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20 Fuß HC Open Side/ Side Door seitlich offen Container, neuwertig, 7016

Artikelzustand:
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
neuwertig: eine Seereise aus Fernost (eine Seereise jung); leichte Gebrauchsspuren möglich
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EUR 8.687,00
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eBay-Artikelnr.:314677527002
Zuletzt aktualisiert am 19. Okt. 2023 13:15:33 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“neuwertig: eine Seereise aus Fernost (eine Seereise jung); leichte Gebrauchsspuren möglich”
Marke
Markenlos
Herstellungsland und -region
China
Produktart
Container

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

COIN Container Inspiration GmbH
Olga Berlin
Weidestr. 122b
22083 Hamburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT79244560951
:liaM-Eed.reniatnoc-nioc@fg
Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
USt-IdNr.:
  • DE 360770017
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen der COIN Container Inspiration GmbH
 
 
ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen der Firma COIN Container Inspiration GmbH (im Folgenden als “COIN” bezeichnet) erfolgen ausnahmslos auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB stellen einen bindenden Bestandteil aller Verträge dar, die COIN mit ihren Vertragspartnern (im weiteren Verlauf auch als “Auftraggeber” bezeichnet) hinsichtlich der angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie sind als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung gültig und finden auch auf künftige Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber Anwendung, selbst wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
 
1.2 Sollten seitens des Auftraggebers entgegenstehende Einkaufsbedingungen vorliegen, so sind diese, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, unwirksam. Selbst wenn Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber in Kenntnis seiner abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen vorbehaltsloserbracht werden, finden diese keine Gültigkeit, es sei denn, COIN hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 
ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder eine spezifische Annahmefrist enthalten ist, sind alle Angebote von COIN unverbindlich und freibleibend. Bestellungen oder Aufträge können von COIN innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt angenommen werden. Die Annahme kann entweder schriftlich erfolgen, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung, oder durch die Lieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden.
 
2.2 Der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bildet die alleinige Grundlage für die rechtlichen Beziehungen zwischen COIN und dem Auftraggeber. Er enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand vollständig. Mündliche Zusicherungen vor Vertragsabschluss sind rechtlich nicht verbindlich, und mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, es sei denn, es ergibt sich ausdrücklich aus ihnen, dass sie weiterhin verbindlich gelten.
 
2.3 Damit zusätzliche Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gültig sind, ist die Schriftform erforderlich. Die Schriftform kann durch telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, gewahrt werden, sofern eine Kopie der unterzeichneten Erklärung übermittelt wird. Änderungen oder Ergänzungen müssen also schriftlich festgehalten werden, um rechtlich bindend zu sein.
 
2.4 Die von COIN bereitgestellten Informationen über den Liefer- oder Leistungsgegenstand (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie deren Darstellungen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern eine präzise Übereinstimmung nicht erforderlich ist, um den vertraglich vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Diese Angaben stellen keine garantierten Eigenschaften dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung der gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen. Handelsübliche Abweichungen, Abweichungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie der Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Eignung für den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 
LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Depot. Wenn der Auftraggeber die Ware persönlich abholt, ist er für die Bereitstellung eines geeigneten Transportmittels verantwortlich. COIN hat das Recht, die Verladung der Ware abzulehnen, falls das Transportmittel technisch ungeeignet oder mangelhaft ist. Im Falle einer abgelehnten Verladung trägt der Auftraggeber alle damit verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten.
 
3.2 Im Auftrag und auf Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern nicht anders vereinbart, behält sich COIN das Recht vor, die Art des Versands (einschließlich des Transportunternehmens, der Versandroute und der Verpackung) selbst zu bestimmen.
 
3.3 Sofern COIN Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen angibt, gelten sie immer nur als ungefähre Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Im Falle eines Versendungskaufs beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere beauftragte Transportperson.
 
3.4 COIN kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der COIN gegenüber nicht nachkommt.
 
3.5 COIN übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht wurden (z. B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Materialien oder Energie, Transportverzögerungen, Arbeitskampfmaßnahmen, rechtmäßige Aussperrungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Krieg, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder fehlerhafte oder verspätete Lieferungen von Lieferanten), die von COIN nicht zu vertreten sind. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung von COIN erheblich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist COIN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Falls dem Auftraggeber aufgrund der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch eine unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber COIN vom Vertrag zurücktreten. Wurde eine Teilleistung erwirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
 
3.6 Sofern die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware gewährleistet ist und dem Auftraggeber dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, COIN erklärt sich bereit, diese Kosten zu übernehmen), ist COIN berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
 
3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet bei innergemeinschaftlicher Lieferung oder Ausfuhrlieferung, zwecks Umsatzsteuerbefreiung die Belegnachweise und Gelangensbestätigung, die in der deutschen oder englischen Sprache gefasst sein soll, bzw. den Ausfuhrnachweis binnen vierzehn Tage ab Lieferung vorzulegen. COIN behält sich vor, neben dem Netto-Rechnungsbetrag Zahlung eine Kaution in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zu verlangen, die nach Erhalt der Unterlagen dem Auftraggeber wieder zurückerstattet wird. Wenn der Auftraggeber die erforderlichen Nachweise auch nach einer Mahnung nicht vorlegt, ist COIN berechtigt, dem Auftraggeber die Umsatzsteuer für die erbrachte Lieferung in Rechnung zu stellen und die Kaution einzubehalten.
 
3.8 Im Falle eines Leistungs- oder Lieferverzugs sowie der Unmöglichkeit einer Lieferung oder Leistung seitens COIN, unabhängig von den Gründen, ist die Haftung von COIN auf Schadensersatz gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
 
ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
4.1 Die Übergabe der Ware erfolgt grundsätzlich nach Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis die Lagerstätte bzw. der Geschäftssitz der COIN.
 
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf erfolgt dieser Übergang mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine andere zur Versendung bestimmte Person oder Einrichtung. Dabei ist der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder COIN zusätzliche Leistungen wie den Versand übernommen hat. Wenn eine Abnahme vereinbart wurde, ist diese für den Übergang des Risikos maßgebend. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Ist der Auftraggeber im Verzug der Annahme, steht es der Übergabe bzw. Abnahme gleich.
 
4.3 Sofern der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät, er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt oder die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist COIN berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lager- und Umschlagkosten) ersetzt zu verlangen.Der Nachweis eines höheren Schadens und etwaige gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
 
4.4 Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers versichert COIN die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder andere versicherbare Risiken.
 
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Die Preise gelten grundsätzlich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. An Preisangebote ist COIN für den im Angebot vermerkten Zeitraum gebunden. Mehr- und Sonderleistungen (z.B. die Transportkosten ab Lager) werden zusätzlich berechnet. Verpackung, gesetzliche Mehrwertsteuer, Versicherung, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben werden gesondert berechnet.
 
5.2 Forderungen sind nach Rechnungseingang im Zweifel sofort fällig, wenn keine Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei COIN. COIN behält sich das Recht vor, im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung jederzeit Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
 
5.3 Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis oder Forderungen auf zusätzlich erbrachte Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, so kommt er in Verzug, ohne, dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
 
5.4 Ab Verzug sind die fälligen Forderungen mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens gleichwohl wie des kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) wird ausdrücklich vorbehalten.
 
5.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
5.6 Sofern COIN nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen erlangt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich beeinträchtigen und die Zahlung der offenen Forderungen der COIN durch den Auftraggeber aus dem betreffenden Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährden, ist COIN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen oder zu erbringen.
 
EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 COIN behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen von COIN gegenüber dem Auftraggeber an den von ihm gelieferten Gegenständen vor. Diese bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von COIN (Eigentumsvorbehalt).
 
6.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Waren, die sich unter Eigentumsvorbehalt befinden (Vorbehaltswaren), sorgfältig zu behandeln und kostenlos zu verwahren. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Waren auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Schäden durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Falls Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.
 
6.3 Vor der vollständigen Begleichung der abgesicherten Forderungen dürfen die Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet noch als Sicherheit übertragen werden. Damit COIN eine Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte Zugriff auf die Vorbehaltswaren von COIN erhalten. Falls der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Rahmen einer Klage gemäß § 771 ZPO zu tragen, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall von COIN.
 
6.4 Im Falle einer vertragswidrigen Handlung des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, hat COIN das Recht, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu fordern. Das Verlangen nach Herausgabe beinhaltet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag. COIN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware zurückzufordern und sich das Recht auf Rücktritt vorzubehalten. Nach der Rücknahme der Ware ist COIN befugt, sie zu verwerten. Der Erlös aus der Verwertung wird unter Berücksichtigung angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers angerechnet.
 
6.5 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt COIN jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ausstehenden Rechnungsendbetrags (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der COIN, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber COIN nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, wird COIN jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Gerät der Auftraggeber jedoch in Zahlungsverzug, so kann COIN verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle erforderlichen Angaben zum Einzug macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
6.6 Auf Verlangen des Auftraggebers wird COIN die ihr zustehenden Sicherheiten in dem Umfang freigeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. COIN behält sich das Recht vor, die freizugebenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen auszuwählen.
 
GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELHAFTUNG, RÜGEPFLICHTEN
7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder, falls eine Abnahme erforderlich ist, ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund von Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen seitens COIN oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verjähren.
 
7.2 Bei der Übergabe an den Auftraggeber hat dieser die gelieferte Ware unverzüglich auf den Anlieferungszustand zu überprüfen und sorgfältig auf etwaige Mängel zu untersuchen. Etwaige Schäden bzw. Mängel sind COIN unverzüglich und konkret anzuzeigen.
 
7.3 Mit der Unterzeichnung der Empfangsquittung bestätigt der Auftraggeber den Zustand der Ware als vertragsgemäß und mangelfrei. War dem Auftraggeber eine Untersuchung nach Ziff. 7.2 nicht möglich, so ist dies auf er Empfangsquittung zu vermerken. In diesem Fall behält der Auftraggeber das Recht, innerhalb von sieben Werktagen nach Übergabe eine Rüge nachzuholen.
 
7.4 Sofern der Mangel bereits bei ordnungsgemäßer Verwendung zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar war, ist dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich für den Beginn der Frist zur Mängelrüge. Auf Anforderung von COIN hat der Auftraggeber den beanstandeten Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigten Mängelrügen übernimmt COIN die Kosten für den günstigsten Versandweg. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Kosten aufgrund einer Lagerung des Liefergegenstands an einem anderen Ort als dem vorgesehenen Verwendungsort steigen.
 
7.5 Im Falle von Sachmängeln der gelieferten Waren ist COIN verpflichtet und berechtigt, nach eigenem Ermessen zunächst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. COIN kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis vollständig begleicht. Dem Auftraggeber steht es jedoch frei, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, der dem Umfang des Mangels entspricht.
 
7.6 Im Fall der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. COIN trägt die erforderlichen Aufwendungen für Prüfung und Nacherfüllung, einschließlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (mit Ausnahme von Ausbau- und Einbaukosten), sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte jedoch kein Mangel vorliegen, kann COIN vom Auftraggeber die Kosten, die durch das unberechtigte Verlangen nach Mangelbeseitigung entstanden sind (insbesondere Prüf- und Transportkosten), erstattet verlangen, es sei denn, der Auftraggeber konnte die fehlende Mangelhaftigkeit nicht erkennen.
 
7.7 Im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung aufgrund von Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung, steht es dem Auftraggeber frei, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Wenn ein Mangel auf das Verschulden von COIN zurückzuführen ist und die in Ziff. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Auftraggeber unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen.
 
7.8 Sofern der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung von COIN eigenmächtig oder durch Dritte ändern lässt und dadurch die Mängelbeseitigung erschwert oder unmöglich gemacht wird, entfällt die Gewährleistung. In solchen Fällen trägt der Auftraggeber stets die zusätzlichen Kosten, die durch die Änderung für die Mängelbeseitigung entstehen.
 
7.9 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
 
HAFTUNG
8.1 Unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensfrage wird die Haftung von COIN für Schadensersatzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Pflichtverletzung während der Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, in Ziff. 8 entsprechend beschränkt.
 
8.2 Die Haftung von COIN für Schadensersatz ist im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet COIN gemäß den gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs (z.B. in Bezug auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren sowie bei Schäden, die aus der Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen durfte (wesentliche Vertragspflichten). In diesem Fall ist die Haftung von COIN jedoch auf den Ersatz des vernünftigerweise vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens begrenzt.
 
8.3 Die in Ziff. 8.2festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden COIN gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wird. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
8.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, die über die in den Abschnitten 8.1 bis 8.3 festgelegten Regelungen hinausgeht, ist ausgeschlossen, unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies schließt insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund von Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen oder deliktischen Ansprüchen gemäß § 823 BGB auf Ersatz von Sachschäden ein. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber anstelle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
 
8.5 Sofern es sich bei der Pflichtverletzung nicht um einen Mangel handelt, steht dem Auftraggeber nur das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung zu, sofern COIN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers, insbesondere gemäß § 651, 649 BGB, ist ausgeschlossen. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
 
ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
9.1 Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen COIN und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
9.2 Sofern der Kunde gemäß dem Handelsgesetzbuch ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, unser Geschäftssitz in Hamburg. Jedoch behält sich COIN das Recht vor, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere hinsichtlich ausschließlicher Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 
9.3 COIN behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit im angemessenen Rahmen und zur Befolgung gesetzlicher Vorgaben anzupassen. Die angepassten AGB werden wirksam, wenn der Auftraggeber diese nach Vorlage nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspricht.
 
9.4 Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine angemessene bzw. vertretbare Alternativregelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck des Vertrags gerecht wird und bei der davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
 
HINWEIS:
 
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.