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Klemmfilz - WLG 035 - 60-240mm Glaswolle Dämmwolle Dachdämmung

60/80/100/120/140/160/180/200/220/240 mm
Artikelzustand:
Neu
4 verfügbar / 12 verkauft
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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:283867510213
Zuletzt aktualisiert am 09. Okt. 2023 10:48:50 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Breite
120cm
Herstellernummer
Diverse
Marke
Deutsche Hersteller: URSA, Climowool, Superglass
Produktart
Mineralwollisolierung
Besonderheiten
Hitzehemmend, Schalldämmende Isolierung
Verpackung
Rolle
Wärmeleitgruppe
WLG 035
Geeignet für
Boden, Dach, Decke
Material
Mineralwolle

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Dämmstoffmarkt Dortmund GmbH
Dirk Lorenz
Weißenburger Str. 73
44145 Dortmund
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT01696895151 94+
:xaF87 32 15-1320
:liaM-Eed.dnumtrod-msd@ofni
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr
USt-IdNr.:
  • DE 220716958
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dämmstoffmarkt Dortmund GmbH (Stand: 28.02.2008)
 
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Warenlieferungen der Dämmstoffmarkt Dortmund GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliche Sondervermögen und natürliche Personen (nachfolgend „Käufer“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Inhalt der den vorgenannten Warenlieferungen zugrundeliegenden Verträge, soweit der Verkäufer ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Käufer-Bedingungen die Warenlieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Warenlieferungen des Verkäufers an den Käufer.
(2) Soweit sich der Verkäufer oder der Käufer bezüglich der vorgenannten Warenlieferungen auf eine Einigung über den Inhalt von vertraglichen Pflichten einer Partei beruft, die nicht durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien dokumentiert werden kann, trägt er die Beweislast dafür, dass der jeweilige Inhalt Vertragsbestandteil geworden ist.
(3) Falls die AGB dem Käufer nicht mit dem jeweiligen Angebot des Verkäufers zugegangen sind oder bei anderer Gelegenheit vor oder bei Abschluss des jeweiligen Liefervertrages übergeben wurden, finden sie dennoch Anwendung, wenn der Käufer sie aus einer früheren oder anderen Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
 
§ 2 Angebote und Preise
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, d. h. sie sind grundsätzlich als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Preisangebot des Verkäufers gilt für die angefragte Liefermenge.
(2) Aufgrund von Kapazitätsengpässen ist nicht auszuschließen, dass die vom Verkäufer angebotenen oder beim Verkäufer bestellten Produkte nicht zur vorgesehenen Lieferzeit - ggf. für längere Dauer - verfügbar sind. Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Produktverfügbarkeit.
(3) Maßgeblich für die Gegenleistung, die vom Käufer für die jeweilige Warenlieferung des Verkäufers zu erbringen ist, sind die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer jeweils individuell vereinbarten Preise. Die Preise, die in den entsprechenden Verkäufer-Preislisten angegeben sind, verstehen sich ohne MwSt. einschließlich Standardverpackung und gelten für Lieferungen ab einem vom Verkäufer beauftragten Werk. Nachdem der Verkäufer eine neue Preisliste veröffentlicht hat (z. B. auf seiner Internet-Homepage), gelten für Warenlieferungen, die der Verkäufer ab Inkrafttreten dieser neuen Preisliste erbringt, die in der jeweiligen neuen Preisliste enthaltenen Preise und nicht die jeweils individuell vereinbarten Preise, falls die neuen Listenpreise höher sind als die zuvor gültigen Listenpreise und falls diese neuen erhöhten Listenpreise die zwischen dem Verkäufer und Käufer individuell vereinbarten Preise (ohne Rabatte) um 3% oder mehr übersteigen, wobei die hieraus folgende Erhöhung des dann geltenden Preises auf max. 10% des individuell vereinbarten Preises beschränkt ist. Soll die Lieferung des Verkäufers jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der individuellen Preisvereinbarung erfolgen, gilt nur dieser individuell vereinbarte Preis.
(4) Im übrigen kommt allen Angaben, die in den jeweils gültigen Informationsmaterialien (z. B. Preislisten, Werbeprospekten, technischen Datenblättern) oder elektronischen Informationsmedien (z. B. Angaben auf einer Internetseite) des Verkäufers enthalten sind, keine rechtliche Verbindlichkeit zu, es sei denn, solche Angaben sind Bestandteil einer wirksamen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Diese vorgenannten Angaben sind lediglich als Informationen tatsächlicher Art zu erachten, die vom Käufer im Hinblick auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls eingehend zu würdigen sind.
(5) Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bezüglich der Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren sowie sämtliche sonstigen auf die Beschaffenheit dieser Waren bezogenen Erklärungen des Verkäufers stellen keine Garantie gemäß § 443 BGB dar, es sei denn, der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer eine gesonderte schriftliche Erklärung abgegeben, in der er eine solche Garantie ausdrücklich übernimmt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch den Verkäufer.
 
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Erfüllungsort für Zahlungsansprüche des Verkäufers aus Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers. Rechnungen des Verkäufers sind mit Wirkung zum Rechnungsdatum fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, mit Ablauf von 3 nach dem Fälligkeitszeitpunkt liegenden Werktagen bis längstens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts dem Käufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 1% pro Monat des fälligen Geldbetrages zu berechnen, soweit bis spätestens zum Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Zahlung erfolgt. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungszugang schriftlich widerspricht. Zusätzliche Absprachen, beispielsweise Gewährung von Skonti, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen. Schecks gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift durch die Bank des Verkäufers als Zahlung. Wechsel werden grundsätzlich nicht hereingenommen.
(3) Soweit der Käufer eine Rechnung des Verkäufers innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungszugang oder Zugang einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung nicht begleicht, gerät er in Verzug, wobei ergänzend die in § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Regelung gilt. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden, gemäß § 247 Abs. 2 BGB bekanntgemachten Basiszinssatz zu berechnen. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.
(4) Sobald dem Verkäufer Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers schließen lassen, z.B. bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Rückgabe oder Nichteinlösung von Lastschriften, Scheckprotest, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei entsprechenden Auskünften von Banken, Kreditversicherern oder Auskunfteien, ist der Verkäufer berechtigt, seine gegen den Käufer gerichteten Zahlungsforderungen sofort fällig zu stellen, soweit diese Forderungen noch nicht erfüllt sind.
(5) Gegenüber den Zahlungsforderungen des Verkäufers, die ihm aus den Warenlieferungen an den Käufer zustehen, sind Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, mit allen Zahlungsforderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegenüber allen Zahlungsforderungen aufzurechnen, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.
(6) Die vollständige Begleichung aller Rechnungen des Verkäufers entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist die Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs des Käufers auf Auszahlung eines Bonus oder vergleichbarer Verkäuferleistungen.
 
§ 4 Lieferung und Verzug
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort das jeweils vom Verkäufer beauftragte Werk. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer, auch bei Einschaltung eigenen Transportpersonals, geht die Gefahr auf den Käufer über (Versendungskauf). Ohne bestimmte Weisung wird der Transport nach bestem Ermessen des Verkäufers durchgeführt. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene Lieferanschrift bzw. Baustelle frei befahrbar ist. Die Entladung der Ware findet ausschließlich frei Ladekante des anliefernden Fahrzeuges statt, hiervon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Soweit eine Lieferung des Verkäufers nicht zu dem zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Liefertermin erbracht wird, kann der Käufer erst nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins um mehr als 2 Werktage dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung, mindestens jedoch 5 Werktage, einräumen, wobei der Käufer nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist befugt ist, im Umfang der nicht rechtzeitig erbrachten Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurückzutreten. Allerdings verlängern höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Blockade, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- und Rohstoffzufuhr, Ausnahmezustände und andere hoheitliche Maßnahmen sowie Betriebsstörungen, soweit sich diese Umstände beim Verkäufer auswirken, den vereinbarten Liefertermin oder die vorgenannten Fristen in angemessenem Umfang, wobei der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung unterrichten wird. Soweit die von diesen Umständen betroffenen Lieferungen infolge dieser Umstände ganz oder teilweise unmöglich werden oder dem Käufer ein Festhalten an den hiervon betroffenen Lieferverträgen unzumutbar wird, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Für die in § 280 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen. Unbeschadet der in § 320 BGB enthaltenen Regelung sind weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers, die aus einer Lieferverzögerung resultieren, insbesondere Ansprüche auf Erstattung von Vertragsstrafen zu Lasten des Käufers, ausgeschlossen.
(3) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Abs. 4 genannten Anhaltspunkte vorliegen, ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zu verweigern oder diese weitere Erfüllung nur nach vollständiger Erfüllung der jeweiligen Zahlungsforderung des Verkäufers (Vorauskasse) vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Verkäufer im Falle des Vorliegens der vorgenannten Anhaltspunkte berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder zur Leistung von Vorauskasse von denjenigen Teilen der mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträge zurückzutreten, die entweder vom Verkäufer oder vom Käufer noch nicht erfüllt sind, und insoweit vom Käufer Schadensersatz zu verlangen.
(4) Falls der Käufer eine Lieferung des Verkäufers nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt, kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 5 Werktagen im Umfang der nicht rechtzeitig abgenommenen Lieferung vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten und ist befugt, Schadensersatz in Höhe von 30 % des jeweils berechneten Warenwerts unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er die Abnahmeverzögerung nicht zu vertreten hat oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Weiterhin ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die entstandenen Kosten für eine doppelte Anfahrt in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
(5) Warenrückgaben sind grundsätzlich nur gegen Gutschrift möglich. Die Rückgabekosten betragen 15% des Warenwertes und sind in voller Höhe vom Käufer zu übernehmen.
 
§ 5 Gewährleistung für Sachmängel
(1) Die Beschaffenheit der vom Verkäufer zu liefernden Waren ergibt sich ausschließlich entweder aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer oder aus den in § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB genannten Umständen unter Ausschluss der in § 434 Absatz 1 Satz 3 genannten Umstände. Muster und Proben der vom Verkäufer zu liefernden Waren dienen nur der ungefähren Beschreibung dieser Waren.
(2) Für Sachmängel an den von ihm gelieferten Waren leistet der Verkäufer wie folgt Gewähr:
a) Der Käufer hat die vom Verkäufer gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe auf Mängel und auf Abweichungen von den bestellten Waren im Hinblick auf Menge und Warenart zu untersuchen. Mängel und Abweichungen, die bei zumutbaren Untersuchungen erkennbar sind, hat er unverzüglich nach diesen Untersuchungen, hierbei nicht erkennbare Mängel und Abweichungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung oder nach Kenntniserlangung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel und Abweichungen dem Verkäufer mitzuteilen. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Etwaige Schäden und Aufwendungen, die dem Verkäufer infolge einer nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung entstehen, hat der Käufer dem Verkäufer unbeschadet der sonstigen, dem Verkäufer zustehenden Rechte zu ersetzen
b) Nimmt der Käufer eine vom Verkäufer gelieferte mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel bei Annahme kennt oder hätte kennen müssen, so stehen ihm die in § 5 Abs. 2 lit. c aufgeführten Ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei Annahme der Ware vorbehält.
c) Bei berechtigten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den jeweiligen Mangel beseitigen, wobei dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 5 Werktage, einzuräumen ist. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat der Verkäufer zu tragen. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 6 kann der Käufer bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom jeweiligen Liefervertrag zurücktreten.
d) Weicht die Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, kann der Käufer nur Nacherfüllung oder Minderung verlangen, wobei für den Nacherfüllungsanspruch § 5 Abs. 2 lit. c gilt.
e) Weitergehende und/oder andere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Für die in § 437 Nr. 3 BGB genannten Schadensersatzansprüche des Käufers gelten ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen.
(3) Für aus Sachmängeln resultierende Gewährleistungsansprüche des Käufers, die von § 478 Abs. 5 BGB erfasst werden, gelten die in § 5 Abs. 2 enthaltenen Regelungen nicht, sondern ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, für die ausschließlich die in § 6 aufgeführten Regelungen maßgeblich sind.
 
§ 6 Schadensersatzansprüche des Käufers
(1) Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz, insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, die sich gegen den Verkäufer richten und die ein Verschulden des Verkäufers erfordern, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Soweit es sich um eine dem Verkäufer zurechenbare Verletzung von wesentlichen Pflichten, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, handelt, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Als solche wesentliche Pflichten gelten sowohl Leistungspflichten gemäß § 241 Abs. 1 BGB als auch Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, die für den Käufer von erheblicher Bedeutung sind (z. B. entsprechende Aufklärungs- oder Beratungspflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB).
(3) Bei Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten gemäß § 241 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, die aus einem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Schuldverhältnis resultieren, gilt der in § 6 Abs. 1 enthaltene Haftungsausschluss, wobei einer solchen Pflichtverletzung des Verkäufers diejenige seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen gleichsteht.
(4) Bei einer unerheblichen Abweichung der Beschaffenheit der vom Verkäufer gelieferten Waren von der vereinbarten Beschaffenheit sind Ansprüche auf Ersatz von hierauf beruhenden Schäden ausgeschlossen.
(5) Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 4 enthaltenen Haftungsausschlüsse und die in § 6 Abs. 2 geregelte Haftungsbeschränkung gelten jedoch nicht für solche Schäden, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zurückzuführen sind, soweit die jeweilige Verletzung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Waren, die er an den Käufer geliefert hat, bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen, die ihm aus der bestehenden Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen, vor.
(2) Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Der Käufer verwahrt die im Eigentum und Miteigentum des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) unentgeltlich und hat sie sachgemäß zu lagern. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Vorbehaltsware gegen die Risiken „Feuer“, „Wasser“ und „Diebstahl“ auf seine Kosten mit für den Wert der Vorbehaltsware ausreichender Deckung zu versichern und dem Verkäufer die aus dieser Versicherung resultierenden Ansprüche unverzüglich abzutreten und der Auszahlung der jeweils gewährten Deckung an den Verkäufer einzuwilligen.
(4) Hinsichtlich der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware steht dem Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten die Befugnis zu deren jederzeitiger Besichtigung und/oder Inventarisierung in den Geschäftsräumen des Käufers sowie die Befugnis zur Kennzeichnung der Vorbehaltsware als im Eigentum des Verkäufers stehend zu, wobei der Käufer gegenüber diesen Befugnissen keine Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art geltend machen kann, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Absatz 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie jegliche sonstige Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte (z. B. Besitzeinräumung) sind unzulässig.
(6) Sobald dem Verkäufer die in § 3 Absatz 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung von sämtlichen mit dem Käufer geschlossenen Lieferverträgen, die sich auf die vom Käufer noch nicht veräußerte Vorbehaltsware beziehen, zurückzutreten und zugleich sofortige Herausgabe der vom Käufer noch nicht veräußerten Vorbehaltsware zu verlangen, wobei der Käufer die Wegnahme dieser Vorbehaltsware durch den Verkäufer während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden hat und ihm gegenüber dieser Wegnahmebefugnis weder possessorische noch petitorische Besitzeinwendungen oder sonstige Einwendungen oder Einreden gleich welcher Art zustehen, es sei denn, diese Gegenrechte sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Verwendung der Vorbehaltsware, insbesondere durch deren Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen (z. B. Zahlungsforderungen und Herausgabeansprüche), in Höhe des vom Verkäufer berechneten Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung der in § 7 Absatz 1 genannten Forderungen an den Verkäufer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vor Verwendung verarbeitet oder umgebildet wurde. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet und steht die neue Sache im Miteigentum des Verkäufers, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes des Eigentumsanteils des Verkäufers an der neuen Sache im Verhältnis zu deren Gesamtveräußerungspreis, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Falls die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Gegenständen an Dritte veräußert wird, hat der Käufer die jeweiligen Rechnungsposten getrennt aufzuführen. Soweit eine solche getrennte Aufführung nicht erfolgt, tritt der Käufer hiermit bereits jetzt denjenigen Teil seiner Gesamtforderung an den Verkäufer ab, welcher dem vom Verkäufer berechneten Wert der Vorbehaltsware entspricht.
(8) Zur Einziehung der gemäß § 7 Absatz 7 abgetretenen Forderungen ist der Käufer bis auf jederzeit möglichen Widerruf durch den Verkäufer berechtigt, wobei ein solcher Widerruf nur erfolgen kann, nachdem dem Verkäufer die in § 3 Absatz 4 genannten Anhaltspunkte oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer nicht fähig ist oder sein könnte, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer vereinbarungsgemäß nachzukommen. Nach erfolgtem Widerruf ist nur der Verkäufer hinsichtlich bereits veräußerter Vorbehaltsware zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt, während der Käufer sich der Einziehung dieser Forderungen enthalten muss. Darüber hinaus hat der Käufer den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung offenzulegen und dem Verkäufer diese Schuldner sowie alle zur Einziehung erforderlichen weiteren Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben, wobei all dies ebenfalls unverzüglich zu erfolgen hat.
(9) Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung oder auf Grundlage der InsO sowie sonstige Zugriffsmaßnahmen Dritter, die sich auf die Vorbehaltsware und/oder die gemäß § 7 Absatz 7 abgetretenen Forderungen beziehen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Käufer diese Maßnahmen zu vertreten hat, hat er dem Verkäufer den durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden einschließlich der Aufwendungen, die zwecks Aufhebung dieser Maßnahmen entstehen, zu ersetzen.
(10) Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen zzgl. Zinsen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
 
§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine natürliche Person ist. Auch dann, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
(2) Für die Vertragsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende, zu ersetzen.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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