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Lob des Essens von Susie Orbach (Taschenbuch) UNGELESEN!!

LenneWerk
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eBay-Artikelnr.:334099625588
Zuletzt aktualisiert am 05. Jan. 2024 09:58:29 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Der Erlös nach Kosten geht an LenneWerk als gemeinnützige GmbH

Gemeinsam für alle Menschen. Anders darf ich sein. Stark sind wir zusammen. Grundlage unserer Arbeit und unserer Ziele ist das christliche Menschenbild. Wir sind davon überzeugt, dass jeder Mensch ...
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Artikelmerkmale

Artikelzustand
Sehr gut
Buch, das nicht neu aussieht und gelesen wurde, sich aber in einem hervorragenden Zustand befindet. Der Einband weist keine offensichtlichen Beschädigungen auf. Bei gebundenen Büchern ist der Schutzumschlag vorhanden (sofern zutreffend). Alle Seiten sind vollständig vorhanden, es gibt keine zerknitterten oder eingerissenen Seiten und im Text oder im Randbereich wurden keine Unterstreichungen, Markierungen oder Notizen vorgenommen. Der Inneneinband kann minimale Gebrauchsspuren aufweisen. Minimale Gebrauchsspuren. Genauere Einzelheiten sowie eine Beschreibung eventueller Mängel entnehmen Sie bitte dem Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Detaillierte Beschreibung siehe weiter unten.”
Autor
Susie Orbach
Buchtitel
Lob des Essens
Sprache
Deutsch
ISBN
9783442165308

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Sozialwerk St. Georg LenneWerk gemeinnützige GmbH
Marc Brüggemann
Uechtingstr. 87
45881 Gelsenkirchen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT30210327920
:xaF441-103-27920
:liaM-Eed.groeg-ts-krewlaizos@krewennel
IMPRESSUM: Sozialwerk St. Georg LenneWerk gGmbH Geschäftsführung: Hr. Marc Brüggemann Anschrift: Breite Wiese 26, 57392 Schmallenberg Telefon: 02972/301-128 | Telefax: 02972/301-144 E-mail: lennewerk(at)sozialwerk-st-georg.de USt-IdNr.: DE292048267 | Steuer-Nr.: 319/5921/5571 Alternative Streitbeilegung g. Art. 14 Abs.1 ODR-VO u. §36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung(OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
USt-IdNr.:
  • DE 292048267
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
AGB der Sozialwerk St. Georg LenneWerk gGmbH
 
1. Allgemeines
 
1.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Besteller sind nur wirksam, wenn sie von der Sozialwerk St. Georg LenneWerk gGmbH (im Folgenden Auftragnehmer) in Textform (§ 126b BGB) anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie stellen die Aufforderung an den Auftraggeber/Besteller dar, den Auftragnehmer zu beauftragen. Die Annahme einer Beauftragung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
1.4. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.
1.5. Die AGB gelten für alle geschlossenen Verträge zwischen dem Antragnehmer und Kunden.
1.6. Kunden sind i.S.d. Bedingungen sowohl Verbraucher (§13 BGB) als auch Unternehmer (§14 BGB).
1.7. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft abschließen, welches überwiegend nicht der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.
1.8. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.9. Klauseln, die nur Verbraucher oder ausschließlich Unternehmer betreffen, werden ausdrücklich als solche sowohl in der Überschrift als auch im Vertragstext beschrieben; die übrigen Klauseln gelten für sämtliche Kunden einheitlich.
 
 
2. Aufträge / Bestellungen
 
2.1. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
2.2. Bestellungen sind schriftlich mit genauer Angabe der Warenart und Menge sowie mit einer genauen Leistungsbeschreibung (bei Lohnarbeiten genaue Darstellung der durchzuführenden Arbeiten) vorzunehmen.
 
 
3. Auftragsbestätigung
 
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw., auch seitens der Betriebsangehörigen des Auftragnehmers, bedürfen zur Rechtswirksamkeit mindestens der Bestätigung in Textform (§ 126b BGB). Bestätigte Preise gelten nur bei der Abnahme der bestätigten Mengen.
 
 
4. Preise
 
Die Preise verstehen sich ab
Werkstattsbetriebsstätte zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer Verpackungs- und Fracht-/Versandkosten gehen zu Lasten des Empfängers. Ist Versand vereinbart, so erfolgt dieser per Nachnahme.
 
 
5. Liefer- und Leistungszeit (Ziff. 5.6 gilt nur bei Unternehmer auf Auftragsnehmerseite)
 
5.1. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Erfolgt die Teillieferung nicht auf Wunsch des Auftraggebers, so entstehen diesem nur für die erste Teillieferung Versandkosten.
5.2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.
5.3. Hat der Auftragnehmer die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihm der Auftraggeber/Besteller bei Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere nicht rechtmäßige behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Rohstofferschöpfungen) berechtigen den Auftragnehmer, auch wenn sie bei seinen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollten der Auftragnehmer durch von ihm nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl er rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, sind sowohl er als auch der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
5.4. Im Falle des Rücktritts sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bestellers ausgeschlossen.
5.5. Wird Material des Auftraggebers verarbeitet, hat er zur Vermeidung von Minderlieferung einen ausreichenden Verarbeitungszuschuss zu stellen.
5.6. Liefert der Auftraggeber in großen Gebinden Einzelteile zur Bearbeitung oder Verpackung, so erfolgt keine Kontrolle der exakten Teileanzahl, sondern nur die Abnahme des Gebindes. Mindermengenbelieferungen gelten daher im Zweifel durch eine Minderbelieferung des Auftraggebers verursacht und fallen nicht dem Auftragnehmer zur Last. Dieser Absatz gilt nur bei Lieferung an einen Unternehmer auf Auftragsnehmerseite.
 
 
6. Kündigung durch den Auftraggeber/Besteller
 
Bei vorzeitiger Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ohne gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht hat er den dadurch verursachten Schaden des Auftragnehmers zu tragen, dessen Höhe 20 % des Vertragswertes beträgt, es sei denn, der Besteller/Auftraggeber weist einen niedrigeren Schaden oder der Auftragnehmer einen höheren Schaden nach.
 
 
7. Versand und Gefahrübergang
 
7.1. Wird die gefertigte Ware auf Wunsch des Auftraggebers an ihn versendet, so geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, bei Versendung durch den Auftragnehmer nach Verlassen der
Werkstatt auf den Besteller/Auftraggeber unabhängig davon über, wer die Kosten des Versandes trägt, beim Vertragsabschluss mit einem Verbraucher aber nur dann, wenn der Auftragnehmer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Es gelten die §§ 447, 644 Abs. 2 und 651 BGB.
7.2. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nichts anderes mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist, der Wahl des Auftragnehmers zu überlassen.
 
 
8. Annahmeverzug
 
Ist keine Versendung ausdrücklich vereinbart, so muss versandfertige Ware unverzüglich — spätestens nach telefonischer oder schriftlicher Mitteilung — abgeholt werden. Geschieht dieses nicht, tritt Annahmeverzug ein. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Ware nach seiner Wahl auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder die Ware nach Ermessen des Auftragnehmers zu lagern, wobei die Lagerkosten dem Auftraggeber als Verzugsschaden in Rechnung gestellt werden.
 
 
9. Zahlungsbedingungen
 
9.1. Geldleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt — wenn nichts anderes mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist — ohne Abzug unbar fällig; wahlweise ist auch eine Zahlung per Vorkasse möglich. Schecks gelten mit vorbehaltloser Gutschrift auf das Konto des Auftragnehmers als Zahlung; sie sind an den Sitz der
Werkstatt zu senden. Die Übergabe von (Verrechnungs-)Schecks an Mitarbeiter ist unzulässig und gilt nicht als Zahlung.
9.2. Skontoabzüge sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter der Voraussetzung möglich, dass sämtliche vorige Rechnungen beglichen sind.
9.3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede erforderliche Mahnung 350,- Euro Mahngebühr und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zu verlangen. Für Kunden im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Wenn die Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers mehrfach nicht eingehalten worden sind, ist er berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder nach schriftlicher Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
9.4. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers davon abweichend jedenfalls dann berechtigt, wenn der Auftraggeber Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kauf- /Werkvertrag geltend macht.
9.5. Falls der Wohn- oder Geschäftssitz des Auftraggebers im Ausland liegt oder bei anderweitigen begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich der Auftragnehmer vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassenvorbehalt). Falls der Auftragnehmer von dem Vorkassenvorbehalt Gebrauch macht, wird er den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
9.6. Da der Auftragnehmer eine anerkannte
Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist, ist der Auftraggeber/Besteller unter den Voraussetzungen von dem § 223 Sozialgesetzbuch IX berechtigt, 50 % der vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsleistung (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich der Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabeschuld anzurechnen.
 
 
10. Eigentumsvorbehalt (Ziffern 10.2 bis 10.12 gelten nur bei Vertragsschluss mit Unternehmern auf Auftragnehmerseite)
 
10.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
10.2. Die folgenden Absätze dieser Norm gelten nur für Vertragsschlüsse, in denen der Auftragnehmer Unternehmer ist. Ist dieser Verbraucher, kommen diese nicht zur Anwendung.
10.3. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware auch bis zur vollständigen Bezahlung seiner Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen.
10.4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2.
10.5. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt die dem Auftraggeber zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache oder Sachgesamtheit im Umfang des Verhältnisses des Rechnungswertes. Miteigentumsrechte des Auftragnehmers gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2.
10.6. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug der Bezahlung der gesicherten Forderungen ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehalten und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 6 und 7 auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Lieferungsverträgen.
10.7. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2.
10.8. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Auftragnehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentumsanteile gem. Ziff. 4 hat, wird dem Auftraggeber ein dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
10.9. Der Auftraggeber ist als Besteller berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Auftragnehmers einzuziehen.
10.10. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber als Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Auftraggeber auch nicht aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Auftragnehmers gestattet sind.
10.11. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen.
10.12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten für die gesicherten Forderungen die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf das Verlangen des Auftraggebers hin insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
10.13. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Verzug der Zahlung der gesicherten Forderung oder Zahlungseinstellung – ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
 
 
11. Mängel/Gewährleistung (Ziff. 11.2 gilt nur bei Vertragsschluss mit Unternehmer auf Auftragnehmerseite)
 
11.1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Die Gewährleistungsdauer für neue Waren beträgt 24 Monate (§ 438 Abs. 3 BGB) ab Lieferungsdatum, für gebrauchte Waren zwölf Monate ab Lieferungsdatum; ist der Auftraggeber ein Unternehmer, so beträgt die Verjährung stets nur 1 Jahr. In diesem Zeitraum kann der Auftraggeber die Reparatur oder den Ersatz der gekauften Produkte verlangen, wenn diese sich als mangelhaft oder nicht wie beschrieben erweisen. Wenn die Ware nicht innerhalb einer angemessenen Zeit oder nicht ohne
Schwierigkeiten repariert oder ersetzt werden kann, können Sie die Rückerstattung oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
11.2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind binnen eines Jahres zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln steht dem Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber/Besteller Minderung des Preises verlangen oder nach seiner Wahl vorn Vertrag zurücktreten. Dieser Absatz kommt nur bei einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer auf Auftragsnehmerseite zur Anwendung.
11.3. Ein Muster, nach dem eine Bestellung erfolgt, stellt lediglich ein bloßes Orientierungs- bzw. Ausfallmuster dar, jedoch keine Vereinbarung über die Beschaffenheit. Zur Bestimmung der vereinbarten, erwarteten oder üblichen Beschaffenheit, der vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung dient nicht das Muster, sondern nur die schriftlichen Leistungsbeschreibungen. Gleiches gilt für Fertigung nach Prospekten.
11.4. Etwaige vom Auftragnehmer gegebene Garantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen. Auf Herstellergarantien bezogene Garantieansprüche sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen.
 
 
12. Haftung
 
Der Auftraggeber haftet für Schäden im Fall einer Pflichtverletzung, die keine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) betrifft, nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln. Dies gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
 
13. Material des Auftraggebers
 
13.1. Materialien des Auftraggebers/Bestellers sind frei Haus an den Erfüllungsort und frei von Rechten Dritter zu liefern.
13.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden des durch den Auftraggeber/Besteller gelieferten Materials, wenn diese durch leicht fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht werden.
13.3. Stellt der Auftraggeber/Besteller Materialien zur Verfügung, deren Mängel und Fehler eine Be- oder Verarbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so hat der Auftragnehmer bei fachmännischer Bearbeitung Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der geleisteten Arbeit nach § 645 BGB. Unabhängig von zuvor erteilten Versicherungen hat der Auftragnehmer in diesen Fällen das Recht, den Auftrag abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten.
 
 
14. Erfüllungsort (gilt nur bei Vertragsschluss mit Unternehmer auf Auftragnehmerseite)
 
Erfüllungsort der jeweilige Sitz der
Werkstatt.
 
 
15. Gerichtsstand
 
Gerichtsstand ist das für den Sitz der Verwaltung des Auftragnehmers in Gelsenkirchen örtlich zuständige Gericht, wenn der Vertrag mit einem Unternehmer auf Auftragsnehmerseite abgeschlossen wurde. Ist der Auftragnehmer Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
16. Deutsches Recht
 
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung von ausländischem oder UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.
 
17. Datenschutzerklärung
 
Datenschutzerklärung der Sozialwerk St. Georg LenneWerk GmbH
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• dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.
Im Rahmen des Bestellprozesses wird eine Einwilligung von Ihnen zur Weitergabe Ihrer Daten an Dritte eingeholt.
 
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Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (http://www.anwaltblog24.de/)
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