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ABS - Kunststoff, Gravurmaterial mit dünner Oberflächenbeschichtung

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Das Gravurmaterial verfügt über eine dünne Oberflächenbeschichtung, die eine hohe Detailgenauigkeit ... Mehr erfahrenÜber den Artikelzustand
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eBay-Artikelnr.:296314721362
Zuletzt aktualisiert am 01. Mai. 2024 11:27:57 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Hinweise des Verkäufers
“Das Gravurmaterial verfügt über eine dünne Oberflächenbeschichtung, die eine hohe Detailgenauigkeit ...
Herstellernummer
TroPly
Herstellungsland und -region
Deutschland

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

GS-System Nord GmbH
Steffen Schacht
Grubenstraße 20
18055 Rostock
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT5485042371 94+
:liaM-Eed.metsys-sg@thcahcs.neffets
USt-IdNr.:
  • DE 079/109/03955
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Verkaufsbedingungen der Firma
GS-System Nord GmbH
Grubenstraße 20
D- 18055 Rostock
nachfolgend GS-System Nord genannt
 
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertragspartner maßgebend.
2. Diese Verkaufsbedingungen ergänzen sämtliche Absprachen bzw. Lieferbedingungen, wobei die Einbeziehung spätestens durch Annahme der Ware erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn der Besteller der Gültigkeit der Bedingungen ausdrücklich widersprochen hat. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die Bedingungen der GS-System Nord auch für alle künftigen Geschäfte mit dem gleichen Besteller. Der Einbeziehung von AGBs des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
3. Nach Vertragsschluss können die Bedingungen nicht mehr abgewandelt werden. Eine Ausnahme gilt für die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehaltes.
4. Angebote (z.B. Menge, Lieferzeit, Preis) sind freibleibend und unverbindlich. Konkrete Lieferverpflichtungen entstehen erst mit der Auftragsbestätigung. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) können angepasst werden. Sie sind daher nur dann verbindlich, wenn sie durch die GS-System Nord ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
5. An sämtlichen Unterlagen behält sich die GS-System Nord seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn die GS-System Nord zuvor schriftlich zugestimmt hat oder dies aufgrund gesetzlicher Regelungen notwendig ist. Sie dürfen ohne Zustimmung von der GS-System Nord auch nicht anderweitig verwertet werden. Wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Fristen für Lieferungen, Verzug
1. Die von der GS-System Nord genannten Termine und Fristen beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie sind nur dann verbindlich, wenn die GS-System Nord sie ausdrücklich schriftlich zugesichert hat. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die GS-System Nord die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die die Lieferung ohne das Verschulden der GS-System Nord unmöglich machen oder wesentlich erschweren, berechtigen die GS-System Nord zur Verschiebung des Liefertermins oder zum Rücktritt vom Vertrag.
3. Kann die GS-System Nord aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat, eine vereinbarte Frist nicht einhalten oder gerät die Firma aus sonstigen Gründen in Verzug, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die GS-System Nord trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der von dem Besteller bestellten Ware nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert, ohne dass die GS-System Nord die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann die GS-System Nord von dem Vertrag mit dem Besteller zurücktreten. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Besteller anzuzeigen. Tritt die GS-System Nord nicht vom Vertrag zurück, wird er für die Dauer der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Selbstbelieferung von seiner Leistungspflicht frei.
4. Die GS-System Nord haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder aber der Besteller infolge des von der GS-System Nord zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, sich auf dem Fortfall seines Interesses auf Vertragserfüllung zu berufen.
5. Gerät die GS-System Nord in Verzug, bemisst sich der Schaden des Bestellers – für jede vollendete Woche des Verzuges – auf je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Soweit diese Regelung im Einzelfall eine Haftungsbegrenzung bewirkt, greift sie nicht, wenn und soweit die Voraussetzungen von Art. VI. Nr. 2 greifen.
6. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung neben oder statt der Leistung, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung – auch nach Ablauf einer der GS-System Nord gesetzten Frist zur Lieferung – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine Haftungsbeschränkung nach Art. VI Nr. 2 nicht eingreift.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist durch diese Regelungen nicht verbunden.
8. Der Besteller kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der GS-System Nord zu vertreten ist.
9. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einzelner Liefertermine kann die GS-System Nord spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist die GS-System Nord berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
10. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
III. Versand, Gefahrübergang, Verpackungsrücknahme
1. Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über, sobald die Ware die Lager von der GS-System Nord verlassen hat. Die Auswahl des Transportmittels steht der GS-System Nord frei, wenn mit dem Besteller keine besondere Versandart vereinbart worden ist. Eine Transportversicherung erfolgt ohne besondere Vereinbarung nicht. Wird der Versand aus von der GS-System Nord nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die GS-System Nord ist dann berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers zu lagern (Art. II Nr. 10).
2. Die GS-System Nord nimmt die verwandten Transportverpackungen (im Sinne der Verpackungsverordnung) nur zurück, wenn die Anlieferung frachtfrei an die Lageradresse von der GS-System Nord erfolgt.
IV. Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer. Liegt die vereinbarte Lieferzeit über 4 Wochen, so ist die GS-System Nord nach Ablauf dieser Frist berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Kostenfaktoren durch eine Preisanpassung bzw. Nachberechnung zu berücksichtigen.
2. Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Warenabsendung zu begleichen. Ein Skontoabzug ist nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderungen von der GS-System Nord anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder wenn die GS-System Nord eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt. Ein Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln setzt voraus, dass der Gegenanspruch des Käufers auf demselben Vertrag beruht.
3. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der GS-System Nord gegenüber nicht pünktlich nach, ist die GS-System Nord berechtigt, Forderungen (einschließlich Wechselforderungen) ohne Rücksicht auf Stundung, Wechsellaufzeit oder Ablauf der Zahlungsfrist sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen.
4. Der Besteller gerät bei nicht rechtzeitiger Zahlung automatisch in Verzug.
a) mit Ablauf eines nach dem Kalender bestimmten vertraglich vereinbarten Fälligkeitstages,
b) mit Eingang einer Mahnung oder mit gerichtlicher Geltendmachung der Forderung nach Eintritt der Fälligkeit
c) spätestens aber mangels anderer Vereinbarung gemäß § 286 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
V. Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haftet die GS-System Nord wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Bestellers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Sachmängel sowie Falschlieferungen und Minderlieferungen sind unverzüglich, spätestens aber 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind binnen 5 Werktagen nach Feststellung schriftlich zu anzuzeigen.
2. Abweichende Lieferqualitäten und / oder Qualitätsvereinbarungen, als die, die die GS-System Nord festgelegt hat, müssen spätestens mit Auftragsvergabe schriftlich vereinbart werden. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie mit der Folge verschuldensunabhängiger Haftung liegt nur vor, wenn die GS-System Nord Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsangaben ausdrücklich schriftlich als garantiert bezeichnet.
3. Bemängelte Ware darf nicht weiterbearbeitet werden. Soweit Mängelrügen berechtigt sind, trägt die GS-System Nord die Versand- und Verpackungskosten der Rücksendung und Neulieferung. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung führen zum Verlust aller Sachmängelansprüche.
4. Die GS-System Nord ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schadensersatzansprüche entsprechend Ziff. VI kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Sachmängelansprüche verjähren nach 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt.
7. Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Desgleichen gilt bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so können aus den daraus entstehenden Folgen keine Ansprüche abgeleitet werden.
8. Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen allerdings nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wurde, deren Berechtigung eindeutig feststeht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die GS-System Nord berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die GS-System Nord bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen die GS-System Nord gilt ferner Art. V Nr. 9 entsprechend.
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. VI (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. V und VI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die GS-System Nord und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VI. Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit diese Bedingungen nichts anderes bestimmen, unbeschadet der Regelungen in Art II Nr. 5 und 6 für den Fall des Lieferverzuges.
2. Die GS-System Nord haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der GS-System Nord, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Zudem haftet die GS-System Nord für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist auch der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Soweit die GS-System Nord bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die GS-System Nord auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die GS-System Nord allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
4. Die GS-System Nord haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Das gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Die GS-System Nord haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Eine weitergehende Haftung der GS-System Nord ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der GS-System Nord nach Art. II. 5. Soweit die Haftung der GS-System Nord ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Aufwendungsersatzansprüche im Falle der Nichterfüllung sind nicht ausgeschlossen, jedoch gemäß Art V Nr. 9 eingeschränkt.
7. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V Nr. 6. Unberührt bleibt die Verlängerung der Verjährungsfrist für nicht ausgeschlossene Rückgriffsansprüche nach § 479 Abs.2 BGB.
VII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die GS-System Nord die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die GS-System Nord nach Art. VI. 2 uneingeschränkt haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. II Nr. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der GS-System Nord erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der GS-System Nord das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die GS-System Nord von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Teile der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der GS-System Nord bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der GS-System Nord zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die GS-System Nord auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die GS-System Nord als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die GS-System Nord zu verpflichten. Für den Fall, dass die GS-System Nord bei Verarbeitung der Vorbehaltsware nicht Miteigentümer wird, überträgt der Besteller der GS-System Nord im Voraus das Miteigentum an dem Produkt im Verhältnis der Materialwerte unter Vereinbarung eines unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses. Erwirbt die GS-System Nord auf diese Weise (Mit-)Eigentum an verarbeiteter Ware, so überträgt die GS-System Nord diese bereits jetzt unter der aufschiebenden Bedingung des Ausgleichs unserer Forderungen auf den Besteller, so dass er ein Anwartschaftsrecht wie bei Vorbehaltsware erwirbt.
3. Bei der Pfändung der Vorbehaltsware durch die GS-System Nord liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die GS-System Nord dies ausdrücklich erklärt. Bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die GS-System Nord unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4. Solange der Besteller der GS-System Nord gegenüber nicht in Verzug ist und die GS-System Nord ihm nicht gemäß Ziffer 6 dieses Abschnittes die Weiterveräußerung untersagt hat, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern unter der Bedingung, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Die Ansprüche aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer tritt der Besteller bereits hierdurch im Voraus an die GS-System Nord sicherungshalber ab. Das Veräußerungsrecht des Bestellers ist von der Wirksamkeit des jeweiligen Forderungsübergangs auf die GS-System Nord abhängig. Wurde die Ware zunächst verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so wird die Forderungsabtretung in Höhe des Verkaufspreises der in das Verarbeitungsprodukt eingegangenen Ware wirksam. Teilzahlungen gelten dann zunächst als den nicht abgetretenen Teil der Forderungen betreffend. Der Besteller ist zur Einziehung nur solange berechtigt, wie er der GS-System Nord gegenüber nicht im Verzug ist.
6. Gerät der Besteller in Verzug, so kann die GS-System Nord die Weiterveräußerung und Verbindung untersagen und die von der Abtretung erfassten Forderungen einziehen. Der Besteller hat alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Nach Rücktritt vom Vertrag kann die GS-System Nord die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, wobei auch ein Teilrücktritt bezüglich der noch vorhandenen Ware zulässig ist.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die GS-System Nord verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die GS-System Nord erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die GS-System Nord gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. V Nr. 6 bestimmten Frist wie folgt:
a) Die GS-System Nord wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder einen Austausch vornehmen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen stehen dem Besteller nicht zu.
b) Die Pflicht der GS-System Nord zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. VI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der GS-System Nord bestehen nur, soweit der Besteller die GS-System Nord über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der GS-System Nord alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine der GS-System Nord nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der GS-System Nord gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. V Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. V entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die GS-System Nord und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Innergemeinschaftliche Lieferung, Umsatzsteuerpflicht
Falls die GS-System Nord für Lieferungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur deshalb zur Umsatzsteuer herangezogen wird, weil vom Besteller gemachten Angaben zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1b, § 6a des deutschen Umsatzsteuergesetzes nicht zutreffen oder der Besteller bzw. Abnehmer eine Verpflichtung im Rahmen der Erwerbsbesteuerung (ordnungsgemäße Meldung an das Zentralfinanzamt, Zahlung der Erwerbssteuer o.a.) nicht erfüllt hat, so hat der Besteller ohne Rücksicht auf Verschulden den Umsatzsteuerbetrag zu erstatten.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der GS-System Nord in Rostock (Gerichtsstand Rostock). Die GS-System Nord ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 
Rostock, Stand April 2012
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