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100 Stück Abreiss Abreißschrauben Sicherheitsschrauben Edelstahl M8x16 8x20 8x30

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eBay-Artikelnr.:335361082863
Zuletzt aktualisiert am 23. Apr. 2024 10:07:52 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Marke
secur screw
Produktart
Innensechskantschrauben
Gewindegröße
#8
Schraubengröße
#8
Kopfform
Linsenkopf
Antrieb
Sechskantschlüssel
Material
Edelstahl
Maßsystem
Metrisch
Anzahl pro Packung
100

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Gehrlicher Solar Connect GmbH
Klaus Horst Gehrlicher
Feldkirchener Str. 2
85540 Haar
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT102297024980
:xaF0028297024/980
:liaM-Emoc.rehcilrheg@rehcilrheg.sualk
USt-IdNr.:
  • DE 282398896
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Gehrlicher Solar Connect GmbH, HRB 197 642
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Verkehr für gewerbliche Unternehmen i. S. §§ 14 I, 310 BGB
 
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nicht gegenüber Endverbrauchern. Unsere Leistungen, Lieferun- gen und Angebote an gewerbliche Unternehmen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbe- dingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn sie nicht nochmals aus- drücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender/von unseren Geschäftsbedingungen abwei- chender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden und/oder unsere Leistungsverpflichtun- gen vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bestehen, sind schriftlich niedergelegt.
3. Wir weisen den Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass wir seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten und firmenintern weitergeben.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
 
§ 2 Angebot – Vertragsabschluss - Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und widerruf- lich. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirk- samkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenab- reden aller Art.
3. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/ oder diejenige unserer Gesellschaft und soweit ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elektrischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul, ausschließlich das Flasherprotokoll des Herstellers maßgeblich ist. Abweichun- gen innerhalb der angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängel-ansprüche. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferan-ten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Angaben zur Beschaffenheit enthalten keine Garantie (Zusicherung) i. S. § 276 I BGB und/oder § 443 BGB, soweit wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernehmen. Garantien, Gewährleistungs-/Leistungszusagen (insb. bzgl. Module, Wechselrichter) der Hersteller bleiben hiervon unberührt, wir wer- den hierdurch jedoch nicht über unsere Gewährleistung hinaus verpflichtet.
5. Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften oder Beschaffenheitsbe- schreibungen.
6. Ist die Bestellung eines Kunden als Angebot i. S. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir es durch Zu- sendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware innerhalb von 1 Woche annehmen, soweit nicht eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.
7. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Fall eines freibleibenden Angebots mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme dieses Angebotes, ist das abgegebene Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
8. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbe- sondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zu- rückerstattet.
 
§ 3 Preise
1. Sofern sich aus unserem Angebot/Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ohne Aufstellung oder Montage zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe ausgewie- senen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungs- und Transportkosten, die gesondert in Rechnung ge- stellt werden. Wir sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - die liefergegenständlichen Produkte gegen Trans- portrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem Kunden gleichfalls belastet. Wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von im europäischen Ausland ansässigen Kunden nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt, sind wir berechtigt, entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorschriften den Rech- nungsbetrag zu erhöhen.
2. Der Abzug von Skonto ist nur im Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage oder bei einem entspre- chenden Aufdruck auf der Auftragsbestätigung zulässig.
 
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde ist vorleistungspflichtig. Sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Entgeltzahlung sowie ggf. anfallende Kosten und Gebühren spesenfrei ohne Abzug in- nerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Zahlungseingang auf unserem Konto oder die dauerhafte Wertstellung des Wertpapiers (Schecks). Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzli- chen Regelungen die Folgen des Zahlungsverzuges betreffend, soweit hier nicht abweichend geregelt. Ra- tenzahlungen werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
2. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen, sofern nicht der Kunde eine geringere oder wir eine höhere Zinsbelastung nachweisen. Die Gel- tendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Rechte aus § 3 Ziffer 6.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Dem Kunden stehen ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB und Zurückbehaltungsrechte nicht zu, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich aner- kannt. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel vor Vollziehung der Gewähr- leistung und für das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.
5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung in diesem Fall informieren.
6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlungen eingestellt, Zahlungsaufschub begehrt oder werden nach Vertragsschluss konkrete Umstände be- kannt, die die Kreditwürdigkeit des Zahlungsverpflichteten begründetermaßen in Frage stellen, sind wir be- rechtigt, alle offen stehenden Forderungen, die uns gegenüber dem Kunden zustehen, fällig zu stellen, auch wenn Scheck und/oder Wechsel angenommen worden sind. Wir können in diesem Fall von unseren Siche- rungsrechten Gebrauch machen, insbesondere unsere Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten oder in
§ 5 festgelegten Umfang ausüben, ohne, dass die Voraussetzungen des Verzuges auf der Kundenseite gege- ben sein müssen.
 
7. Unbeschadet unserer sonstigen Rechte sind wir im Falle des Verzuges des Kunden berechtigt, jegliche noch ausstehende Leistungen aufgrund des Vertrages oder anderer gleichartiger Verträge aus der Ge- schäftsbeziehung mit dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kunden zurückzuhalten, sie von der Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Leistung zu Recht beanstandet.
8. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Gegenleistung durch mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist er auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vor- leistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Leistung oder Lieferung einer für den Kun- den zu beschaffender nicht jederzeit anderweitig absetzbaren Ware besteht.
9. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft. Maßgebend für die fristgerech- te Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei uns oder die definitive Wertstellung bzw. Einlö- sung des Wertpapiers (Schecks / Wechsel). Wir sind zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht ver- pflichtet, es sei denn, es handelt sich um sog. garantierte Schecks. Scheck- und Wechselzahlungen gel- ten als Leistungen erfüllungshalber.
 
§ 5 Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Ge- samtverbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen und etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Aufwendungen) unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrentverhältnis) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde der Saldenmitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht.
2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rech- nungswert = Faktura Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten ge- gen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Der Kunde tritt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus Verkauf, Be- oder Verarbeitung oder Verbin- dung der von uns gelieferten Waren und/oder erbrachten Leistungen an uns sicherheitshalber ab. Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Kunden aus Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware (Ver- sicherung, unerlaubte Handlung usw.). Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Preis unserer Waren und Leistungen einschließlich Mehrwertsteuer. Ohne, dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, überträgt der Kunde hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der uns im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm, gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf uns. Soweit dieses nicht möglich ist, führt der Kunde die ver- einnahmten Forderungen sowie den aus der Verwertung der Sicherungsrechte erzielten Erlös anteilig an uns ab. Der Kunde tritt sein Recht gegenüber seinen Kunden auf Einräumung einer Bauhandwerkersi- cherungshypothek und auf Gewährung von Sicherungsleistungen nach § 648 a BGB an uns ab. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, Beeinträchtigung der Si- cherheiten, unsachgemäßer Behandlung und pflichtwidriger Weitergabe der Vorbehaltsware steht uns ein Rücktrittsrecht gem. § 449 II BGB unter Abwarten einer Nachfrist von zwei Wochen zu. Bei Ausübung, steht uns die Rückforderung der Ware zu. Im Übrigen gilt § 3 Ziffer 6.
 
 
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schrift- form.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt - soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart - mit der Absendung der Auftragsbestätigung - in Ermangelung einer solchen mit der Annahme unseres Angebots. Sie setzt jedoch voraus, dass zwischen uns und dem Kunden alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Un- terlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der Zahlungsbedingungen, insb. Leistung einer ver- einbarten Anzahlung rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Wird durch ein Verhalten des Kunden die Lie- ferzeit unterbrochen, sind wir berechtigt, neue angemessene Lieferzeiten durch Mitteilung an den Kunden festzusetzen. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3. Die Lieferfristen sind eingehalten,
- bei geschuldeter Montage mit Abnahmereife der Leistung,
- bei der Bringschuld mit Übergabe am Geschäftsort des Kunden,
- in sonstigen Fällen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereit-
schaft mitgeteilt wurde („ab Werk“).
4. Die von uns genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen keine Fixtermine.
5. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen wie aufgrund höherer Gewalt oder auf- grund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Erbringung von uns geschuldeten Leistungen nicht nur vo- rübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussper- rung, behördliche Anordnungen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintre- ten), berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahr- übergang dauerhaft unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der bestellten Ware dauerhaft unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt im Fall unseres Unvermögens. Im Übrigen gilt § 10. Tritt die Unmög- lichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände al- lein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.
7. Die angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Kunden entgegenzunehmen. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ab- lauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Nachfrist zu beliefern sowie den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu ver- langen. Wir sind berechtigt ab Fristablauf einen pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5% pro Mo- nat, maximal jedoch 10% des Bruttorechnungsbetrages, zu verlangen. Der Kunde hat das Recht, uns nach- zuweisen, dass infolge seines Verzuges oder Verletzung seiner Mitwirkungspflichten kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
9. Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 8. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertraglich geschuldeten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
10. Ansprüche des Kunden auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen von uns zu vertre- tender Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit, sind beschränkt auf eine pauschale Verzugsent- schädigung. Sie beträgt für jeden vollen Monat Verzug 0,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs bzw. Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, max. jedoch nicht mehr als 5 % hiervon. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hi- nausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs bzw. der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer uns etwa ge- setzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässig- keit kraft Gesetz zwingend gehaftet wird.
 
Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Leistung ernsthaft verweigert wird, ein Fixgeschäft (§§ 376 HGB, 323 II Nr. 2 BGB) vereinbart oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitiger Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Weitere Ansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10.
 
§ 7 [ENTFÄLLT]
 
§ 8 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung unser Lager oder das Lager unseres Vorlieferanten (im Streckengeschäft) verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder in unserem Auftrag o- der durch den Kunden oder Beauftragte unseres Kunden erfolgt. Wird der Versand auf Wunsch des Kun- den verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns auf ihn über.
2. Sagen wir frachtfreie Lieferung oder Lieferung frei Haus zu, übernehmen wir damit lediglich im Umfang von § 3 die Transportkosten, nicht jedoch die Gefahrtragung bis zum Bestimmungsort. Für den Gefahr- übergang gilt vorstehende Ziffer 1.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbe- schadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
 
§ 9 Mängelhaftung / Gewährleistung
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferungen und Leistungen bei Gefahrübergang leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 10 - Gewähr wie folgt. Eine Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlos- sen.
1. Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat den Liefergegenstand un- verzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Man- gel handelt. Ist bei Anlieferung ein Schaden (Verlust/Substanzbeschädigung) äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Anlieferer zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens 10 Prozent der Lieferung, gegebenenfalls unter Öffnung der Umverpackung, binnen 3 Werktagen auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtli- che feststellbaren Mängel sind des Weiteren unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen seit Ablieferung, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der schriftlichen Rüge bei uns. Män- gel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Be- achtung der gesetzlichen Vorschriften zu rügen. Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbezie- hungen, die nicht auf kaufrechtlicher Grundlage beruhen (sondern bspw. nach Werkvertrags- und Ge- schäftsbesorgungsrechts u.a.) zu beurteilen sind. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist die Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtli- che Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir für die Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt – ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks ein- schließlich des Versandes. Wir tragen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte ein- schließlich Fahrtkosten. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlan- gen. Bei einer nur geringen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Ver- trag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach ge- scheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Arglistig beruht.
5. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbeson- dere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfü- gung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
6. Unbeschadet von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Kunden aus Pro- dukthaftung.
7. Soweit für die Beschaffenheit der Vertragswaren durch Bedingungen unserer Vorlieferanten/Hersteller zusätz- lich Gewährleistungspflichten, hierbei auch im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist, übernommen werden, werden wir hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen unseren Kunden insoweit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen (Vorlieferant bzw. Hersteller) zu, die wir an die- sen - soweit rechtlich zulässig - auf dessen Anforderung abtreten, im Übrigen gilt § 2 Abs. 5.
8. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kun- den oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße War- tung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder Befestigungs- (unter)-konstruktionen, chemische, elektrochemische, magnetische oder elektrische Einflüsse (insbesondere auch Blitzschlag und Überspannung) – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
9. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, ist unsere Haftung ausgeschlossen, eben so bei ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen an von uns gelieferten Waren oder erbrachten Leistung.
 
§ 10 Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wenn die von uns gelieferte Ware durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Aus- führung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verlet- zung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der gelieferten Ware - vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus- schluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §§ 9 und 10 Abs. 2 entsprechend.
2. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, dies gilt insb. für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, haften wir nur bei
a) Vorsatz,
b) grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe/ leitender Angestellter der Gesellschaft,
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und
e) Mängeln der gelieferten Waren, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach-
schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
f) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wir haften dann auch bei grober Fahrläs- sigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypi- schen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Haftung beschränkt auf den vor- hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Ist die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei- ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde vorbehaltlich der Regelung in § 6 Ziff. 10 berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich dieser Schadensersatz auf 10 % des Wertes des- jenigen Teils der Lieferung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen wer- den kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder we- gen schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
 
§ 11 Verjährung
1. Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerks oder für die von uns gelieferten Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Für die Schadensersatzansprüche in § 10 gelten die gesetzlichen Fristen.
2. Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Eine Hemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
3. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt
5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
4. Die Nachbesserung durch Reparatur führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung.
5. Vorstehende Einschränkung der gesetzlichen Regelung gelten nicht für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und können wegen der Verletzung anderer Rechtsgüter nur bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder beschränkt werden.
 
§ 12 [ENTFÄLLT]
 
§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist München. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand Februar 2015
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
BRN Number:
  • HRB 197642
gsc_gmbh

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100% positive Bewertungen
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Mitglied seit Sep 2015
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Durchschnitt in den letzten 12 Monaten

Genaue Beschreibung
4.6
Angemessene Versandkosten
4.4
Lieferzeit
4.9
Kommunikation
5.0
Angemeldet als gewerblicher Verkäufer

Verkäuferbewertungen (1.095)

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Blitzversand gerne wieder
m***- (403)- Bewertung vom Käufer.
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Bestätigter Kauf
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e***o (237)- Bewertung vom Käufer.
Letzte 6 Monate
Bestätigter Kauf
Bestens