|Eingestellt in Kategorie:
Sie haben so einen Artikel?

G3F101 Farécla G3 Fine Hochglanz-Politur 1 kg

Artikelzustand:
Neu
10 verfügbar / 2 verkauft
Versand:
Ggf. kein Versand nach USA. Für Versandoptionen lesen Sie die Artikelbeschreibung oder kontaktieren Sie den Verkäufer. Weitere Detailsfür Versand
Standort: ___, Deutschland
Lieferung:
Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
Rücknahmen:
Zahlungen:
     

Sicher einkaufen

eBay-Käuferschutz
Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. 

Angaben zum Verkäufer

Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:325986069064
Zuletzt aktualisiert am 29. Jan. 2024 10:20:58 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Originalverpackung (soweit ...
Herstellernummer
G3F101
Hersteller
Farecla
Farbe
Weiß
Anwendungsbereich
Lack- & Fahrzeugschutz
Produkttyp
Polierpaste
EAN
814847012016

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

NOVA-TEC Lacke & Farben GmbH
novatec Lacke & Farben GmbH
Johann-Knecht-Str. 1 E
63785 Obernburg a. Main
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT44204737060
:xaF542047 37060
:liaM-Eofni.cet-avon@ofni
.
USt-IdNr.:
  • DE 204955938
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufsbedingungen(AVB) der Nova-Tec Lacke & Farben GmbH
(Stand 01/2006)
Präambel
Wir sind als Lieferant chemischer Produkte bemüht, die Qualität unserer Produkte auf höchstem Niveau durch
Qualitätssicherung dauerhaft zu gewährleisten. Auch bei Einhaltung strengster Kontrollen können naturgemäß
chemische Produkte, auch abhängig von der Befindlichkeit der betroffenen Personen, positive wie negative
unvermeidbare Umweltauswirkungen wie z.B. vorübergehende Geruchsbeeinträchtigung haben.
1.Geltungsbereich
1.1 Wir schließen Verträge nur zu unseren jeweils gültigen (AVB).Unsere AVB gelten nicht gegenüber
Verbrauchern. Unsere AVB gelten, nachdem sie dem Kunden einmal zugänglich sind für alle folgenden
Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs. Neufassung gelten ab unserem schriftlichen Änderungshinweis.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder einseitige Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten uns, auch
wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder ungeachtet vorbehaltlos Leistung erbringen oder
entgegennehmen, nicht ; es sei denn , wir hätten Ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2.Vertragsabschluß
2.1 Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot, kommt der Vertrag erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung
oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt, spätestens mit Zugang unserer Rechnung oder Anlieferung beim
Kunden, wenn dieses vorher erfolgt, zustande. Auf schriftlichen Wunsch erfolgt eine Auftragsbestätigung
schriftlich. Unsere Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist für den Umfang des Vertragsinhalts maßgeblich.
2.2 Der Kunde ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang gebunden.
2.3 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag durch die
Auftragserteilung zustande. Weicht die Auftragserteilung des Kunden von unserem Angebot ab, kommt der
Vertrag erst durch unsere Bestätigung der Auftragserteilung zustande. Erfolgte unser Angebot freibleibend,
können wir es bis zum Zugang der Auftragserteilung frei widerrufen. Die Auftragserteilung des Kunden, hat auf
unseren Wunsch schriftlich zu erfolgen.
3. Preise , Zahlungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Wertversicherung und Transportversicherung nein, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Hinzu kommt die
Umsatzsteuer. Bei vereinbarten Auslandslieferungen trägt der Kunde die Verzollung. Skonto Rabatt oder Boni
werden nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.
3.2 Treten zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen
insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht, um mehr als 3% des vereinbarten Preises ein,
können wir den vereinbarten Preis gemäß dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren dem
Gewinnaufschlag angemessen anpassen.
3.3 Unsere Forderungen werden mit Zugang unserer Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung der Ware
zur Abholung bzw. bei vereinbarter Anlieferung mit Anlieferung beim Kunden fällig, es sei denn ein späterer
Zahlungstermin ist schriftlich vereinbart worden.
3.4 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu
zahlen. Von uns eingeräumte Zahlung- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte
Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich unser Kunde nicht im Verzug mit anderen Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung befindet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei
der Bank des Kunden bei ausreichender Kontodeckung maßgeblich.
3.5 Wir behalten uns vor Zahlung zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschl. der angefallenen
Zinsen zur verwenden in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.6 Bewirkt der Kunde die Zahlung nicht spätestens zwei Tage nach Zugang unserer Benachrichtigung über die
Bereitstellung der Ware zur Abholung bzw. besonders vereinbarter Anlieferung zwei Tage nach Anlieferung,
gerät er in Verzug, es sei denn, ihm geht zuvor unsere Rechnung zu oder ein vereinbarter Zahlungstermin ist
zuvor abgelaufen. In diesen Fällen gerät der Kunde bereits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht spätestens
einen Tag nach Rechnungszugang bzw. am Zahlungstermin bewirkt. Im Verzugsfall berechnen wir im
kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit (Ziffer 3.3) zunächst Fälligkeitszinsen von 5%p.a.; ab
Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.7 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage
des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine
Kreditwürdigkeit macht. In diesen Fällen werden ausstehende Forderungen insoweit sofort fällig, wie dem
Kunden keine Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und
ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder Vorkasse abhängig machen.
Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag
zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann. Insbesondere Zahlungseinstellung, sowie im
Falle eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, dessen
Eröffnung oder Ablehnung mangels Masse.
3.8 Wechsel oder Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen.
Wechsel müssen diskontierbar sein. Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde; sie werden vom Tage der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind sofort fällig. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage
nach Rechnungsdatum nicht überschreiten.
3.9 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch begründet und
rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt worden ist. Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der
Kunde nur berechtigt, wenn wir eine aus demselben Vertragsverhältnis aus dem der Kunde sein
Zurückbehaltungsrecht ableitet stammende Pflicht wesentlich verletzt und trotz schriftlicher Aufforderung des
Kunden keine angemessene Absicherung angeboten haben. Gleiches gilt für die Erhebung von Einreden.
4.Lieferung/Preis- und Leistungsgefahr
4.1 Lieferung und Versand erfolgen ab Firmensitz und – auch bei Frankolieferungen – auf Gefahr des Kunden.
Nach Gefahrübergang haften wir weder für Verlust, Untergang noch für Beschädigung. Mehrkosten durch
besondere Versandwünsche des Kunden trägt dieser. Mit Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen
unseres Werkes bzw. Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Kunden über, auch wenn die Lieferung frachtfrei, „fob“ oder “cif“ vereinbart worden ist.
4.2 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Wir sind verpflichtet, unter Berücksichtigung
handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung Waren mittlerer Art und Güte zu
liefern. Bei Sonderanfertigungen können Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% nicht beanstandet werden.
4.3 Leihbehälter sind unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind spätestens 60 Tage nach Anlieferung restentleert
und einwandfrei frachtfrei zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, können wir sie zum Tagespreis fabrikneuer
Behälter gleicher Ausführung berechnen oder Mietgebühren verlangen. Lehrverpackungen dürfen nicht anderen
Zwecken als dem Transport der gelieferten Ware z.B. zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Beschriftungen
dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen; wir nennen dem Kunden
einen Dritten, der die Verpackungen gemäß der Verpackungsordnung recycelt.
5.Lieferfristen
Fixtermine bedürfen der unserer schriftlicher Bestätigung. Lieferverzögerungen aufgrund von Arbeitskämpfen
und unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.
befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder bei Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht, soweit wir die
Störung nicht zu vertreten haben. Eine uns zu setzende Nachfrist muss mind. 4 Wochen betragen.
6.Retouren
Rücksendungen werden nur nach schriftlicher Ankündigung und unserer vorherigen Annahmebestätigung
angenommen. Sie erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn die rückgelieferte Ware ist
mangelhaft.
7. Unverbindlichkeit anwendungstechnischer Hinweise/Schutzrechte Dritter
7.1 Produktbeschreibungen und Gebrauchsanweisungen sowie anwendungstechnische Beratungen in Wort,
Schrift oder durch Versuche sind nur allgemeine unverbindliche Hinweise. Der Kunde muss wegen der Vielfalt
der Verwendungszwecke der Produkte und der besonderen Gegebenheiten jede Lieferung auf ihre Eignung für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke prüfen. Dies gilt auch, wenn die Ware für einen bestimmten Zweck
allgemein empfohlen wird. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb unserer
Kontrollmöglichkeiten und daher im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.
7.2 Wir übernehmen keine Garantie für die mit der gelieferten Ware hergestellte Oberfläche da wir keinen
Einfluss auf die sachgemäße Verarbeitung haben. Werden von uns nicht empfohlene Verdünnungen, Härter,
Zusatzlacke oder sonstige Komponentenbeigemischt, entsprechen die Produkte nicht mehr unserer
Produktbeschreibung.
7.3 Es obliegt allein dem Kunden, etwaige Schutzrechte Dritter bsbw. Anwendungspatente und gesetzliche
Vorschriften bei der Verarbeitung der Produkte einzuhalten. Der Kunde stellt uns insoweit von Ansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern frei.
8. Sachmängelhaftung
8.1 Wir haften nicht, wenn unseren Produkten Fremdprodukte beigemischt werden. Gleiches gilt, wenn der
Gesamtaufbau einer Oberfläche nicht ausschließlich mit unseren Produkten vorgenommen wird. Wir haften auch
nicht bei unsachgemäßer Lagerung sowie für Werbeaussagen Dritter.
8.2 Ansprüche des Kunden bei unwesentlichen Sachmängeln sind ausgeschlossen. Ein unwesentlicher
Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur
unerheblich gemindert ist. Liegt ein Mangel an der gelieferten Ware vor, ist der Kunde nur berechtigt,
Nachbesserung der Ware zu verlangen. Eine Nachlieferung ist ausgeschlossen, da diese regelmäßig
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und dem Kunden durch den Ausschluss der Nachlieferung keine
erheblichen Nachteile entstehen. Wahlweise können wir auch eine mangelfreie Sache nachliefern.
 
8.3 Schlägt die Nacherfüllung einer mangelfreien Sache fehl oder erfolgt sie nicht binnen einer von uns
gesetzten, angemessenen Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Kaufpreis mindern.
Schadensersatz kann nur unter den Vorraussetzungen von Ziffer 9. verlangt werden.
8.4 Gibt unser Kunde, nachdem er einen Mangel gerügt und die uns zur Nachbesserung gesetzte Frist
abgelaufen ist, nicht zu erkennen, welche Rechte nach den Ziffern 8.2 und 8.3 er beansprucht, können wir dem
Kunden hierzu schriftlich eine Erklärungsfrist von 3 Wochen setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf geht die
Entscheidungsbefugnis auf uns über.
8.5 Es gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde
offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Anlieferung der Ware rügen muss, wobei die
rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge zur Fristwahrung genügt.
9.Haftung
9.1 Wird gekaufte Ware schuldhaft nicht abgenommen können wir eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe
von 20% des Kaufpreises verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist gestattet.
9.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren
Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der
Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Schadensersatzansprüche des Kunden , gleich aus welchem
Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die
Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer
zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; letzteren falls ist die Haftung der Höhe nach
auf den typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt und .
9.3 Des weitern werden die Schadensersatzansprüche auf maximal das 3,5 fache des Kaufpreises begrenzt.
9.4 Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir
ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.
10. Verjährung
10.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des
Kunden verjähren in zwei Jahren.
10.2 Abweichend von Ziffer 10.1 verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, sowie das Recht auf
Nachbesserung gemäß Ziffer 8.2 Satz 1 in einem Jahr. Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB bleiben
unberührt.
10.3 Ziffern 10.1 und 10.2 Satz 1 gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie in den in Ziffer 9.3 geltenden Fällen.
Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.4 Unsere Zahlungsansprüche und Zinsansprüche verjähren in 5 Jahren.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschl. Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung
von Schecks und Wechseln vor. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt worden
ist.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware für uns sorgfältig aufzubewahren, auf eigene Kosten
instand zu halten, zu reparieren und in dem für einen sorgfältigen Kaufmann üblichen Rahmen gegen
Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus ab. Wir nehmen die Abtretung an.
11.3 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange
er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Dies gilt nicht, wenn und
soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung
vereinbart worden ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der
Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf oder
Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruches zu sichern. Dies kann dadurch geschehen, dass der
Kunde den Eigentumsübergang beim Weiterverkauf von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer
abhängig macht.
11.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, solange eine
Weiterveräußerung im regelmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
11.5 Bei Verzug oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen sowie wesentlicher Verschlechterung
der Vermögenslage des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs.2 InsO zur Herausgabe der
Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde
gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt,
zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten mit dem
Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt auf unsere Anweisung, entweder in den
Räumen des Kunden oder in unseren Betriebsräumen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme aber
nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Treten wir vom Vertrag zurück, können wir für die Dauer der
Überlassung der Ware eine Vergütung entsprechend §503 Abs.2 BGB verlangen. Ferner dürfen wir bei Verzug
oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, den Abnehmern des Kunden in seinem
Namen die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns anzuzeigen und die Forderung
einzuziehen.
11.6 Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltswaren nur für uns, ohne hieraus Ansprüche gegen uns zu erwerben.
Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit
Waren, die im Eigentum Dritter stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Erfolgt die Verbindung
oder Vermischung mit einer Hauptsache des Kunden, tritt dieser schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem
neuen Gegenstand an uns ab.
11.7 Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstanden Ausfall. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder
sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
11.8 Wir verpflichten uns, die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneter Güter unsere sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns.
11.9 Die Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt gelten bis der Kunde unsere sämtlichen Forderungen
beglichen hat. Nimmt der Kunde die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer auf, tritt er
bereits jetzt die sich jeweils zu seinem Gunsten ergebende Saldoforderung aus dem Kontokorrent an uns ab.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abrettung ermächtigt. Unberührt bleibt unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wobei wir die Forderung nicht einziehen dürfen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
11.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach ausländischem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware
befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu
bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir sofortige Bezahlung sämtlicher offener
Rechnungen verlangen.
12.Erfüllungsort,Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Für alle aus der Geschäftsbeziehung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist unser Sitz Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand.
12.2 Es gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG-Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
13.Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln
nicht berührt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
novalack

novalack

100% positive Bewertungen
518 Artikel verkauft
Shop besuchenKontakt
Mitglied seit Dez 2007
Antwortet meist innerhalb 48 Stunden

Detaillierte Verkäuferbewertungen

Durchschnitt in den letzten 12 Monaten

Genaue Beschreibung
5.0
Angemessene Versandkosten
5.0
Lieferzeit
5.0
Kommunikation
5.0

Beliebte Kategorien in diesem Shop

Angemeldet als gewerblicher Verkäufer

Verkäuferbewertungen (79)

k***k (116)- Bewertung vom Käufer.
Letzte 6 Monate
Bestätigter Kauf
Super, schneller als der Blitz. Alles prima. Das ist für mich spaß mit Ebay. Immer wieder gerne. Weiter so. Liebe Grüße und Danke
Antwort von novalack- Verkäufer novalack hat auf Bewertung reagiert.- Verkäufer novalack hat auf Bewertung reagiert.
Danke für Lob ! Das motiviert
Alle Bewertungen ansehen

Produktbewertungen & Rezensionen

Noch keine Bewertungen oder Rezensionen