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Differential BMW F10 M5 8090481

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Generalüberholt
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eBay-Artikelnr.:184695484945
Zuletzt aktualisiert am 23. Mär. 2023 03:41:21 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Generalüberholt: Ein ordnungsgemäß wieder zusammengebautes Autoteil. Der Artikel wurde vollkommen ...
Herstellernummer
33108090481
Hersteller
BMW

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

GSE-Endl-GmbH
Email: gse-getriebe6@t-online.de
Gewerbepark 8
94104 Tittling - Eisensteg
Germany
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:nofeleT302965940580
:liaM-Eed.enilno-t@ebeirteg-esg
USt-IdNr.:
  • DE 300225868
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
1Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter FahrzeugteileUnverbindliche Empfehlung des Zentralver-bandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)-Teileverkaufsbedingungen-Stand: 012/2016I. Zahlung1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor-derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag.Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nurgeltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnisberuht.3.Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.II. Lieferung und Lieferverzug1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnenmit Vertragsabschluss. 2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch aufErsatz eines Ver-zugsschadens,beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.3.Willder Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, musser dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnittseine angemessene Frist zur Lieferung setzen.Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi-gen beruflichen Tätigkeit handelt, sindSchaden-ersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit aus-geschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eineverbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz3und Ziffer 3dieses Abschnitts.5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder des-sen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen-stand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Zif-fern 1bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub von mehr als vier Monaten, kann der Käu-fer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.III. Abnahme1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereit-stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
22. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz auf-grund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.IV. Eigentumsvorbehalt1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.Ist der Käufer eine juristische Person des öffent-lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-schlussdes Vertrages in Ausübung seiner ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätig-keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie-hung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen-stand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen For-derungen aus den laufenden Geschäftsbeziehun-gen eine angemessene Sicherung besteht.2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar-beiten und zu veräußern, solange er nicht in Ver-zug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereig-nungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterver-kauf oder einem sonstigen Rechtsgrundbezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“, Ziffer 1an den Verkäufer ab. Der Ver-käufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.V.Haftung für Sachmängel1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes.Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeithandelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.2. Die Verjährungsverkürzungenundder Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnittsgelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.Für die vorgenannteHaftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden,gilt folgendes:a)Ansprüche wegen Sachmängelnhat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3b)Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.VI. Haftungfür sonstige Schäden1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V.„Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II.„Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.VII. Gerichtsstand1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-und Scheck-forderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand
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