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AcrySwing 100 x 60 Lichtschachtabdeckung Kellerschachtabdeckung Regenschutz

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eBay-Artikelnr.:265599883508
Zuletzt aktualisiert am 31. Mär. 2023 12:47:47 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Im Lieferumfang enthalten
Befestigungsmaterial, Gebrauchsanweisung, Lichtschachtabdeckung
Marke
AcryLive
Produktart
Lichtschachtabdeckung
Farbe
Transparent
EAN
4251134906812

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

AcryEngineering GmbH
Andreas Dengl
Gewerbegebiet 4
83569 Vogtareuth
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT04680983080
:xaF9246809/83080
:liaM-Eed.evilyrca@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 264430997
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen der Firma AcryEngineering GmbH
1. Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen AcryEngineering GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Dengl und Roland Müller, Gewerbegebiet 4 /83569 Vogtareuth, im Folgenden „wir“ bzw. „Verkäufer“ genannt und dem jeweiligen Kunden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
Für den uns erteilten Auftrag gelten nachfolgende Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn sie schriftlich anerkannt wurden. Die Unwirksamkeit oder die Abänderung einzelner Bestimmungen der nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen berührt die Gültigkeit der anderen Bedingungen sowie des Vertrages selbst nicht.
2. Angebot/Abschlüsse
2.1.Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Leistungsverpflichtung entsteht für uns erst nach schriftlich erfolgter Auftragsbestätigung. Wir sind berechtigt innerhalb 14 Tage ab Annahme des Angebots vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden erwachsen aus dem Rücktritt keine Ansprüche.
2.2.Die Zusicherung von bestimmten Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Legt unser Vertragspartner der Auftragserteilung/Bestellung Maßskizzen, statische oder sonstige den Auftrag betreffende Berechnungen oder Angaben zugrunde, so gehen etwaige darin enthaltene Fehler sowie Unklarheiten, die zur Falsch- oder Mängellieferung/-leistung führen, zu seinen Lasten. Es ist Sache unseres Auftraggebers/Bestellers, seine Angaben sowie die in unseren Auftragsbestätigungen wiedergegebenen Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen gilt: Es ist ausschließlich Sache unseres Auftraggebers/Bestellers, die wirtschaftliche, bauliche und technische Verwendungseignung der Ware für seine Zwecke zu prüfen. Bearbeitungsempfehlungen unsererseits erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jedweder Haftungsübernahme und ohne Gewähr.
2.3.Die seitens unseres Vertragspartners eingegangenen Verpflichtungen aus Vertragsabschlüssen bleiben unberührt von öffentlichrechtlichen und/oder privatrechtlichen sonstigen Genehmigungen, Auflagen oder Erklärungen Dritter wirksam.
2.4.Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen, ferner Zusicherungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, so auch ausdrücklich der Verzicht auf die Schriftform.
2.5.Festpreisvereinbarungen bedürfen durchweg der Schriftform.
3. Bauleistungen/Gültigkeit der VOB (B)
3.1.Haben wir auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von uns gelieferten Elementen übernommen, so gelten Lieferung und Einbau als rechtlich getrennte Leistungseinheiten, eventuell entstehende Zurückbehaltungsrechte im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen dürfen nicht geltend gemacht werden gegenüber dem Anspruch auf Lieferungsvergütung.
3.2.Bei Übernahme von Einbau und Montageleistungen gelten – soweit anderes nicht schriftlich vereinbart wurde – die Regelungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) in der jeweils gültigen Fassung.
4. Lieferung und Abnahme
4.1.Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.2.Genannte Lieferzeiten werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen bei üblichem Produktionsablauf, ungehinderten Versandmöglichkeiten und verkehrsdienlichem Wetter, annähernde Angaben dar.
 
4.3.Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die Ware nicht eingebaut werden, so ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.
 
4.4.Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und der Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. höhere Gewalt, ungünstige Witterungsbedingungen, Arbeitskämpfe, verzögerte Anlieferung durch den Zulieferer.
Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit kann der Auftraggeber nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen.
4.5. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigen unseren Vertragspartner zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, wobei in der Regel eine Mindestfrist von 4 Wochen einzuhalten ist. Soweit nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung angenommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.6.Mehrere Vertragspartner haben uns als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme und Bezahlung. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Vertragspartner bevollmächtigen einander, in allen den Vertragsabschluß und dessen Abwicklung betreffenden Angelegenheiten unserer rechtsverbindlichen Erklärungen mit Wirkung für alle entgegenzunehmen.
5. Gefahrübergang
5.1. Die Gefahr geht bei Abholung von dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem das Fahrzeug beladen ist. Bei Zulieferung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anliegerstelle zu fahren. Erfolgt Lieferung frei Lkw Baustelle, so ist das Entladen der Ware Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Übermäßig lange Ablade- oder Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind.
5.2. Zeigen sich Transportschäden oder Verlust, so hat der Besteller zusammen mit dem Frachtführer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, so hat uns der Besteller umgehend zu verständigen.
6. Gewährleistung / Haftung
 
6.1.Für Mängel unserer Leistungen haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir dem Käufer gegenüber nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten). Im Übrigen ist unsere vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbeschränkung auch im Falle eines Verschuldens eines unserer Erfüllungsgehilfen gilt. Unsere Haftung ist auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
 
6.2. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Frist zu rügen.
 
6.3. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Ladung vorausgesetzt. Bei Anlieferung durch unsere Fahrzeuge oder Speditionsfahrzeuge sind Beanstandungen – sowie sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen etc) – auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch Unterschrift des Fahrers zu bestätigen.
 
6.4.Bei begründeten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl, Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Mehrere Nachbesserungsversuche oder neue Lieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Zur Behebung aller Mängel hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Wir können die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
 
6.5. Keine Mängelhaftung wird für Schäden übernommen, die durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder mangelhafte Einbauarbeiten entstanden sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Beschädigungen oder Änderungen vornimmt, die mit dem geltend gemachten Mangel in ursächlichem Zusammenhang stehen.
 
6.6.Beanstandungen bewirken keine Veränderung der Zahlungsbedingungen. Unser Auftraggeber/Besteller ist ohne Anspruch auf Ersatz von Kosten verpflichtet, beanstandete Ware zu verwahren, andernfalls er seine Gewährleistungsrechte verliert. Es ist uns Gelegenheit zu geben, Beanstandungen an Ort und Stelle zu überprüfen, Anerkenntnisse bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
 
6.7. Sind Nachbesserungen oder Ersatz nicht möglich, endgültig fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Ausgeschlossen sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (vertraglich und außervertraglich) gegen uns und unsere Erfüllungshilfen, einschließlich Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
 
6.8.Wir können Mängelbeseitigungen verweigern, solange der Kunde nicht den Teil des Kaufpreises bzw. des Werklohnes entrichtet hat, der dem Wert in mangelfreiem Zustand entspricht.
6.9.Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt unsere Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn unser Auftraggeber/Besteller unsere Ware trotz offensichtlicher Mängel weiter- oder nacharbeitet oder weiter- oder nacharbeiten lässt, einbaut oder einbauen lässt.
6.10.Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z. B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe). Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. Alle vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherungen.
 
6.11. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers/Bestellers, die Eignung für seine Verwendung zu überprüfen und die Verarbeitungen zu bestimmen. Etwaige Planungsberatung Verwendungs- oder Verarbeitungsempfehlungen durch uns erfolgen nach bestem Erfahrungswissen, jedoch ohne Gewähr. Geringfügige Abweichungen in Modellen, Maßen und Farben sind vorbehalten. Die Bezugnahme auf DIN-Normen ist keine zugesicherte Eigenschaft. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen Ansprüche des Auftraggebers einschließlich Schadensersatzansprüche (vertraglich und außervertraglich), es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1.Wir behalten uns eine Erhöhung der Preise vor, wenn nach Vertragsabschluß die Werkstoffpreise oder die Löhne steigen oder Umstände die Herstellung verteuern, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt namentlich für dass Recht der Umlage erhöhter Kosten für benötigtes Material, Fracht, Löhne und Lohnnebenkosten. Die Erhöhung greift bei Nichtkaufleuten erst nach Ablauf der gesetzten Mindestfrist des § 11 Nr. 1 AGB ein.
7.2. Dieser Änderungsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Festpreise für Lichtschachtabdeckungen und Lichtschachtabdeckungselemente einschließlich Zugbehörteile sind Stückpreise. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen netto ohne Abzug nach Rechnungslegung fällig. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
 
7.3. Ist eine Fertigung nach Vorkasse (Teil- oder Ganzzahlung) vereinbart und wird diese Zahlung nicht erbracht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz zufordern. Dies gilt auch, wenn auf Wunsch und mündliche Zahlungszusage vom Auftragsgeber, die Fertigung der Ware vor Zahlungseingang erfolgt. Auf Maß gefertigte Elemente, können nicht zurück genommen werden.
 
7.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Tag des Zahlungseingangs Verzugszinsen und sämtliche mit der Geltendmachung und Eintreibung der Forderung im Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere auch die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros, zu berechnen.
 
7.5. Im Fall des Verzuges können wir, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, Zinsen in Höhe 8 % über dem jeweiligen Basissatzes der Europäischen Zentralbank belasten.
 
7.6.Die Aufrechnung von uns bestrittenen und noch nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. Ein Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung geltend machen.
7.7. Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Belehrung zum Widerrufsrecht
Bestellungen von Bauelementen insbesondere Fenster und Türen sowie Möbel sind eigens nach Kundenspezifikation für den Besteller angefertigte Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind. Entsprechend BGB § 312d Abs. 4 steht dem Besteller der Ware hier kein Widerrufsrecht und Rückgaberecht nach § 355 und § 356 BGB zu.
9. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt
9.1.Lieferungen durch uns erfolgen unter einfachem, erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt bis der Auftraggeber/Besteller sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung getilgt hat, auch wenn ausdrücklich auf eine bestimmte Rechnung gezahlt wird, wobei die Einstellung einzelner Forderungen in die Kontokorrentabrechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht aufheben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange unsere oder Forderungen der mit uns verbundenen Firmen gegen den Auftraggeber/Besteller eingelöst sind. Bei Zahlungsverzug können wir gegenüber Kaufleuten Rückgabe unserer Ware verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens anderer Gläubiger gehen zulasten des Auftraggebers/Bestellers.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Im Übrigen gilt:
a) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Ware wird unser Eigentum.
Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer verwahrt die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich.
b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt er bereits heute die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er uns schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende, abtretbare Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit dem Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 8b) Satz 2 gilt entsprechend.
Der Käufer ist zur Veräußerung, Vermischung und Vermengung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemä0ßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des Vorstehenden auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere deren Verpfändung zur Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns gem. vorstehenden abgetretenen Forderungen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind jederzeit berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Nacherwerber oder Auftraggeber an Dritte abzutreten, sie zu verpfänden, noch mit Nacherwerbern oder seinen Auftraggebern ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 15 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Bereits heute gilt: Mit Tilgung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Abholung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unsere Büroadresse, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
11. Schlussbestimmungen
11.1.Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
11.2.Sind einzelne vorgenannte Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der betroffenen Regelung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen am nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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