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2m Meter IPOS Kabelrinne - Kabelbahn - Zubehör - Kabelpritsche - Kabelkanal IPOS

IPOS-Shop
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2m Kabelrinne 100 x 60 mm
2m Kabelrinne 200 x 60 mm (Nicht mehr vorrätig)
2m Kabelrinne 300 x 60 mm
2m Kabelrinne 400 x 60 mm
Trennsteg 2m
Deckelklammer
2m Deckel 100 x 60 mm
2m Deckel 200 x 60 mm
2m Deckel 300 x 60 mm
2m Deckel 400 x 60 mm
Wandausleger 110 mm
Wandausleger 210 mm
Wandausleger 310 mm
Wandausleger 410 mm (Nicht mehr vorrätig)
Hängestiel 200mm (Nicht mehr vorrätig)
Hängestiel 300mm (Nicht mehr vorrätig)
Hängestiel 400mm
Kunststoff Abdeckung Hängestiel
Laengsverb.-4xSchrauben (Nicht mehr vorrätig)
Steigetrasse 200 (Nicht mehr vorrätig)
Steigetrasse 300
90° Bogen Winkel 100
90° Bogen Winkel 200
90° Bogen Winkel 300
90° Bogen Winkel 400
T - Stück 100
T - Stück 200
T - Stück 300 (Nicht mehr vorrätig)
T - Stück 400 (Nicht mehr vorrätig)
Kreuzung 100
Kreuzung 200
Kreuzung 300
Kreuzung 400
M8 Flachrundschraube 5 Stk.
Kunststoff Strip 1m
Deckel-Kreuzung-100
Deckel-Kreuzung-200
Deckel-Kreuzung-300
Deckel-Kreuzung-400
Deckel-90°Winkel-100
Deckel-90°Winkel-200
Deckel-90°Winkel-300
Deckel-90°Winkel-400
Deckel-T-Stueck-100
Deckel-T-Stueck-200
Deckel-T-Stueck-300
Deckel-T-Stueck-400
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    eBay-Artikelnr.:283755832835
    Zuletzt aktualisiert am 31. Jul. 2024 12:51:33 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
    Marke
    IPOS
    Material
    Stahl
    Herstellernummer
    nicht zutreffend
    Kabelkanalart
    Kabelkanal
    Produktart
    Kabelrinne
    Farbe
    Silber

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

    IPOS Handel GmbH
    Osman Kocak
    Robert-Bosch-Str. 3
    89250 Senden
    Germany
    Kontaktinformationen anzeigen
    :nofeleT074085370370
    :liaM-Eed.pohs-lhatsuab@ofni
    Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Für unsere Leistungen, Angebote und Verträge gelten unsere AGB, die unter http://www.ipos-stahlhandel.de/AGB-IPOS.pdf jederzeit eingesehen werden können.
    USt-IdNr.:
    • DE 287181013
    Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
    I. Geltung /Angebote
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der IPOS-Stahlhandel GmbH gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit
    Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen
    und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
    Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
    Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach
    Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien
    unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
    verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
    3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuster Fassung.
    II. Preise
    1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültige Preisliste.
    Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
    2. Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maße berechtigt, in dem
    unser Vorlieferant diesen Preis vor der Auslieferung der Ware erhöht. Das gilt nur, soweit zwischen Vertragsschluss
    und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Der Käufer kann in solchen Fällen vom
    Vertrage zurücktreten. Der Rücktritt muss uns unverzüglich nach Zugang unserer Erhöhungserklärung zugehen.
    III. Zahlung und Verrechnung
    1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach
    Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag
    verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
    Aufrechnungsbefugnis
    stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt sind.
    2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%- Punkten
    über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren
    Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungs-fähigkeit
    des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug
    oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des
    Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch
    berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig
    zu stellen.
    4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen
    Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten
    des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit
    nichts Anderes vereinbart,
    beginnen Skonto fristen ab Rechnungsdatum.
    IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
    1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
    die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
    2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung
    und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger
    Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen,
    Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
    3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager
    maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser
    Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
    4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem
    Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche
    richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
    V. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen,
    insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen
    (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanten
    wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser
    Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleiche alle im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von
    diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
    2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
    zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung,
    Verbindung und Vermischung
    der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum
    anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
    der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
    überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der
    Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere
    Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
    3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
    und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
    Weiterveräußerung gem. Nummern 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
    ist er nicht berechtigt.
    4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicher-
    heiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben
    Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
    nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung
    im Verhältnis
    des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
    Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem
    Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
    5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungser-
    mächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines
    Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufs recht werden wir nur
    dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
    aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet
    wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
    unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
    6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten.
    Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
    des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware
    aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
    7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die
    Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und
    die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach
    Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen
    Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein
    Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
    8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich
    Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers
    insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
    Vl. Güten, Maße und Gewichte
    1. Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels
    Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN Normen, mangels solcher nach Übung
    und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen
    und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der
    Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende
    Kennzeichen
    wie CE und GS.
    2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der
    Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte
    ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm
    (theoretisch) zzgl. 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige
    angegebene Stückzahlen,
    Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine
    Einzelverwiegung
    erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den
    rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
    VII. Abnahmen
    1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung
    der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten
    werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
    2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt,
    die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
    VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
    1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
    2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir
    berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder
    nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
    3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in
    der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg
    oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher
    Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
    4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des
    Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften,
    auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur
    auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
    5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt.
    Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des
    Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für
    eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
    6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten
    Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“ - Menge berechtigt uns zu
    einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
    IX. Abrufaufträge / fortlaufende Lieferungen
    1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche
    Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst
    vorzunehmen.
    2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge
    berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung
    gültigen Preisen berechnen.
    X. Haftung für Sachmängel
    1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
    Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter
    sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf
    der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
    2. Bei berechtigter, fristgemäßer M.ngelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine
    mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann
    der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
    mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht
    ihm nur das Minderungsrecht zu.
    3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbe
    sondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises.
    Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache
    übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen.
    4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die
    bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge
    Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den
    Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
    5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er
    insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken
    zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
    6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der ange-
    gebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte
    aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von 2a-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
    7. Unsere weitergehende Haftung richtet sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers
    nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
    XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug,
    Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten
    und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt
    auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch
    für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
    2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
    Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des
    Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit
    für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
    3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass
    und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese
    Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
    verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise
    wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
    Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie
    die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§478, 479 BGB.
    XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen
    unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Neu-Ulm oder der Sitz des Käufers.
    2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das
    deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens
    vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung
    Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
    BRN-Nummer:
    • HRB 17109
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