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WELGER Bremstrommel (ET:0942.41.47.00)

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Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
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Standort: Treuchtlingen, Deutschland
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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:195509182295

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“abgelagert, angerostet”
Herstellernummer
0942.41.47.00
Hersteller
Welger/FAD
Produktart
Bremstrommel
OE/OEM Referenznummer(n)
331F044

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

ETZentrum Hellmuth GmbH & Co. KG
Michael Hellmuth
An der Heusteige 2
91757 Treuchtlingen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT219640224190
:xaF4596402-24190
:liaM-Eed.htumlleh-zte@yabe
USt-IdNr.:
  • DE 813153034
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ETZentrum Hellmuth GmbH & Co. KG
 
 
§ 1 Allgemeines
 
 
 
 
Diese AGB gelten für sämtliche - auch künftige - geschäftlichen Beziehungen, insbesondere Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen der ET Zentrum Hellmuth GmbH & Co. KG und den entsprechenden Kunden. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung sein Einverständnis mit deren Geltung. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt werden. Den AGB des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
 
 
 
 
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
 
 
 
 
(1) Von uns gemachte Angebote sind stets unverbindlich, bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. bis zur beiderseitigen Vertragsunterzeichnung. Unterschriften sind nur gültig, soweit sie von zeichnungs- berechtigten Personen geleistet wurden.
 
 
 
(2) Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Überlassung von Ware ist keine Bestätigung.
 
 
 
(3) Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Kunden verbindlich, für uns erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig und haben schriftlich zu erfolgen.
 
 
 
(4) Sofern die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt deren Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
 
 
 
(5) An vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich dieser die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Dokumente dürfen Dritten nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden.
 
 
 
(6) Wünscht der Kunde (Werkvertrag) eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufgeführt und mit Preisen versehen werden. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig; ebenso sind Vorarbeiten (z.B. Pläne, Zeichnungen, Modelle) kostenpflichtig. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, werden die genannten Kosten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
 
 
 
(7) Wir behalten uns bei allen Fällen höherer Gewalt, z.B. Unruhen, Krieg, Arbeitskampf sowie auf diesen Vertrag einwirkende außergewöhnliche behördliche Maßnahmen, den Rücktritt vom Vertrag vor.
 
 
 
 
§ 3 Preise / Zahlung
 
 
 
 
(1) Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
 
 
 
(2) Der Verkäufer hält sich an die in seinen Angeboten und Preislisten genannten Preise 30 Tage ab deren Veröffentlichung gebunden.
 
 
 
(3) Preisänderungen für Lieferungen und Leistungen (egal, aus welchem Grund), die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
 
 
 
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen in EURO durch Überweisung zu leisten. Andere Zahlungsmittel werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Alle damit verbundenen Kosten, z.B. die der Einziehung, trägt der Kunde.
 
 
 
(5) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Als Zahlungserfüllung gilt die Gutschrift auf dem Konto der ET Zentrum Hellmuth GmbH & Co. KG bzw. der Eingang der Zahlung.
 
 
 
(6) Bei Zahlung nach dem unter Absatz 5 genannten Zeitpunkt werden Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288, 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
 
 
(7) Der Kunde kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur mit vom Verkäufer unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.
 
 
 
(8) Der Kunde ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
 
 
 
 
§ 4 Lieferfrist / Erfüllungsort
 
 
 
 
 
 
(1) Lieferfristen sind stets unverbindlich. Lieferungen erfolgen immer auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort ist Weißenburg.
 
 
 
(2) Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware das Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
 
 
 
(3) Hat jedoch der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu schriftlich zu vereinbaren.
 
 
 
(4) Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von ihm zu vertretender Umstände gehindert, so ist er für die Dauer dieser Störung von seiner Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen.
 
 
 
(5) Verzögert sich die Lieferung infolge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle dem Verkäufer dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
 
 
 
(6) Der Empfang der Lieferung wird auf dem Lieferschein bestätigt. Die Lieferung ist dabei auf Vollständigkeit & Beschädigung zu prüfen.
 
 
 
(7) Weigert sich der Kunde, die Annahme zu bestätigen, gilt die Ware bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung, spätestens nach 14 Tagen als angenommen. Die Nichtannahme begründet den Zahlungsverzug.
 
 
 
 
§ 5 Gefahrenübergang
 
 
 
 
 
 
(1) Der Gefahrenübergang auf den Kunden findet statt, sobald die Ware der mit der Versendung bestimmten Person übergeben wurde.
 
 
 
(2) Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern. Die Versicherung erfolgt auf Kosten des Kunden.
 
 
 
(3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.
 
 
 
(4) Bei Konsignationsgeschäften stellt sich die Preisgefahr entsprechend der Regelung unter Abs. 1. Der Kunde ist bis zum Verkauf der Konsignationsware zur ordnungsgemäßen Lagerung, pfleglichen Behandlungen und ggf. Wartung verpflichtet. Die durch ihn bestellten Gegenstände sind in Höhe des Auftragswertes gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige versicherbaren Schäden zu versichern. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in Konsignation gelieferten Gegenstände zu verlangen. Eine Weiterveräußerung der Konsignationsware ist dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
 
 
 
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
 
 
 
 
(1) Die gelieferte Ware nebst dazugehöriger Unterlagen und Muster bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum des Verkäufers.
 
 
 
(2) Der Eigentumsvorbehalt gilt unbeschadet eines früheren Gefahrübergangs.
 
 
 
(3) Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Verkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer zu.
 
 
 
(4) Der Kunde darf die gelieferte Ware bzw. die verarbeitete Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern und tritt die diesbezüglich erlangten Forderungen bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen so lange einziehen, als er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Er darf die Forderungen insbesondere nicht an Dritte abtreten. Die eingegangenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten, soweit die Forderungen des Verkäufers fällig sind.
 
 
 
(5) Eine Sicherungsübereignung bzw. Verpfändung der Ware ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde sichert zu, dass die Forderungen des Verkäufers nicht einem Abtretungsverbot unterliegen, auch nicht von Globalzessionen Dritter erfasst werden und er bei zukünftigen Globalzessionen die Forderungen des Verkäufers hiervon ausnimmt. Von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehalts- und Miteigentums sowie die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Kommen er und seine Abnehmer diesen Bestimmungen nicht nach, so hat der Kunde dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, ebenfalls solche Kosten, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
 
 
 
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
 
 
 
(7) In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde dem Verkäufer für den entstehenden Ausfall.
 
 
 
(8) Der Verkäufer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet er sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
 
 
 
 
§ 7 Haftung / Gewährleistung
 
 
 
 
(1) Der Verkäufer übernimmt grundsätzlich keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, diese sind ausdrücklich in Form eines schriftlichen Garantievertrages übernommen worden.
 
 
 
(2) Der Verkäufer haftet gegenüber dem Kunden nur aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 
 
 
(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
 
 
 
(4) Der Verkäufer haftet gegenüber dem Kunden nur aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware, des Werkes oder der Leistungen vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
 
 
 
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Verkäufer zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
 
 
 
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr (ist der Kunde nicht Unternehmer zwei Jahre) und beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. der Versendung der Ware an den Kunden.
 
 
 
(7) Mängelrügen wegen offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbarer Mängel hat der Kunde spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Annahme schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verkäufer von Gewährleistungspflichten frei.
 
 
 
(8) Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln kann der Kunde primär Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels bzw. Neulieferung) verlangen. Wenn die gewählte Nacherfüllungsart mit unverhältnismäßigen Kosten bzw. Aufwand verbunden ist, ist der Verkäufer nicht zur Nacherfüllung verpflichtet.
 
(a) Aus geringfügigen Mängeln kann eine Neulieferung der Ware nicht verlangt werden; der Nacherfüllungsanspruch ist dann auf die Beseitigung des Mangels beschränkt.
 
(b) Handelt es sich um ein Unikat oder eine mangelhafte Ware aus industrieller Massenproduktion ist die Ersatzlieferung schon wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Dem Verkäufer steht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
 
 
 
(9) Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung, bei Leistungsverweigerung bzw. dem erfolglosen Ablauf der Nacherfüllungsfrist, stehen dem Kunden die Rechte auf Rücktritt vom Vertrag bzw. Minderung des Kaufpreises zu. Der Kunde hat eine entsprechende Willenserklärung innerhalb der Gewährleistungsfrist abzugeben. Nach Eintritt der Verjährung sind Rücktritt und Minderung nicht mehr möglich.
 
 
 
(10) Die Gewährleistung ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen: - seitens des Kunden werden Waren fehlerhaft gelagert, - bei sonstigem unsachgemäßen Gebrauch u.ä. Gründen.
 
 
 
(11) Durch den Verkäufer im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschte Teile der Ware werden Eigentum des Verkäufers. Der Kunde hat dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, evtl. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Mitwirkungspflichten in Verzug, übernimmt der Verkäufer keine weitere Haftung für eintretende Schäden.
 
 
 
 
§ 8 Rücktritt vom Vertrag
 
 
 
 
(1) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit des Verkäufers so entwickelt haben, dass für ihn die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch den Verkäufer zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
 
 
 
(2) Der Verkäufer ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflicht-verletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
 
 
 
(3) Das Rücktrittsrecht des Verkäufers besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat bzw. über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
 
 
 
(4) Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht des Verkäufers und des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
 
 
 
§ 9 Gerichtsstand
 
 
 
 
(1) Soweit der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile das Amtsgericht Weißenburg oder das Landgericht Ansbach als Gerichtsstand vereinbart.
 
 
 
(2) Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist.
 
 
 
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
 
 
 
§ 10 Nebenabreden
 
 
 
 
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden. In diesem Zusammenhang genügt Briefwechsel, jedoch nicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Alle anderen AGB verlieren hiermit Ihre Gültigkeit.
 
 
 
 
§ 11 Salvatorische Klausel
 
 
 
 
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch die Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
 
 
 
Stand: April 2003
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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r***r (400)- Bewertung vom Käufer.
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Top Ware, super schneller Versand. Sehr zu empfehlen und gerne wieder!
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schneller Versand, alles prima gelaufen, vielen Dank !!
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Alles super. Gerne wieder!