Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.
(ZDK)
-Teileverkaufsbedingungen-
Stand: 05/2008
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es
auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen
mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang
der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%
des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach
Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2
dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur
Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des
vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit
den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn
der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der
Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern
1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt
dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich
der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätig2
keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung
bis zum Ausgleich von in Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet,
wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen
unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen
aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der
Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der
Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er
den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer
und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme
vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers
ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
z. B. der Deutschen Automobil
Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert
ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen
Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten
nachweist oder der Käufer nachweist, dass
geringere oder überhaupt keine Kosten
entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr
ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der
Verkauf von gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne
von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung.
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den
Kaufvertrag zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen
Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten
Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der
Übergabe des Kaufgegenstandes.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,
soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird,
insbesondere im Falle der Übernahme einer
Garantie.
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei
mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine Bestätigung, in Textform, über den
Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für
Ansprüche auf Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der
Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der
Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines
Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln
3
geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende
Haftungsbeschränkung gilt auch für einen
Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde,
nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung
durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch
eine vom Käufer für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt
II abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die
diesbezüglich für den Verkäufer geregelte
Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses
Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.