrung,
Betriebsstörungen etc. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Vertragsleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von SCREXS
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst.
11. Eigentumsvorbehaltsicherung und weitere Sicherheiten
11.1 SCREXS behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses
bereits entstandenen Forderungen von SCREXS gegen den Vertragspartner. Er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen
(erweiterter Eigentumsvorbehalt).Bei vertragswidrigem Verhalten des
Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCREXS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch SCREXS liegt ein Rücktritt vom Vertrag. SCREXS ist nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Im Übrigen gilt Ziff. 7
dieser Bedingungen.
11.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.3 Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung von SCREXS weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware wird der Vertragspartner auf das Eigentum von
SCREXS hinweisen, SCREXS unverzüglich benachrichtigen und jede
zur Wahrung von Rechten von SCREXS erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SCREXS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Vertragspartner für den SCREXS entstandenen Ausfall.
11.4 Verarbeitung oder Umbildung von SCREXS gelieferter, noch in Eigentum von SCREXS stehender Waren erfolgt stets im Auftrag von
SCREXS, jedoch ohne Verpflichtung für SCREXS. Erlischt das Eigentum
von SCREXS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass
das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SCREXS übergeht.
11.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
11.6 Der Vertragspartner tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden
Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an SCREXS sicherungshalber ab.
Dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Vertragspartners aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich
der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe
nach auf den Lieferwert der laut unseren Rechnungen von SCREXS gelieferten Waren. Ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,
überträgt der Vertragspartner hiermit zugleich im Verhältnis des Werts
der an SCREXS im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes ab
etretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf SCREXS. Soweit dieses nicht möglich ist,
beteiligt der Vertragspartner SCREXS im Innenverhältnis anteilig.
Hat der Kunde des Vertragspartners von SCREXS die Abtretung von
Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der
Vertragspartner und SCREXS im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an SCREXS im voraus abgetretenen Forderungen, gleich
welcher Art, in wirksamer Form an SCREXS abgetreten worden sind.
SCREXS wird vom Vertragspartner bevollmächtigt, die Forderungen in
seinem Namen für Rechnungen der SCREXS geltend zu machen, sobald der Vertragspartner nach Maßgabe der nachstehenden Regelung
nicht mehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SCREXS ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an
SCREXS abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Sobald der Vertragspartner eine Verpflichtung
SCREXS gegenüber nicht erfüllt, wird der Vertragspartner auf Aufforderung von SCREXS hin die Abtretung offenlegen und SCREXS die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
SCREXS ist auch berechtigt, den Schuldnern des Vertragspartners die
Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an SCREXS aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf SCREXS übergegangene
oder an SCREXS abgetretene Sicherungsrechte.
11.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist SCREXS berechtigt, den Eigentumsvorbehalt der
SCREXS geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und SCREXS selbst oder durch Bevollmächtigte den
unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
11.8 Übersteigt der Wert der für SCREXS bestehenden Sicherheiten Forderungen der SCREXS insgesamt um mehr als 10%, so ist SCREXS auf
Verlangen des Vertragspartner insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach Wahl von SCREXS verpflichtet.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist,
bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten beim Landgericht Heilbronn. SCREXS ist auch
berechtigt am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
12.3 Erfüllungsort ist Waldenburg.
13. Salvatorische Klausel
Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
Registergericht: Stuttgart HRB 580 847
Sitz der Gesellschaft 74638 Waldenburg
Geschäftsführer: Gösta Pietsch, Alois Wimmer
Stand: 30.04.2020
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.