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Patlite - LED-Lichtleiste - CLA9S-24-CD 30, 924 mm

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Gebraucht
leichte Gebrauchsspuren, Technisch einwandfrei.
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EUR 261,80
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Standort: Grafing bei München, Deutschland
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eBay-Artikelnr.:272853432951
Zuletzt aktualisiert am 06. Dez. 2022 15:30:16 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Gebraucht
Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“leichte Gebrauchsspuren, Technisch einwandfrei.”
Art
LED-Lichtleiste
Marke
Patlite
Herstellernummer
CLA9S-24-CD 30
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

ghv GmbH
Hubert Hausjell
Am alten Bahndamm
4
85567 Bruck
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0981829080
:xaF99-9818/29080
:liaM-Eed.vhg@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 131178892
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
GHV Antriebstechnik-Automation Vertriebsgesellschaft mbH, Am Schammacher Feld 47, D-85567
Grafing b. München
 
§ 1 Geltung der Bedingungen
 
Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten rechtsverbindlich für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der Firma GHV GmbH und deren Kunden unter Ausschluß entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, gelten diese Bedingungen spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn GHV GmbH sie schriftlich bestätigt.
 
§ 2 Angebot und Preise
 
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen von GHV GmbH sind bis zum Vertragsabschluß freibleibend und unverbindlich, soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Die Erfüllungsgehilfen von GHV GmbH sind nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen befugt.
2. Die den Angeboten von GHV GmbH zugrundeliegenden Preise sind für diese nur bei unverzüglicher Annahme verbindlich. In jedem Fall ist GHV GmbH nach einer Frist von 10 Tagen vom Datum des Angebotes an von ihren Angebotspreisen befreit, wenn dies dem Kunden vor Vertragsannahme rechtzeitig mitgeteilt wird. Tritt innerhalb von 4 Monaten nach Auftragserteilung eine Änderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge einer Verteuerung der Rohstoffe, erhöhte Lohntarife oder sonstige Kostenerhöhung ein, so ist GHV GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden ein neues Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Preise zu unterbreiten. Dies gilt nicht im kaufmännischen Verkehr. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist GHV GmbH in diesem Fall berechtigt, in Erfüllung des Vertrages einen der veränderten Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen, ohne daß es einer vorherigen Benachrichtigung bedarf.
3. Die seitens GHV GmbH genannten Preise sind Nettopreise. Sie enthalten weder Mehrwertsteuer noch andere Steuern oder Abgaben. Die von GHV GmbH genannten Preise verstehen sich ab Herstellungs- bzw. Lagerort ausschließlich aller Spesen wie Verpackung, Porto, Fracht, Anfahrt und Versicherung für den Transport der Ware. Inbetriebnahmekosten sind im Preis nicht mitenthalten und werden auf Bestellung gesondert berechnet.
 
§ 3 Lieferbedingungen
 
1. Die von GHV GmbH angegebenen Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer und andere von GHV GmbH nicht zu vertretenden Hindernisse (z. B. Störungen bei der Eigenlieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc.), soweit diese auf die Lieferung oder Leistung von GHV GmbH von erheblichem Einfluß sind. Wird aufgrund einer solchen, von GHV GmbH nicht zu vertretenden Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann GHV GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3. Ist der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Schadensersatz wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist nur bei grob fahrlässigem Verhalten seitens GHV GmbH verlangt werden.
4. GHV GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5. Nimmt der Kunde ordnungsgemäße Lieferungen und Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf seinen Wunsch die Lieferung verzögert, so ist GHV GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern oder selbst zu verwahren. GHV GmbH ist berechtigt, dem Kunden die dabei entstehenden Lagerkosten zu berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, daß die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. GHV GmbH ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und dem Kunden als Mindestschaden 20 % des Restkaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, daß der tatsächliche Schaden von GHV GmbH geringer ist.
6. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Andere Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
7. Wünscht der Kunde Versand, so erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Wahl der Versandart bleibt GHV GmbH überlassen. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers/Käufers und für dessen Rechnung ausgeführt.
 
§ 4 Gefahrübergang
 
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände bzw. Übergabe an den Kunden, Spediteur oder eine sonstige mit dem Transport beauftragte Person des Kunden auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn GHV GmbH sonstige Leistungen, z. B. Versendung, Anlieferung und/oder Aufstellung an Kunden übernommen hat sowie bei Nachlieferung oder Nachbesserung.
 
§ 5 Zahlungsbedingungen
 
1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind die Forderungen von GHV GmbH sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Erfolgen Teilleistungen, so ist der Teilkaufpreis nach jeder Lieferung fällig.
2. GHV GmbH ist berechtigt, von Kunden eine Abschlagszahlung von 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Lieferung und 1/3 bei Inbetriebnahme vom Gesamtauftragswert zu verlangen.
3. Gerät der Kunde in Verzug, ist GHV GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Zinsschaden von GHV GmbH nach. GHV GmbH behält sich jedoch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens ausdrücklich vor.
4. Ist der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
 
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierender, bei Vollkaufleuten auch aller sonstigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von GHV GmbH gegen den Kunden zustehenden Ansprüche behält sich GHV GmbH das Eigentum an allen gelieferten Waren und Produkten vor.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware/Produkte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes einbauen und umbilden. Eine solche Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für GHV GmbH, die dabei einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsliefergegenstandes zum Werte der fertigen Ware oder der neuen Sache ergibt.
3. Der Kunde ist weiter ermächtigt, Vorbehaltsliefergegenstände oder im Miteigentum von GHV GmbH stehenden Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern, wobei er sich seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten hat.
4. Werden Vorbehaltsgegenstände beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, ist GHV GmbH hiervon unverzüglich durch Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls schriftlich zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist GHV GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsliefergegenstände von GHV GmbH liegt, soweit gesetzlich zulässig, kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Bezieht GHV GmbH als Einkäuferin Waren und Gegenstände, ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ausgeschlossen, sofern GHV GmbH den Vorbehalt nicht kannte oder kennen mußte.
7. Übersteigen die gewährten Sicherungsrechte den Wert der Forderungen von GHV GmbH um mehr als 10%, so wird GHV GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
8. Unabhängig vom Eigentumsvorbehalt hat GHV GmbH bei Aufgabe des Betriebes, Konkurs, Vergleichsverfahren und Liquidation sowie Moratorien des Käufers/Bestellers an den vorhandenen Beständen ihrer Erzeugnisse das Vorkaufsrecht.
 
§ 7 Gewährleistung
 
1. Im Gewährleistungsfalle hat GHV GmbH wahlweise das Recht, zunächst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Firma GHV GmbH fehl, bleibt das Recht des Kunden unberührt, Wandlung oder Minderung zu beanspruchen.
2. Die Firma GHV GmbH übernimmt keine Gewähr für die Eignung ihrer Produkte für einen bestimmten Verwendungszweck, sofern dieser nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden ist.
3. Die Gewährleistung umfaßt nicht die Beseitigung von Fehlern und Mehraufwand, sofern beides durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, nicht von GHV GmbH durchgeführte Änderungen und Anbauten und nicht von ihr genehmigte Arbeiten und Dienstleistungen an den Produkten entsteht, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Handhabung für den gerügten Mangel nicht ursächlich ist.
4. Soweit GHV GmbH als Handelsvertreter Geschäfte des Unternehmers mit Dritten nur vermittelt, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer zu richten. GHV GmbH verpflichtet sich lediglich, auf Anfrage dem jeweiligen Kunden/Besteller den jeweiligen Unternehmer zu bezeichnen.
 
§ 8 Haftung
 
1. Für Produkte, Anlagen oder Anlagenteile der Firma GHV GmbH haftet diese nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes unter nachfolgenden Bedingungen:
a) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht für Produkte, für die sich die Firma GHV GmbH als Hersteller ausweist. Für Fremdteile, Produkte oder Teilprodukte anderer Hersteller, die in den Produkten der Firma GHV GmbH als solche ausgewiesen und gekennzeichnet sind, besteht keine Haftung.
b) Eine Haftung der Firma GHV GmbH für ihre Produkte, Anlagen und Anlagenteile besteht grundsätzlich nur innerhalb der allgemein gültigen technischen Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen/Standard zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Für Schäden und Fehler, die nach dem Inverkehrbringen der Produkte aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder einer Änderung zwingend gesetzlicher Rechtsvorschriften entstehen, kann daher grundsätzlich nicht gehaftet werden.
c) Eine Haftung der Firma GHV GmbH wird grundsätzlich für all die Fälle ausgeschlossen, in denen die Produkte, Anlagen, Anlagenteile der Firma GHV GmbH nach dem Inverkehrbringen durch den Kunden oder Dritten in irgendeiner Art und Weise technisch verändert werden. Gleiches gilt für die Weiterverarbeitung der Produkte der Firma GHV GmbH oder die Verbindung der Produkte von GHV GmbH mit Produkten anderer Hersteller ohne eine ausdrückliche Freigabe oder Genehmigung des Herstellers oder der Firma GHV GmbH. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, daß die technische Veränderung, Weiterverarbeitung oder Verbindung mit anderen Produkten für den eingetretenen Schaden oder Fehler nicht ursächlich ist.
d) Für die Verwirklichung sachspezifischer Gefahren oder gefährdender Eigenschaften von Produkten wird nicht gehaftet, wenn seitens der Firma GHV GmbH auf diese Gefahren hingewiesen, seitens des Kunden oder Dritten solche Hinweise jedoch nicht beachtet wurden, es sei denn, der Kunde oder Dritte weist nach, daß die Mißachtung dieser Anweisungen für den eingetretenen Schadensfall nicht ursächlich ist.
e) Der Geschädigte hat GHV GmbH den Eintritt eines Schadensereignisses durch ein Produkt unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Anzeigepflicht aus Gründen, die der Geschädigte zu vertreten hat, unterlassen, so besteht für weitere, nach dem Schadenfall entstandene Schäden und Folgeschäden keine Haftung.
2. Soweit GHV GmbH Produkte, Erzeugnisse oder Teile von anderen Herstellern bezieht, ist der jeweilige Hersteller verpflichtet, die Firma GHV GmbH von evtl. Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn das jeweilige Produkt zusammen mit einem Produkt, einer Anlage oder Anlagenteilen des Herstellers weiterverarbeitet oder verbunden wird, es sei denn, die Firma GHV GmbH macht sich die Herstellungseigenschaft ausdrücklich zu eigen.
3. Soweit Anlagen, Anlagenteile oder Ersatzteile bzw. andere Produkte nicht durch die Firma GHV GmbH hergestellt werden und GHV GmbH als Importeur oder Lieferant in Anspruch genommen wird, ist GHV GmbH grundsätzlich von jeglicher Produkthaftung entbunden, wenn sie dem Geschädigten innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung den Hersteller oder diejenige Person benennt, die das Produkt geliefert oder importiert hat.
4. Soweit nicht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, besteht eine Haftung aus anderem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Firma GHV GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann handelt, sind Ansprüche des Kunden auf entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
 
§ 9 Gerichtsstand / anwendbares Recht
 
1. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die für den Firmensitz von GHV GmbH zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. GHV GmbH behält sich jedoch vor, auch vor jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
2. Dieses Vertragsverhältnis sowie alle Rechte aus dem Vertragsverhältnis unterliegen ausschließlich Deutschem Recht.
 
§ 10 Schlußbestimmungen
 
1. Die Abtretung aller Ansprüche des Kunden aus dem mit GHV GmbH getätigten Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen, es sei denn, GHV GmbH stimmt vorher schriftlich zu.
2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine neue, dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommende Bestimmung als vereinbart.
 
GHV Antriebstechnik GmbH
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WEEE-Nummer:
  • DE23979087
ghv Vertriebs-GmbH

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