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Gläser und Bistrospülmaschine SMEG SPG405M / SPG405MS / SPG403M / SPG403MS

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eBay-Artikelnr.:304805191410
Zuletzt aktualisiert am 15. Nov. 2023 10:27:47 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Breite
44,0 cm
Spülkörbe pro Stunde
40
Marke
SMEG
Herstellungsland und -region
Italien
Korbgröße
400x400mm
Höhe
69,5 cm

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

GTS ter Schmitten GmbH & Co. KG
Tobias ter Schmitten
Ferdinand-Weerth-Str. 21
45219 Essen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT712129020
:xaF54422-9020
:liaM-Eed.kinhcet-stg@yabe
GTS ter Schmitten GmbH & Co. KG Schevenstr. 15 45879 Gelsenkrichen Telefon (0209) 2 12 17 Telefax (0209) 2 24 45 GLN: 43 99902 05694 6 Sitz der Gesellschaft 45219 Essen AG Essen HRA 7844 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz DE218676611 Vertreten durch: Geschäftsführer Karl-Heinz ter Schmitten Komplementär: GTS Verwaltung GmbH, AG Essen HRB 16360 Geschäftsführer Karl-Heinz ter Schmitten
USt-IdNr.:
  • DE 218676611
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der GTS ter Schmitten GmbH & Co. KG
 
 
I. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen durchgeführt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
 
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 
II. Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Kostenvoranschlag nichts anderes ergibt.
 
(2) An den von uns gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen, Mustern, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
 
III. Liefer- und Leistungszeit, Mitwirkungshandlungen des Bestellers
(1) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn Übereinstimmung über die Ausführung des Vertragsgegenstandes zwischen uns und dem Besteller erzielt ist. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor. Im Falle nachträglicher übereinstimmender Änderungen des Vertragsgegenstandes, die nicht in einer bloßen Einschränkung unserer Leistungsumfangs bestehen, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert.
 
(2) Wir behalten uns vor, soweit für den Besteller zumutbar, Teillieferungen vorzunehmen, sowie diese gesondert und sofort zu berechnen.
 
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Verzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
 
(5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Verzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
(6) Im übrigen ist unsere Haftung für jeden Verzugsfall nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IX. begrenzt.
 
IV. Versand, Lagerung
(1) Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ab unserem Werk oder Lager und ist dort vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. In diesem Falle geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Liefergegenstände nach deren Bereitstellung zur Abholung mit dem Zugang der Mitteilung der Bereitstellung beim Besteller auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Besteller auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wenn wir eine Transportversicherung für den Empfänger tragen, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder Transportmittel erfolgt.
 
(2) Eine Versicherung des Vertragsgegenstandes gegen Schäden während des Transports erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
 
(3) Wird die Ware nach dem vereinbarten Liefertermin aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, für den Besteller aufbewahrt, so trägt dieser unabhängig vom Vorliegen eines Annahmeverzugs die Leistungs- und Preisgefahr für die Zeit der Lagerung. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware für den Besteller bei einem Lagerhalter einzulagern, oder, falls eine Lagerung bei uns erfolgt, dem Besteller Kosten zu berechnen, wie sie ein Lagerhalter üblicherweise berechnen würde.
 
(4) Unsere Haftung im Zusammenhang mit dem Versand, insbesondere für Auswahl und Instruierung von zum Transport bestimmten Spediteuren, Frachtführern etc. und für Mängel an der Verpackung bestimmt sich nach Ziff. IX., X..
 
V. Preise
(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; eine etwa erforderliche Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
(2) Wir behalten uns eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise vor, wenn bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist bzw. bis zum Liefer- oder Leistungstermin Änderungen der Preisgrundlage eintreten, z.B. durch Lohnerhöhungen bei uns oder durch Preiserhöhungen hinsichtlich der von uns zu beschaffenden Materialien. Wir sind jedoch in jedem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Ablauf der Liefer- oder Leistungsfrist bzw. vor dem Liefer- oder Leistungstermin die Gestehungskosten für die zu liefernden Gegenstände um mehr als 10 % steigen und der Besteller sich nicht innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch uns bereiterklärt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.
 
VI. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind - soweit nicht etwas anderes besonders schriftlich vereinbart ist - ohne Abzug von Skonto und sofort nach Erhalt ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
 
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechte insoweit nur dann befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
(3) Schecks und Wechsel werden von uns nur zahlungshalber entgegengenommen. Ihre Gutschrift erfolgt lediglich vorbehaltlich der Einlösung. Diskont und Wechselspesen sowie etwaige Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
 
(4) Der Besteller kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Lieferung bzw. Leistung zahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen, sofern wir nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen können. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wegen des Zahlungsverzuges ist für uns nicht ausgeschlossen.
 
(5) Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fälligzustellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck oder ein vom Besteller begebener Wechsel nicht eingelöst bzw. nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet wurde, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
 
(6) Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt der gesamten Leistung sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen. Dem Besteller wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit wir zur Übereignung einer Sache an den Besteller verpflichtet sind, bleibt die gelieferten Ware bis zu ihrer völligen Bezahlung und bis zur Begleichung aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme unserer Forderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
 
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden etc. ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
 
(3) Der Besteller darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände weder verpfänden noch (sicherungs-) übereignen. Der Besteller tritt an uns zur Sicherung aller unserer in Ziffer VII Punkt 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
 
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Besteller stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Bestellern, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Der Besteller tritt uns die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen an.
 
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
 
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls bzw. der Beschlagnahmeverfügung oder Abschriften hiervon mit Einschreiben zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
 
(7) Steht uns aus einer Werkleistung eine Forderung gegen den Besteller zu, erwerben wir ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
 
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
VIII. Mängelhaftung
(1) Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichung von uns gelieferter Sachen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
 
(2) Soweit ein Mangel unserer Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Herstellung eines versprochenen Werkes verpflichtet und ist das Werk mangelhaft sind wir nach unserer Wahl nur zur Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes verpflichtetet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder, soweit nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder von uns hergestellten Werken einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach den Regelungen der Ziffern VIII., IX und X..
 
(3) Soweit sie nicht im Einzelfall von uns schriftlich garantierte Beschaffenheiten zum Gegenstand haben, gelten folgende Abweichungen nicht als Mängel: Unerhebliche Abweichungen in den Abmessungen, welche die Funktionen nicht beeinträchtigen. Abweichungen in der Farbtönung, der Ausführung, der Oberflächenbeschaffenheit und allgemein solcher Abweichungen, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Verbrauch nicht aufheben oder mindern. Für Elektroteile richtet sich die geschuldete Beschaffenheit nach den technischen Regelwerken des VDE.
 
IX. Haftung
(1) Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
 
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
 
b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
 
Abweichend von Ziff. IX./1. a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gem. §§ 434, 633 BGB der von uns gelieferten Ware bzw. des von uns zu erstellenden Werkes darstellt.
 
(2) Haften wir gemäß Ziff. IX./1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und Satz 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
 
(3) Die vorstehenden in Ziff. IX./1. und 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn Schadenersatzansprüche aus einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit oder Unvermögens unberührt.
 
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den Ziffern IX./1. bis 3. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
 
(5) Soweit unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Ziffer IX./1. bis 4. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
X. Verjährung
(1) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern etwas anders ergibt.
 
(2) Bei neuhergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab Ablieferung der Sachen. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung gemäß Satz 3 endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Sache an den Besteller abgeliefert haben.
 
(3) Bei einem von uns zu erstellenden Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, verjähren die Ansprüche des Bestellers in 5 Jahren oder, soweit die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B insgesamt einbezogen ist, in 2 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
 
(4) Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ein Werk erstellt haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sach- oder Werkmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns gelieferten Ware oder des von uns hergestellten Werkes darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sach- oder Werkmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware bzw. des von uns erstellten Werkes darstellt, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Rechte die in Ziffer 1-3 und 5 getroffenen Regelungen.
 
(5) Die in Ziffer 1-4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängel der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen haben. In den in dieser Ziffer genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
 
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Essen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
 
(2) Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller oder zwischen uns und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CSIG - Wiener UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 
(3) Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
 
Stand 12/2002
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
gts-technik

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Angemeldet als gewerblicher Verkäufer

Verkäuferbewertungen (1)

e***e (96)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
Bestätigter Kauf
Alles Super, vielen Dank :-)