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Smart ForTwo 451 Heckscheibe Scheibe hinten A4517540075

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eBay-Artikelnr.:266802826381
Zuletzt aktualisiert am 14. Mai. 2024 08:06:08 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand ...
Hersteller
Smart
Produktart
Heckscheibe
Einbauposition
Rückseite

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Car-Management GmbH
Sven Scholte
Carl-Friedrich-Benz-Str. 9
04509 Wiedemar
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT8034837371 94+
:liaM-Eten.tnemeganam-rac@etlohcs.nevs
USt-IdNr.:
  • DE 144036354
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Einkaufsbedingungen
 
 
§ 1 Geltungsbereich
 
(1) Unsere AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende,
ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen
des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt
auch für Geschäftsbedingungen, die in Auftrags- oder sonstigen
Bestätigungen des Lieferanten genannt sind. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos
annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögen.
 
§ 2 Angebot
 
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2
Wochen unsere Bestellung durch Rücksendung des von ihm
unterschriebenen Bestellformulars anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind
ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung
zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns
unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie
geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von
§ 11.
 
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
 
(1) Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind bindend
und schließen Nachforderungen jeglicher Art, z.B. bei
Materialpreissteigerungen, Steuer- und Frachttariferhöhungen,
aus.
(2) Die Festpreise enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer,
diese ist gesondert auf der Rechnung auszuweisen.
(3) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt
der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer
Vereinbarung.
(4) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese –
entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort
ausgewiesene Bestellnummer, Artikelnummer und
Artikelbezeichnung angeben, die Rechnung allen gesetzlichen
Anforderungen, insbesondere nach dem UStG, entspricht
sowie der Lieferant ordnungsgemäße Dokumente
(Versandpapiere, Lieferscheine etc.) vorgelegt hat. Für alle
wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht
nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(5) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder
innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Lieferung
und Erhalt der Rechnung, die den Vorgaben des § 3 Absatz
4 entspricht.
 
§ 4 Lieferzeit
 
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Sie
versteht sich eintreffend an der Lieferanschrift.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin
nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte
wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser
Informationspflicht unberührt.
(3) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, stehen uns
die gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung
ungekürzt zu. Wir sind im Falle des Verzuges berechtigt, für
jeden Werktag der Verspätung 0,3%, höchstens jedoch 5%
der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu verlangen. Die
Vertragsstrafe ist auf den insgesamt geltend gemachten
Verzugsschaden anzurechnen.
 
§ 5 Lieferung – Dokumente
 
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, „frei Haus“ zu erfolgen.
(2) Jede Lieferung ab 5 Paletten ist vor der Anlieferung
grundsätzlich zu avisieren.
(3) Teillieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Nur in
Ausnahmefällen mit schriftlicher Zustimmung des
verantwortlichen Einkäufers können Teillieferungen akzeptiert
werden.
(4) Mit der Entgegennahme der Lieferung geht das Eigentum
auf uns über.
(5) Die Gefahr geht mit Ablieferung und erfolgter Entladung
der Liefergegenstände an der Lieferanschrift gegen
Empfangsbestätigung auf uns über. Der Lieferant schließt auf
seine Kosten eine Transportversicherung in angemessener
Höhe ab.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Lieferung einen
Lieferschein beizufügen, auf dem Bestellnummer,
Artikelnummer und Artikelbezeichnung anzugeben sind.
Unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der Bearbeitung
nicht von uns zu vertreten. Wir sind berechtigt, für die uns
entstehenden Mehrkosten in der Bearbeitung eine Pauschale
in Höhe von EUR 50,00 zu verlangen.
 
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, alle Verkaufsverpackungen
mit dem Zeichen „Grüner Punkt“ der Fa. Duales System
Deutschland AG (DSD AG) zu kennzeichnen.
 
§ 6 Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem Grund
 
Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder
vom Vertrag zurücktreten, insbesondere im Fall ausbleibender,
nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder
wenn der Lieferant über sein Vermögen einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine
eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat
oder der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten
das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt worden ist.
 
§ 7 Garantie
 
(1) Der Lieferant garantiert, dass die Ware den für ihre
Produktion, ihren Vertrieb und ihre Verwendung in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und Verordnungen, den EG-Richtlinien, den
einschlägigen industriellen Normen sowie den neuesten
Entwicklungs- und Herstellungsstandards in Material und
Technik entspricht. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware so
herzustellen, dass keine in der Bundesrepublik Deutschland
verbotene Chemikalien oder Bestandteile Verwendung finden.
Die Ware ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen
zu kennzeichnen und mit Produktinformationen zu versehen.
Der Lieferant hat sich über die entsprechenden Bestimmungen
und Verbote zu informieren.
(2) Des weiteren muss die Ware unseren produktspezifischen
Qualitätsanforderungen sowie den die jeweiligen Artikel
betreffenden Vorgaben und Mustervorlagen entsprechen.
Material, Farbe, Ausstattung und Verarbeitung müssen vorab
gelieferten Mustern entsprechen, außer es sind ausdrücklich
und in schriftlicher Form von dem verantwortlichen
Einkaufsbereich Änderungen gewünscht oder akzeptiert
worden.
 
§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
 
(1) Wir prüfen die Lieferung innerhalb einer angemessenen
Frist auf Mängel. Dem Mangel steht die Lieferung einer anderen
Sache oder einer zu geringen Menge gleich. Die Rüge gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Woche abgegeben
wird. Die Frist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit der Übergabe der Lieferung und
bei verdeckten Qualitäts- und Quantitätsabweichungen mit
deren Entdeckung. Mit diesen Maßnahmen verzichtet der
Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach
§ 377 HGB.
(2) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem
Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten
nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines
neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten
uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf
Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für
jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den
gesetzlichen Bestimmungen vor.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im
Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt
36 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang.
 
§ 9 Produkthaftung – Freistellung –
 
Haftpflichtversicherungsschutz
 
(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der
Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz
in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes
Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der
notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen,
wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt hat und er im Außenverhältnis
selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von
Absatz 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830,
840 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang
mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden
Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit
möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige
gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-
Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro
Personen-/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen
uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben
diese unberührt.
 
§ 10 Schutzrechte
 
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit
seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen vermeintlicher
Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der
Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern verpflichtet, uns
von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen; wir sind nicht
berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten
 
– irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen
Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf
alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit
der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre,
beginnend mit dem Tag der Übergabe der Lieferung.
 
 
§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
 
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir
uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung
durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird
unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache
(Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das
Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der
Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der
Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-. Wasser- und
Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant
uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser
Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa
erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene
Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns
sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben
Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Soweit die aus gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2
zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer
noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10%
übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe
der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
 
§ 12 Geheimhaltung
 
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vorgelegt werden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung
dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den
überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein
bekannt geworden ist.
(2) Der Lieferant darf Auskünfte über (Teil-)Auftragswerte oder
(Teil-)Preise nur in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen
Fällen an Außenstehende geben. Pressemitteilungen und
sonstige Veröffentlichungen zu erteilten Aufträgen sind nur
mit unserem Einverständnis erlaubt.
 
§ 13 Zurückbehaltungsrecht – Aufrechnung - Abtretung
 
(1) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind
berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne
Einwilligung des Lieferanten abzutreten.
(2) Dem Lieferanten stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu,
soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen
Rechtsgeschäften mit uns herrühren. Der Lieferant kann nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Lieferant ist nicht
berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
 
§ 14 Erfüllungsort - Rechtswahl - Gerichtsstand
 
(1) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Rechtsverhältnis ist das für unseren Geschäftssitz zuständige
Gericht. Wir behalten uns das Recht vor, am eingetragenen
Sitz des Lieferanten zu klagen oder andere gerichtliche Schritte
zu ergreifen.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.