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Türbeschlag Emily 70-09 MPN - Türgriff Türklinke für Zimmertüren Nickel poliert

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eBay-Artikelnr.:304798856463
Zuletzt aktualisiert am 23. Aug. 2023 11:56:27 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Oberfläche
Nickel poliert PVD beschichtet
Produktart
Türklinke
Stil
Art déco
Besonderheiten
Einfach zu installieren, Für den Wohnbereich, Innenbereich
Form
Abgerundet
Befestigungsmaterial
Für Türstärke 38 - 45 mm
Anzahl pro Packung
1
Höhe
235 mm
Breite
45 mm
Finish
Nickel poliert PVD beschichtet
Hochhaltetechnik
Ja
Türstärken
38 - 45 mm
Befestigungsmaterial inklusive
Ja
Anschlagrichtung
Universal/Umkehrbar
Geeignet für
Badezimmertür, Doppelfalttür, Doppeltür, Einzeltür, Falttür, Innen-/Zimmertür, Kellertür, Kompletttür, Paneeltür, Pendeltür, Schwingtür, Seitentür/Hintertür, Spiegeltür, Türbeschlag, Verdeckte Tür, Vorgehängte Tür, Wohnräume, Zimmer-/Durchgangstür
Material
Aluminium, Kupfer, Zink, Magnesium, ZAMAK
Länge
125 mm Grifflänge
Gewicht
0,6 kg
Im Lieferumfang enthalten
Montagematerial, Hinweißkärtchen
Marke
EMILY
Farbe
Silber
Modell
EMILY 70-09
Schlüsselloch
nach deutschem Standart - BB 72 mm, PZ 72 mm, WC 78 mm
Schrauben
Durchgangsverschraubungen und Holzschrauben

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

dbh deutsche beschlag handel gmbh
Nils Bellmann
Brandstücken 35
Tor 1
22549 Hamburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT565677742504
:liaM-Ehbmg.hbd@bn
dbh deutsche beschlag handel gmbh
USt-IdNr.:
  • DE 314466855
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten fÄr alle VertrÅge und Lieferungen, sofern sie nicht mit
ausdrÄcklicher Zustimmung des VerkÅufers abgeÅndert worden sind. Abweichende
allgemeine Bedingungen des KÅufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrÄcklich
zustimmen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des VerkÅufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehÇrenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und MaÉangaben sind nur AnnÅherungswerte,
soweit sie nicht ausdrÄcklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der VerkÅufer dem
KÅufer Zeichnungen oder technische Unterlagen Äber den zu liefernden technischen
Kaufgegenstand zur VerfÄgung, so bleiben diese Eigentum des VerkÅufers.
2. Die vom KÅufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der VerkÅufer die Annahme der Bestellung des nÅher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestÅtigt oder den Kaufgegenstand
geliefert hat. Der VerkÅufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung
unverzÄglich nach KlÅrung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Ñnderungen sollen vom VerkÅufer
schriftlich bestÅtigt werden.
4. Konstruktions- und FormÅnderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit
der Liefergegenstand nicht erheblich geÅndert, der Verwendungszweck nicht
eingeschrÅnkt wird und die Ñnderungen fÄr den KÅufer zumutbar sind.
5. Werden dem VerkÅufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss
Tatsachen bekannt, die begrÄndete Zweifel an der KreditwÄrdigkeit des KÅufers entstehen
lassen, ist der VerkÅufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der
KÅufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der VerkÅufer berechtigt,
vom Vertrag zurÄckzutreten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fÅllig.
2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulÅssig. Wechsel und Scheck
werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines
Schecks- oder Wechselprotestes kann der VerkÅufer Zug um Zug unter RÄckgabe des
Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
3. Sind bei VertrÅgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche
Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des VerkÅufers das
VerhÅltnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der
VerkÅufer das Recht, vom KÅufer erneute Verhandlungen Äber den Kaufpreis zu
verlangen.
4. Bei GeschÅften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzÄglich der jeweils
gÄltigen Mehrwertsteuer auszugehen. FÄr die Preisberechnung sind MaÉe und
Messungen an der Verladestelle verbindlich.
5. Die Preise schlieÉen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern
nicht ausdrÄcklich etwas anderes vereinbart worden ist.
6. Kommt der KÅufer in Zahlungsverzug, so ist der VerkÅufer berechtigt, Verzugszinsen in
HÇhe von 8% Äber Basiszinssatz zuzÄglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens
zu fordern, es sei denn, der VerkÅufer weist eine hÇhere Belastung mit hÇherem Zinssatz
nach bzw. der KÅufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort
fÅllig.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem KÅufer nur zu, wenn seine GegenansprÄche rechtskrÅftig
festgestellt sind, unbestritten oder vom VerkÅufer anerkannt sind. AuÉerdem ist er zur
AusÄbung eines RÄckbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen VertragsverhÅltnis beruht.
8. In Abweichung von den ÖÖ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des KÅufers zuerst auf die
Ålteste Forderung verrechnet.
9. Kommt der KÅufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der VerkÅufer
berechtigt, die gesamte Restschuld fÅllig zu stellen. Der VerkÅufer ist auÉerdem
berechtigt, fÄr durchgefÄhrte Lieferungen sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung und
fÄr alle noch zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon
Vorauszahlungen zu verlangen.
10.Der VerkÅufer ist berechtigt, die AnsprÄche aus unserer GeschÅftsverbindung abzutreten.
IV. Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine gelten als nur annÅhernd vereinbart, es sei denn, dass der
VerkÅufer eine schriftliche Zusage ausdrÄcklich als verbindlich gegeben hat.
2. Die Lieferfrist verlÅngert sich angemessen bei hÇherer Gewalt, ArbeitskÅmpfen, Unruhen,
behÇrdlichen MaÉnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und
sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen fÄr die
Dauer der StÇrung. Der VerkÅufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
unverzÄglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den
verÅnderten VerhÅltnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und fÄr den Fall, dass dies fÄr eine zÄgige
Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulÅssig.
4. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den VerkÅufer geht
die Gefahr auf den KÅufer Äber.
5. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den KÅufer, der vom Vertrag
zurÄcktreten oder Schadensersatz wegen NichterfÄllung verlangen will, nicht von der
Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur
Erbringung der Leistung und der ErklÅrung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist
ablehnen werde. Liegt seitens des VerkÅufers lediglich leichte FahrlÅssigkeit vor, ist der
Schadensersatz auf die Mehraufwendung fÄr einen Deckungsverkauf oder eine
Ersatzvornahme beschrÅnkt.
V. MÄngelrÅge, GewÄhrleistung und Garantie
1. FÄr MÅngel der Lieferung – auÉer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – haften wir unter Ausschluss weiter AnsprÄche
wie folgt::
a. FÄr alle Waren gelten die gesetzlichen GewÅhrleistungsfristen ab GefahrÄbergang. Bei
gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung betrÅgt die GewÅhrleistungsfrist 12 Monate.
Wird im Rahmen der GewÅhrleistung nachgebessert oder nachgeliefert, lÇst dies keinen
neuen Beginn der GewÅhrleistungsfrist aus.
b. Bei gebrauchten Waren betrÅgt die GewÅhrleistungspflicht ab GefahrÄbergang bei
privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die
GewÅhrleistung ausgeschlossen.
2. Der KÅufer hat die empfangene Ware unverzÄglich nach Eintreffen auf MÅngel,
Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche MÅngel
sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den VerkÅufer zu
rÄgen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren
ErfÄllungsgehilfen fÅllt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim
KÅufer.
3. Bei beiderseitigem HandelsgeschÅft unter Kaufleuten bleiben die ÖÖ 377, 378 HGB
unberÄhrt.
4. Stellt der KÅufer MÅngel der Ware fest, darf er nicht darÄber verfÄgen, d. h., sie darf nicht
geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung fÄr die Abwicklung
der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherheitsverfahren durch einen von der
Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des KÅufers genannten SachverstÅndigung erfolgt.
5. TransportschÅden sind dem VerkÅufer unverzÄglich mitzuteilen. Die erforderlichen
FormalitÅten hat der KÅufer mit dem FrachtfÄhrer zu regeln. Soweit handelsÄblicher Bruch,
Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
6. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des VerkÅufers Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulÅssig.
7. Im Falle der MÅngelbeseitigung ist der VerkÅufer verpflichtet, alle zum Zwecke der
MÅngelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhÇhen, dass die
Kaufsache an einen anderen Ort als den ErfÄllungsort verbracht wurde.
8. Wenn der VerkÅufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lÅsst, ohne
den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserungen bzw.
Ersatzlieferungen unmÇglich sind, fehlschlÅgt oder vom VerkÅufer verweigert wird, steht
dem KÅufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren AnsprÄche nur das
Recht zu, von dem Vertrag zurÄckzutreten oder den Kaufpreis zu mindern..
9. Die GewÅhrleistung erstreckt sich nicht auf SchÅden, die entstanden sind infolge normaler
Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung
soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlÅssiger Behandlung oder
Wartung, nicht sachgemÅÉer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder
Bedienungsanleitung und der einschlÅgigen Normen. Die GewÅhrleistung erstreckt sich
insbesondere nicht auf die Abnutzung von VerschleiÉteilen. VerschleiÉteile sind alle sich
drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die GewÅhrleistungsansprÄche
erlÇschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines
Dritten Ñnderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
10.Gibt der KÅufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu
Äberzeugen und gegebenenfalls die erforderliche NacherfÄllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle MÅngelansprÄche.
11.Weitere AnsprÄche des KÅufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften oder aufgrund von SchÅden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulÅssig, ausgeschlossen.
VI. HaftungsbeschrÄnkung
1. Der VerkÅufer haftet bei Vorsatz, grober FahrlÅssigkeit und Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. DarÄber hinaus nicht
ausdrÄcklich in diesen Bedingungen zugestandene AnsprÄche werden ausgeschlossen, in
jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren SchÅden sowie der HÇhe
nach auf den Lieferwert begrenzt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, sobald
sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind,
keinesfalls aber soweit sie 150% des Warenwertes übersteigen.
Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der man-
gelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
2. Soweit die Haftung des VerkÅufers ausgeschlossen oder beschrÅnkt ist, gilt dies auch fÄr
die persÇnliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen
Vertreter und ErfÄllungsgehilfen. In den FÅllen grober FahrlÅssigkeit durch einfache
ErfÄllungsgehilfen haftet der VerkÅufer auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren
Schadens.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberÄhrt.
4. Die Regelung gilt nicht fÄr AnsprÄche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie fÄr die FÅlle
des UnvermÇgens oder der UnmÇglichkeit.
VII.(igentumsvorbehalt
1. Der VerkÅufer behÅlt sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Wird die Vorbehaltsware vom KÅufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung fÄr den VerkÅufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die
neue Sache wird Eigentum des VerkÅufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem
VerkÅufer gehÇrender Ware erwirbt der VerkÅufer Miteigentum an der neuen Sache nach
dem VerhÅltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem VerkÅufer gehÇrender Ware gemÅÉ ÖÖ
947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der VerkÅufer MiteigentÄmer
entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der KÅufer durch Verbindung,
Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so ÄbertrÅgt er schon jetzt an den
VerkÅufer Miteigentum nach dem VerhÅltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der KÅufer hat in
diesen FÅllen die im Eigentum oder Miteigentum des VerkÅufers stehende Ware, die ihm
als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu
verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem VerkÅufer gehÇrender Ware
verÅuÉert, so tritt der KÅufer schon jetzt die aus der WeiterverÅuÉerung entstehende
Forderung in HÇhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von
dem Rest ab; der VerkÅufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des VerkÅufers zuzÄglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der
jedoch auÉer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter
verÅuÉerte Vorbehaltsware im Miteigentum des VerkÅufers, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des VerkÅufers an dem Miteigentum
entspricht.
4. Der KÅufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der
Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des KÅufers Äbergegangen ist. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und DiebstahlschÅden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der KÅufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfÄhren.
5. Der VerkÅufer ermÅchtigt den KÅufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den
VerkÅufer abgetretener Forderungen. Der VerkÅufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der KÅufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenÄber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des
VerkÅufers hat der KÅufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und
diesen die Abtretung anzuzeigen; der VerkÅufer ist ermÅchtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
6. áber ZwangsvollstreckungsmaÉnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der KÅufer den VerkÅufer unverzÄglich unter ábergabe der
fÄr den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder
auÉergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlÇscht das Recht zur WeiterverÅuÉerung, zur
Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die ErmÅchtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
EinzugsermÅchtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht fÄr die Rechte des Insolvenzverwalters.
8. FÄr die ordnungsgemÅÉe ErfÄllung der Verbindlichkeiten des KÅufers ist der VerkÅufer
berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. ábersteigt der Wert dieser Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der VerkÅufer insoweit zur
RÄckÄbertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
VIII. Vertragsaufhebung und RÅcknahme
Nimmt der Kunde in unbrechtigter Weise die Ware nicht ab oder nehmen wir auf Wunsch des
Kunden oder in AusÄbung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt Ware zurÄck, so sind
wir nach unserer Wahl berechtigt, anstelle einer konkreten Schadensberechnung eine
Pauschale in HÇhe von 20% des ursprÄnglich geschuldeten Vertragspreises zu verlangen
bzw. bei der Gutschrift in Ansatz zu bringen.
Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden Äberhaupt nicht oder in
wesentlich geringerer HÇhe entstanden ist.
IX. Datenschutz
Der KÅufer wird hiermit darÄber informiert, dass der VerkÅufer die im Rahmen der
GeschÅftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemÅÉ der Bestimmung des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
X. Gerichtsstand/ErfÅllungsort
1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der AuftragsbestÅtigung nichts anderes ergibt, ist
der GeschÅftssitz des VerkÅufers ErfÄllungsort.
2. FÄr alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel und Scheckprozesses, ist
der GeschÅftssitz des VerkÅufers Gerichtsstand, wenn der KÅufer Vollkaufmann, eine
juristische Person des àffentlichen Rechts oder ein Çffentlich-rechtliches SondervermÇgen
ist. Der VerkÅufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschlieÉlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
XI. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine LÄcke
im Vertrag ergeben, so berÄhrt das die Wirksamkeit des Äbrigen Vertragsinhaltes nicht.
Stand: 11.2017
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
BRN Number:
  • HRB148291
dbh gmbh exklusive Türbeschläge

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