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Windschutznetz 1 m Breite grün 260g /m² Profiqualität für Hof Stall Industrie

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eBay-Artikelnr.:275251882569
Zuletzt aktualisiert am 05. Jan. 2023 21:28:16 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Besonderheiten
UV-stabil, stark windbremsend, Abwaschbar, Beschichtet, Reißfest, Wasserabweisend, Wasserdicht
Marke
RJ - Windschutz
Herstellernummer
RJ
Produktart
Windschutznetz
Grammatur
260g/m²
Anwendung
Stallbau, Tierhaltung, Landwirtschaftliche Gebäude, Terrassenverkleidung, Camping, Carport, Gerüst, Industrie

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Ratka Planen, Johann Ratka
Johann Ratka
Carl-Zeiss-Straße11
84579 Unterneukirchen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT007568943680
:xaF1075689 43680
:liaM-Eed.nenalp-aktar@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 228496002
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
1. Allgemeine Bestimmungen:
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Nebenabreden, Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Zeichnungen, Maße, Abbildungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software und sämtlichen sonstigen Unterlagen behalten wir uns uneingeschränkt unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Vorgenannte Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt oder in Wegfall gerät, unverzüglich an uns zurückzugeben.
 
2. Preise und Zahlung:
Unsere Preise verstehen sich ab Auslieferungsstätte zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Hinzu kommt eine Versandkostenpauschale zwischen 5,00 € und 10,00 €.
Dies gilt jedoch nicht für Folien, Rollenwaren und Sperrgut. Hierbei anfallende Fracht-, Transport- und Versandkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
Bei einem Nettowarenbestellwert von mehr als 500,00 € ist eine Vorauszahlung in Höhe von fünfzig Prozent des Gesamtpreises ab Vertragsabschluss binnen zehn Tagen zu zahlen.
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Skonti-Zusagen gelten nur, wenn diese gemäß Rechnung schriftlich vereinbart wurden und sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht in Verzug befindet.
Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder mindert sich seine Kreditwürdigkeit, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen von einer angemessenen Anzahlung oder Vorauszahlung des Gesamtpreises abhängig zu machen. Nach angemessener Nachfristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
 
3. Gefahrübergang und Teillieferung:
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Vertragspartner über, wenn die Ware zum Versand gebracht, an einen Transporteur übergeben oder auf einem unserer Transportmittel verladen worden ist.
Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Vertragspartner oder dessen Beauftragten zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahme- oder Abnahmeverzug gerät, so geht darüber hinaus ab dem jeweiligen Zeitpunkt die Gefahr auf den Vertragspartner über.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden je für sich berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.
 
4. Fristen für Lieferungen und Verzug:
Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir solche ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt haben. Die Lieferfrist beginnt ab Vertragsabschluss. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unsere Auslieferungsstätte verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Insbesondere setzt die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Weitergehend verlängert sich die Lieferfrist angemessen bei Ereignissen, die außerhalb unseres Einfluss- und Verantwortungsbereiches liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik und Aussperrung. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Lieferanten oder dessen Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen.
Geraten wir in Verzug, so ist der Vertragspartner berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 %, höchstens allerdings insgesamt 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Entschädigungsansprüche des Vertragspartners, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer sonstigen Vertreter oder Beauftragten zurückzuführen ist.
Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haften wir nur bei Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Auf Aufforderung werden wir jedoch etwaige Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an unseren Vertragspartner abtreten.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 
5. Sachmängelhaftung:
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Empfang der Ware diese unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Empfang der Ware schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Unterlässt der Vertragspartner die fristgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Vorstehendes gilt nicht für verdeckte Mängel.
War bei der Untersuchung der Ware ein Mangel nicht erkennbar und zeigt sich ein solcher erst später, so ist die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erheben. Gelieferte Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war, bessern wir nach unserer Wahl unentgeltlich nach oder liefern diese neu. Der Vertragspartner hat uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu gewähren.
Sachmängelansprüche verjähren nach zwölf Monaten seit Zugang der Ware beim Vertragspartner.
Für den Fall des Verbrauchsgüterkaufes im Sinne des § 474 BGB beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre seit Zugang der Ware beim Vertragspartner.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Vertragspartner Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge ordnungsgemäß geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch für vergebliche Aufwendungen steht dem Vertragspartner nicht zu.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen hierfür und für daraus entstehende Folgen ebenfalls keine Ansprüche des Vertragspartners.
Bei technischen Geweben wie z.B. Siloschutzgitter oder sonstigen Gewebesäcken begründen Maßabweichungen von plus/minus 6 % keine Ansprüche für den Vertragspartner. Gegebenheiten und/oder Veränderungen im Material, die für den technischen Gebrauch unerheblich sind, stellen keine Mängel da, insbesondere
 das Wasserziehen von Planen,
 Falten an Zugknöpfen und Zugspitzen,
 Falten in Schweißnähten und/oder
 sonstige optische Abweichungen.
 
6. Sonstige Haftung:
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend haften.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die entstanden sind durch Missachtung unserer Anweisungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Untergrund, chemische, elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.
 
7. Eigentumsvorbehalt /Sicherheiten:
Bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegen den Vertragspartner bleiben gelieferte Waren unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Vertragspartner ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Er tritt bereits mit Abschluss des Vertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Wir sind berechtigt eine Abtretung offen zu legen und die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen in jederzeit widerruflicher Weise einzuziehen oder vom Vertragspartner die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht verpfänden, sicherungsübereignen, im Tauschweg an Dritte überlassen oder in sonstiger Weise außerhalb des ordentlichen Geschäftsverkehres darüber verfügen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten.
Bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, unsererseits wird eine entsprechende Rücktrittserklärung abgegeben.
 
8. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, begrenzter Schadenersatz:
Wird uns eine Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dieser ist beschränkt auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare und von uns nicht beeinflussbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Sofern wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit diesem eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
 
9. Schadenersatz:
Bei Annahmeverzug des Vertragspartners oder Nichtabruf der Ware nach dem vereinbarten Termin sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 20 % der Kaufsumme für die nicht abgenommene Ware zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner vor Anlieferung ausdrücklich und ernsthaft erklärt hat, die bestellte Ware nicht abzunehmen.
Dem Vertragspartner bleibt das Recht unbenommen, uns einen geringeren oder gar nicht entstandenen Schaden nachzuweisen. Bei Nachweis eines höheren Schadens können wir diesen ersetzt verlangen.
 
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort ist Unterneukirchen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Altötting, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 
11. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame/nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
johann.ratka

johann.ratka

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Ich konnte zeitlich bedingt, die Ware noch nicht prüfen, aber das kann ich entsprechend nachtragen. Der Rest passt sehr gut - Kommunikation etc. alles gut.