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HUSQVARNA HECKENSCHERENVORSATZ HK4

Artikelzustand:
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
nicht in Originalverpackung
Beendet: 16. Mai. 2024 11:25:23 MESZ
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Standort: Pfaffengrün, Deutschland
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eBay-Artikelnr.:176366102799

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“nicht in Originalverpackung”
Herstellernummer
529351902
Marke
Husqvarna

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Jürgen Schwarz
Jürgen Schwarz
Am Katzenteich 14
08233 Pfaffengrün
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT9547864730
:xaF579976864730
:liaM-Eed.enilno-t@netragtsrof
USt-IdNr.:
  • DE 141124883
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Forst- und Gartentechnik
Kundendaten:
Wir versichern Ihnen, das Ihre persönlichen Daten von uns vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Verträge zwischen der Firma Forst- und Gartentechnik, Inhaber Jürgen Schwarz, Pfaffengrün und dem Kunden. Die Firma Forst- und Gartentechnik erbringt ihre Lieferleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Bedingungen gelten als anerkannt, spätestens bei Auftragserteilung. Eigene Bedingungen der Kunden gelten nicht, es sei denn, diese Bedingungen werden von der Firma Forst- und Gartentechnik ausdrücklich schriftlich anerkannt. Sämtliche Erklärungen zu oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bezüglich des Schriftformerfordernisses.
 
Die Mitarbeiter der Firma Forst- und Gartentechnik sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Liefervertrages einschließlich dieser Bedingungen hinausgehen.
 
Änderungen der Bedingungen bleiben vorbehalten, werden jedoch in einer angemessenen Frist bekannt gegeben. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, so wird diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist die Firma Forst- und Gartentechnik berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.
Irrtümer und Tippfehler sind vorbehalten.
 
II. Eigentumsvorbehalt
 
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Firma Forst- und Gartentechnik
(siehe hierzu unseren Anhang)
 
III. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
 
Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Ware schriftlich gegenüber der Firma Forst- und Gartentechnik
anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen.
 
Bei sonstigen Mängeln, die binnen 2 Jahren ab Lieferung geltend gemacht werden, behält sich die Firma Forst- und Gartentechnik das Recht vor, nach eigener Wahl nachzuerfüllen oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Kauf bzw. die erweiterten Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller, die auf Verlangen bekannt gemacht werden.
 
IV. Schlussbestimmungen
 
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB zum Kauf- und Verbraucherrecht.
 
V. Gerichtsstand
 
Als Gerichtsstand gilt Auerbach als vereinbart, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt.
 
 
 
Anhang - AGB -
für Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
 
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(6) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck - oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
forstgarten14

forstgarten14

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TOP !!! super schnelle Lieferung, alles bestens, gerne wieder

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