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THE RETURN OF THE LIVING DEAD - Mediabook 84 DVD 122 / 666 LIMITED EDITION

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    eBay-Artikelnr.:176318817740
    Zuletzt aktualisiert am 02. Jun. 2024 15:02:32 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Artikel, dessen Originalverpackung (sofern zutreffend) nicht geöffnet oder entfernt wurde. Der ...
    Hüllenart
    Mediabook
    Produktart
    Film
    Format
    DVD
    Genre
    Action, Horror, Thriller & Mystery
    Sprache
    Deutsch, Englisch, Französisch
    FSK-Einstufung
    16
    Film-/Fernseh-Titel
    THE RETURN OF THE LIVING DEAD
    Untertitel Sprache
    Deutsch, Englisch, Französisch
    EAN
    4260207720262

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

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    Franz Krompass
    Buchenring 2
    94072 Bad Füssing
    Germany
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    :liaM-Eed.42nednufeg-thcuseg@ofni
    Nach Art. 14 der oben genannten ODR-VO sind gewerbliche Verkäufer auf eBay seit dem 9. Januar 2016 verpflichtet, leicht zugänglich einen Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU sowie ihre Email-Adresse zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig besteht die Pflicht, über die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform und die Möglichkeit, diese zur Streitbeilegung zu nutzen, zu informieren. https://ec.europa.eu/consumers/odr/
    USt-IdNr.:
    • DE 360877715
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    Ausschluss der Haftung für Sachmängel
    Ein vollständiger Ausschluss von jeglicher Haftung für Mängel ist unzulässig. Dies ist in Bezug auf Verträge, die mit einem Verbraucher geschlossen werden, in § 476 Abs. 1 BGB ausdrücklich geregelt.
     
    Verkürzung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers
    Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 und der damit einhergehenden Reform des Kaufrechts gilt für jeden Verkäufer, unabhängig davon, ob er als Unternehmer oder Privater auftritt, grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistungsfrist für Neuware überhaupt nicht verkürzt werden. Bei Gebrauchtwaren darf die Gewährleistung auf höchstens ein Jahr verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB. Bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf sich die Verkürzung der Gewährleistung nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden beziehen sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern dem Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
     
    Verlagerung des Versandrisikos auf den Verbraucher
    Beim Verbrauchsgüterkauf (Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) trägt nach § 475 Abs. 2 BGB immer der Verkäufer das Versandrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Sache auf dem Transportwege trägt also der Verkäufer. Eine abweichende Regelung in AGB ist gemäß § 476 Abs. 1 BGB unwirksam.
     
    Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts
    Außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (§ 312g Abs. 2 BGB) ist der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages unzulässig.
    Ebenfalls unzulässig ist eine Klausel, wonach das Widerrufsrecht von der Rückgabe der Ware in der Originalverpackung abhängig gemacht wird (vgl. LG Coburg, Urt. v. 09.03.2006, Az.: 1HK 0 95/05).
     
    Ungenaue Angabe von Lieferfristen
    Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Klausel, durch die sich der Verkäufer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin ist daher die Formulierung „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig und wettbewerbsrechtlich abmahnfähig (Beschl. v. 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07). Auch die Wendung ca. sah das Gericht als problematisch an, ließ die Frage jedoch offen. Das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012, 2 U 49/12) erachtete hingegen die Formulierung „voraussichtlich“ bei Angabe der Lieferzeit unzulässig; die Formulierung „ca.“ bezeichnete es hingegen als unproblematisch. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, wie Sie Angaben zu Lieferfristen rechtssicher formulieren können.
     
    Erfüllungsort- und Gerichtsstandsklauseln gegenüber Verbrauchern
    Nach § 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Erfüllungsort bzw. der Gerichtsstand lediglich unter Kaufleuten wirksam vereinbart werden. Achten Sie daher darauf, dass Sie eine entsprechende Klausel in Ihren AGB dahingehend einschränken. Eine uneingeschränkte Erfüllungsort- bzw. Gerichtsstandsklausel gegenüber einem Verbraucher ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam und kann von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
     
    Untersuchungs- und Rügefrist gegenüber Verbrauchern
    Eine Untersuchungs- und Rügepflicht obliegt lediglich Kaufleuten (§ 377 HGB). Eine Klausel, wonach die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel der Ware davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Verkäufer anzeigt, ist unzulässig. Eine derartige Regelung verstößt gegen § 476 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam (OLG Hamm, Urt. v. 24.5.2012, Az.: I-4 U 48/12).
     
    Uneingeschränkte Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln
    Eine AGB-Klausel, welche ein uneingeschränktes Teillieferungs- oder Teilabrechnungsrecht des Verwenders vorsieht, ist unzulässig und stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2008 - Az.: 5 W 344/07; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.11.2006 - Az.: 5 W 162/06). Eine solche Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und verstößt gegen das Verbot des § 309 Nr. 2a BGB. Um Abmahnungen zu vermeiden, raten wir dringend von der Verwendung von Teillieferungs- und Teilabrechnungsklauseln ab.
     
    Angebote freibleibend, Angebote unverbindlich
    Nach den eBay-AGB (§ 6) gibt der Verkäufer mit dem Einstellen eines Artikels im Auktions- oder Sofort-Kaufen-Format ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Eine Klausel, wonach ein Angebot freibleibend oder unverbindlich ist (d.h. der Verkäufer sich die Annahme des Angebots vorbehalten kann), stellt daher einen Verstoß gegen die eBay-AGB dar und ist zudem als irreführende Klausel im Sinne des § 305c BGB anzusehen. Stellen Sie daher unbedingt sicher, dass Ihre AGB im Rahmen Ihrer Angebote auf dem eBay-Marktplatz keine derartigen Klauseln enthalten.
     
    Bitte beachten Sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers, die gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites verstoßen, sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Klauseln, welche von dem in § 6 der eBay-AGB festgelegten Vertragsschlussmechanismus abweichen. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 14.02.2007 – 5 W 15/07) ist eine Regelung eines gewerblichen Verkäufers bei eBay, die den Vertragsschluss von der Lieferung der Ware oder von einer Auftragsbestätigung des Verkäufers abhängig macht, unzulässig und kann als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.
     
    Ist eine Klausel unwirksam, so wird sie durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB).
     
    Die Verwendung von unwirksamen Klauseln in AGB kann außerdem als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. So besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
     
    Wenn Sie weitere Fragen zu der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, empfehlen wir Ihnen, sich umfassend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.
    Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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