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Advantix Basic Rost ER 13 befliesbar 100cm 4982.70

admini-86
  • (87)
  • Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
EUR 104,50
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    eBay-Artikelnr.:335405925609
    Zuletzt aktualisiert am 06. Jun. 2024 10:45:39 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
    Marke
    Viega
    Produktart
    Ablaufrost
    Besonderheiten
    Befliesbar, höhenverstellbar
    Form
    Quadratisch
    Set enthält
    Duschrinne
    EAN
    4015211737382

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

    Handelshof Bautzen
    Ryssel Holger
    Niederkainaer Str. 20
    02625 Bautzen
    Germany
    USt-IdNr.:
    • DE 140363270
    Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    Allgemeines, Geltungsbereich
    1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
    Verkäufer und dem Kunden, soweit dieser kein Verbrauch ist (nachfolgend „Kunde“). Für Verbraucher gelten gesonderte AGB,
    auf die insoweit verwiesen wird.
    1.2. Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“) ohne
    Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB) sowie bei typengemischten
    Verträgen für den kaufrechtlichen Teil des Vertrags.
    1.3. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder
    die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
    müsste.
    1.4. Die AGB gelten ausschließlich in den getroffenen wie ausgelassenen Regelungen. Abweichende, entgegenstehende oder
    ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer
    ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
    der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
    1.5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen
    und Rahmenverträge) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag zu
    mindest in Textform bzw. die Bestätigung des Verkäufers in Textform maßgebend.
    1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind
    (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
    Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
    unberührt.
    1.7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
    gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diese AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
    werden.
    2. Vertragsschluss
    2.1. Alle Angebote des Verkäufers, ob generell oder individuell auf Kundenanfrage, sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
    wenn der Verkäufer dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
    Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
    überlassen hat, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.
    2.2. Jede Warenpräsentation, Angebote, Bestellmöglichkeiten o.ä. stellen jeweils ledig-lich Einladungen an den Kunden dar, ein
    Angebot auf Erwerb der Ware abzugeben. Eine Bestellung von Waren durch den Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot
    dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb
    von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme wird entweder zumindest in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung)
    oder durch konkludentes Handeln mittels Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt.
    2.3. Soweit der Kunde im Online-Shop des Verkäufers bestellt, hat er den ihm zuge-wiesenen Benutzernamen sowie das Passwort
    geheimzuhalten und lediglich solchen Personen mitzuteilen, welche berechtigt sind im Namen des Kunden verbindliche Angebote
    auf Abschluss eines Vertrags abzugeben. Der Kunde verzichtet insofern auf den Einwand, die Bestellung sei durch eine nicht -
    berechtigte Person abgegeben worden.
    Partner für Technik
    AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 2
    3. Lieferung, Warenverfügbarkeit
    3.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Nur soweit Bereitstellungs- oder Lieferzeiten (im Folgenden einheitlich:
    „Lieferzeiten“) verbindlich vereinbart sind, beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers und gelten nur
    unter Voraussetzung unverzüglicher Klarstellung aller bei Auftragsbestätigung mitgeteilten Fragen/Einzelheiten des Auftrages (so
    weit notwendig) sowie sofortiger Zahlung des Kaufpreises (soweit kein Rechnungskauf vereinbart wurde). Sofern für die jeweilige
    Ware eine verbindliche Lieferzeit vereinbart wurde, aber diese nicht konkretisiert ist, beträgt sie 21 Tage.
    3.2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (etwa aufgrund
    von Nichtverfügbarkeit der Ware oder Problemen beim Versand), wird er den Kunden unverzüglich darüber informieren und
    gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar,
    ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers
    wird unverzüglich erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch
    den Zulieferer des Verkäufers, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, bei sonstigen Störungen in der
    Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
    3.3. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
    Kunden erforderlich. Gerät der Verkäufer verschuldet in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugs
    schadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollende Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises
    (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Weiterer Schadensersatz ist aus
    geschlossen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich
    geringerer Schaden als vorstehende pauschale entstanden ist.
    3.4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit
    Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne das Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesendet
    wird.
    3.5. Lieferfristen verlängern sich, soweit der Kunde mit seinen Pflichten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät. Bei Höherer Gewalt
    oder ihr gleichstehenden unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, verlängern sich
    vereinbarte Fristen angemessen; dies gilt auch, wenn zusätzliche Informationen über die Ausführung des Auftrages erfolgen oder
    eingeholt werden müssen.
    3.6. Der Verkäufer ist nur zur Teillieferung berechtigt, wenn
    3.6.1. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    3.6.2. die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist,
    3.6.3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer
    erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    3.7. Zu Mehr- oder Minderlieferung ist der Verkäufer nur in einem angemessenen Umfang berechtigt, der den Vertragszweck nicht
    gefährdet.
    3.8. Bei Verträgen mit vereinbarten, abzurufenden Mengen von Waren hat der Verkäufer das Recht, die Stückelung vorzugeben bzw.
    eine abgerufene Menge nach billigem Ermessen anzupassen. Soweit bei einer Anpassung die vom Kunden abgerufene Menge
    überschritten wird, ist der Verkäufer weiterhin zur Abrechnung der überschießenden Menge berechtigt.
    3.9. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss
    der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben
    unberührt.
    4. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    4.1. Die Lieferung erfolgt, soweit keine Bringschuld ausdrücklich vereinbart ist, ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung
    und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
    versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
    Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    4.2. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt versandt und geliefert. Falls handelsüblich, liefert der
    Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfemittel sorgt der Verkäufer nach seiner Erfahrung auf Kosten
    des Kunden. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich geschuldet.
    4.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der
    Verkäufer nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
    der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Fracht-führer oder sonst zur Ausführung der Versendung
    bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen
    Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit
    ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.
    Partner für Technik
    AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 3
    4.4. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der
    vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu
    liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    4.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus
    anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden
    Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verkäufer eine pauschale
    Entschädigung in Höhe von 1 EUR pro an-gefangenem Kubikmeter Lagerraum pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist
    bzw.- mangels einer Lieferfrist- mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
    5. Preise und Zahlungsbedingungen
    5.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders konkret vereinbart, ab Lager (bei Streckengeschäften ab Lieferwerk) zuzüglich
    Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung. Im Falle von franko-Lieferungen gelten sie frei Verwendungsstelle und setzen
    eine mit LKW gut und ebenerdig befahrbare Baustelle voraus. Falls nichts anders vereinbart, geht das Abladen zu Lasten des
    Kunden.
    5.2. Bei wertmäßig geringen Auftragswerten werden erhöhte Abfertigungskosten an den Kunden weitergegeben. Die nach Warengruppen
    aufgegliederten Wertgrenzen sowie die Höhe der erhöhten Abfertigungskosten werden zugänglich, zumeist auf der
    Homepage oder über Newsletter, veröffentlicht.
    5.3. Beim Versendungskauf (4.1.) trägt der Kunde, soweit nicht anders konkret vereinbart, die Transportkosten ab Lager und die
    Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern der Verkäufer nicht die im Einzelfall
    tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung)
    iHV maximal 50 EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
    5.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die aus der Bestätigung hervorgehenden Preise.
    5.5. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes zumindest
    in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist
    ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
    5.6. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit (vgl. § 353 HGB) mit
    9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle
    des Verzugs bleibt unberührt.
    5.7. Bei einem Rechnungsbetrag unter 25 EUR fallen zusätzliche Kosten für die postalische Versendung der Rechnung an.
    5.8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur
    zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben,
    unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
    5.9. Bei als solchen vereinbarten Streckengeschäften und Beschaffungskäufen ist der Verkäufer zu einer Anpassung des vereinbarten
    Preises berechtigt, wenn und soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise oder Preisbestandteile der zu
    liefernden Waren erhöhen. Auch wenn der Maßstab der Preisanpassung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt der Preis an
    dem jeweils am weitest ver-breiteten Marktplatz/Börse/Handelsplatz.
    5.10. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ausschließlich Bearbeitungs- und Dienstleistungsarbeiten,
    Verpackung und Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der
    Skontierung voraus.
    5.11. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont,
    Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde.
    5.12. Ist zur Begleichung der Rechnungen das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, erfolgt die Vorabankündigung über den Einzug
    der fälligen Beträge 2 Tage von ihrer Fälligkeit.
    5.13. Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine
    wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss schließen lassen und die den Zahlungsanspruch
    des Verkäufers gefährden, so ist der Verkäufer berechtigt, alle un-verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
    mit dem Kunden fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung
    Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet ausreichende Sicherheit.
    5.14. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferung oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
    auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
    des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des
    Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die
    derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
    Partner für Technik
    AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 4
    6. Eigentumsvorbehalt
    6.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen
    Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über
    (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
    6.2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum
    des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
    erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
    6.3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
    6.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
    zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    6.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Ver
    käufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer
    Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum
    (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
    Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt
    sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.
    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der
    Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Verkäufer oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die
    Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
    6.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden
    Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil
    – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
    hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei
    Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im
    eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
    6.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers
    hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
    Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
    Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
    6.8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert
    die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt
    beim Verkäufer.
    6.9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist
    er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
    7. Güte und Gewicht
    7.1. Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, im Zweifel nach
    dem Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte,
    Maßen, Gewicht und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen
    und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
    7.2. Für das Gewicht ist die vom Verkäufer oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Gewichtsermittlung maßgebend. Diese erfolgt
    nach Wahl des Verkäufers durch Verwiegung oder nach DIN, ISO oder handelsgebräuchlichen Gewichtstabellen.
    8. Mängelansprüche des Kunden
    8.1. Soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln die
    gesetzlichen Vorschriften.
    8.2. Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als
    Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers),
    die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen.
    8.3. Der Kunde hat, soweit er Wiederverkäufer ist, jede Art von Beschaffenheitsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem
    Kunden an seine Käufer weiterzugeben und nach bestem Wissen und Gewissen Beschaffenheitsvereinbarungen mit seinen
    Käufern zu treffen, welche die Waren und ggf. ihre Installation sachgerecht beschreiben.
    Partner für Technik
    AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 5
    8.4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist im Verhältnis von Verkäufer zu Kunde nach der gesetzlichen Regelung zu
    beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen)
    übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
    8.5. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt
    (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und
    Anzeigeplichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
    bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
    8.6. Offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen
    wären, gelten als vom Kunden geneh-migt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine
    schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn
    dem Verkäufer die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war
    der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für
    den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den
    Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigen Versandweges; dies
    gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
    Gebrauchs befindet.
    8.7. Unwesentliche Abweichungen hinsichtlich Gewichts, Qualität, Farbe, Maserung und sonstiger Ausstattung, soweit sie durch das
    Material bedingt und handelsüblich sind, sind nicht zu beanstanden. Bei Stahlerzeugnissen sind Mehr- und Minderlieferungen
    im angemessenen Umfang, dies sind typischerweise 10 %, handelsüblich.
    8.8. Bei Sachmängeln der gelieferten Sache ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst
    zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
    Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom
    Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB leistet der
    Verkäufer in einem angemessenen Umfang.
    8.9. Der Kunde hat dem Verkäufer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere muss er die
    beanstandete Ware zur Prüfungszwecken übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf
    Verlangen des Verkäufers nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch
    nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den
    Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der Verkäufer nicht ursprünglich zu dieser Leistung
    verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Ausbau- und Einbaukosten“) werden ausgeschlossen,
    soweit sie nicht gesetzlich zwingend sind.
    8.10. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen fälligen Kaufpreis
    bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    8.11. Sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt der Verkäufer die zum Zweck der Prü-fung und Nacherfüllung erforderlichen Auf
    wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ergibt die Prüfung jedoch ein unberechtigtes Mangel
    beseitigungsverlangen des Kunden, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, und ist
    der Verkäufer dazu berechtigt, vom Kunden den Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
    8.12. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der
    Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen
    zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
    Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
    gesetzlichen Vorschriften zur verweigern.
    8.13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist er
    folglos abgelaufen, oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder
    den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    8.14. Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag
    der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler
    Produkte (§§ 445c S.2, 327 V, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von Ziff. 9.
    Partner für Technik
    AGB Partner für Technik Stand: Januar 2024 Seite 6
    9. Sonstige Haftung
    9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Käufer bei einer
    Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    9.2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    9.2.1. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
    Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
    und vertrauen darf) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
    des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    9.2.2. Bei der Haftung für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens des Vertragsgegenstands begrenzt.
    9.2.3. Insbesondere ist Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
    9.3. Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch
    Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Verkäufer gemäß gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie
    gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde
    und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder weiteren, gesetzlich zwingenden Vorschriften.
    9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der
    Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere §§ 650, 648 BGB) wird
    ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
    10. Verjährung
    10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln
    ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der
    Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
    worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung
    5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche
    Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferanten
    regress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 445a, 478 BGB).
    10.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
    des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
    Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes
    bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 9
    dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    10.3. Für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Ge-sundheit und/oder Schadensersatzansprüche
    aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Verjährungs
    fristen. Die Verjährungsfristen des Produktionshaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche
    des Kunden gemäß Nr. 9 dieser AGB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
    11. Rechtswahl und Gerichtsstand
    11.1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
    Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur
    Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem Kunde seinen Sitz hat, finden keine Anwendung.
    11.2. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 dieser AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen
    Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
    11.3. Ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbarer
    gebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen
    Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
    Stand: Januar 2024
    Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
    BRN-Nummer:
    • HRB 5579