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HP Z230

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Hinweise des Verkäufers
“In guten gebrauchten Zustand”
Marke
HP
Produktart
Desktop
EAN
nichtzutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Südluft Systemtechnik GmbH
Rudolf Hofeneder
Robert-Bosch-Str. 6
94447 Plattling
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0089719139994
:liaM-Eed.tfuldeus@fuakrevba
Geschäftsführer: Rudolf Hofeneder Amtsgericht Deggendorf
USt-IdNr.:
  • DE 327671364
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen - Südluft Systemtechnik GmbH -
A. Allgemeines
1. Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen,
auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr
ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen
des Bestellers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende
Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann
nicht, wenn wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller
mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden.
2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als
angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Alle zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
B. Liefer- und Leistungsumfang
1. Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind
zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach Stand
der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte
Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte
Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Besteller übermittelten Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Größen-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben
auch nur annähernd maßgebend.
2. Sicherheitszubehör wie Absperrgitter, Abdeckgitter, Geländer etc., auch aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder behördlicher Auflagen, wird nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich
vereinbart ist.
3. In jedem Fall, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen haben, gehören
insbesondere nicht zur Lieferung: Erd- und Maurerarbeiten, Hebezeuge, Gerüste, Dachverwahrungen,
Material und Installationsarbeiten zum Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser,
Abwasser und Strom, außerdem Installation und Inbetriebnahme von Öl- und Gasbrennern,
Feuerlösch-, Elektrostatikanlagen u.ä.
4. Für die Montage sind unsere besonderen Montagebedingungen maßgebend, auf die ausdrücklich
verwiesen wird.
C. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
Den vereinbarten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
zugeschlagen.
2. Wir haben das Recht, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen
oder aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers eintreten.
3. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen,
werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Insbesondere steht uns das Recht zu,
ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der
Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
D. Lieferzeit
1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und
-fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Bestellers voraus.
Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch
nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen
etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc.;
Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend.
Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Lieferbzw.
Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine
angemessen.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen,
behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten
oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten
Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren
Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht
erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser
Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder
Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von
uns verschuldet ist.
Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht
von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Wir müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich
mitteilen.
Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich
nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Gleiches
gilt, wenn infolge dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag erfüllen können.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen
wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart
war.
3. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden
erwächst, so ist der Besteller zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes
ist begrenzt auf 0,75 % für jede angefangene Woche des Verzuges, höchstens 7,5 % des
Auftragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt H dieser Verkaufs-,
Zahlungs- und Lieferbedingungen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei
Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages (bei Teillieferungen
des anteiligen Rechnungsbetrages) für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem
berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu
beliefern.
E. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen wie
z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, Aufstellung etc. übernommen haben. Der Versand
erfolgt im Regelfall auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die
Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
3. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt G entgegenzunehmen.
F. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt schon
jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen
deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3. Der Besteller darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der
Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur
Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim
Besteller Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie
eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu
seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden
uns schon jetzt die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung in Höhe unseres
Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit
an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur
Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von
unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen,
Gebrauch machen und vom Besteller verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht
und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
5. Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Besteller werden stets
für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie
für andere Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
6. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden,
dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den
anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in
der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der
Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder
Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände
(s.o.).
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
G. Mängel
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen und
evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.
2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch
auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache / Herstellung eines neuen
Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem
Besteller unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt,
so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten
oder - bei einem Werkvertrag - gemäß § 637 BGB den Mangel auf unsere Kosten selbst
beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich oder eine Bauleistung
betroffen ist. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht
verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt H dieser Verkaufs-, Zahlungs- und
Lieferbedingungen.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. des von uns zu erstellenden
Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich übernommen werden. Eine
solche Garantie liegt insbesondere nicht schon in der bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten,
wie es z.B. bei Eignungs-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben der Fall ist. Gleiches
gilt für die bloße Angabe "gewährleistet".
4. Mängelansprüche scheiden insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige
Beanspruchung -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht
von uns zu vertreten sind. Wird nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers der Liefer- oder
Leistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes
bzw. des von uns herzustellenden Werkes im Sinne der §§ 434, 633 BGB beeinträchtigt,
so scheiden Mängelansprüche des Bestellers insoweit aus, als die Beeinträchtigungen auf die
Änderungswünsche des Bestellers zurückgehen.
5. Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einem
Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht, oder wenn der Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
hat.
6. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen in
Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zur Höhe des dreifachen
Werts der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.
7. Der Besteller ist verpflichtet, für die Nacherfüllung bauseitige Leistungen im selben Umfang
wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile sind uns zurückzugewähren.
H. Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden
(einschließlich entgangenen Gewinns) - ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche
nach § 284 BGB.
2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien
(ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren
Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Sachschäden
infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im
Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden
und nur bis EUR 5.000.000,00.
I. Vertragsunterlagen, Schutzrechte
1. Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und
Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche
Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie
noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung erlaubt.
2. Soweit im Liefer- und Leistungsumfang Software enthalten ist, hat der Besteller ein nicht
ausschließliches Recht, die Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen, jedoch nur
auf einem System und dem dafür bestimmten Liefergegenstand. Copyright-Vermerke dürfen nicht
entfernt oder geändert, Unterlizenzen nicht vergeben werden.
K. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unser Firmensitz D-
94447 Plattling/Deutschland. Soweit unsere Besteller Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden die für unseren Firmensitz D-
94447 Plattling/Deutschland zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch
auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
L. Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
1. Zugunsten des Bestellers bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-
Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
2. Änderungen dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher
Abreden sind schriftlich niederzulegen.
3. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder
Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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