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Artikelmerkmale

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Markenlos
Herstellernummer
Nicht zutreffend
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Thomas Lerch Bau- und Industriebedarf GmbH
Thomas Lerch
Voltastraße 13
65795 Hattersheim
Germany
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:nofeleT529443909160
:xaF33-94439-09160
:liaM-Eten.hcrel@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 269153149
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen
 
Verkauf nur an gewerbliche Mitglieder unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
 
Allgemeine Vertragsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Mietbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen und wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen unseres Vertragspartners die Leistungen vorbehaltlos erbringen. Nur durch unser ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil. Die Beachtung und Geltung zwingender gesetzlicher Vorschriften (Bsp.: Produkthaftungsgesetz) wird durch die nachfolgenden Bedingungen nicht berührt.
1. Ausschließlichkeit
Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind nur unsere schriftlichen Bestätigungen sowie unsere Bedingungen und technischen Vorschriften maßgeblich, ggf. ergänzt durch unsere Montage- und Ingenieurleistungsbedingungen.
2. Vertragsabschluß und –umfang
Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis sie von uns schriftlich bestätigt werden. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Schutzrechte/Überwachung
Die Verantwortung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter trägt diejenige Partei, die die technische Ausführung vorschlägt.
Der Nachbau nach unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet. Der Besteller gibt uns das Recht zur entsprechenden Überprüfung der Baustellen.
4. Fristen und Termine
Von uns genannte Fristen und Termine gelten nur annähernd. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, sofern alle Vertragsvoraussetzungen klargestellt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Fälle höherer Gewalt und sonstige Behinderungen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc. verlängern die Fristen und verschieben Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Kommen wir aus anderen Gründen mit der Vertragserfüllung in Verzug, so beschränkt sich der nachzuweisende Verzugsschaden auf 0,5% des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche, höchstens jedoch auf 5% des Vertragspreises. Vertragspreis ist bei Miete der Mietpreis für 3 Monate. Im Übrigen gilt Ziffer 12.
5. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr an dem Liefergegenstand geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer bzw. an den Besteller selbst auf den Besteller über. Versandart und Verpackung können von uns bestimmt werden. Versandkosten, Fracht, Verpackung, Verzollung und Entladung sowie Kosten für Wartezeiten bei der Entladung trägt der Besteller.
6. Entgegennahme, Erfüllung und Abnahme
Die Leistung ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Teilleistungen sind zulässig. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder, falls die Leistung durch den Besteller verzögert bzw. unmöglich gemacht wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Besteller grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Läger abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Besteller zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß abgenommen.
7. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen MwSt. und beruhen auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zu Leistung eine Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, daß zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens vier Monate vergangen sein müssen; nach Ablauf dieser Frist wird den Nichtkaufleuten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt. Der Rechnungswert für alle uns erteilten Aufträge beträgt mindestens €50 (Mindestrechnungswert). Geringerwertige Aufträge gelten als uns zum Mindestrechnungswert erteilt.
8. Zahlungsmittel und –bedingungen, Zurückhaltung, Aufrechnung
Mangels besonderer Vereinbarung oder Angabe in unseren Rechnungen sind die Rechnungsbeträge spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kundenwechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Besteller. Bei Wechseln und Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeigung oder Protesterhebung übernommen. Inkassospesen und Protestkosten geben zu Lasten des Bestellers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
9. Vorzeitige Fälligkeit
Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf von 2 Wochen unsere sämtlichen Forderungen fällig zu stellen.
Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übringen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
10. Folgen des Zahlungsverzuges
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11. Gewährleistung
Für Sachmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche Gewähr unter den folgenden Voraussetzungen und im folgenden Umfang: All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Inhalt unserer Auftragsbestätigung, der Auftragsbeschreibung, den Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen abweicht. Sachmängel sind, soweit erkennbar, unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert werden oder die von uns verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Bei gerechtfertigten Leistungsrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller den Preis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück treten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.
12. Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, haften wir nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Körperschäden. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Bei Fremderzeugnissen und Fremdleistungen erfolgt im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder öffentlich rechtlichen juristischen Personen bzw. Sondervermögen unsere Gewährleistung primär durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche an den Besteller.
Der Aufbau unserer Produkte darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung unserer jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitungen erfolgen. Ein Einsatz unserer Produkte unter Verwendung von Teilen anderer Hersteller ist nicht zulässig. Eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haften wir für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt je Schadensfall und je Person höchstens €1.000.000,00.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Verjährung
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren – aus welchen Rechtsgründen auch immer – Ansprüche des Bestellers, die ihm gegen uns aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Ablieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung.
14. Softwarenutzung
Soweit im Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insb. Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
15. Allgemeines
Für alle beiderseitigen Ansprüche, die sich nach einer Erstbestellung ergeben, wird ein Kontokorrent vereinbart.
Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende gültige Handhabung.
Etwaige Druckfehler in Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht. Für Montagearbeiten und Ingenieurleistungen gelten unsere Montagebedingungen und unsere Bedingungen für Ingenieurleistungen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß – ist für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
 
Verkaufsbedingungen
1. Zahlung
Die Rechnungsbeträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei uns maßgebend.
2. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, insbesondere aus Kauf, Miete, Montage, Fracht unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung.
Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen, es sei denn, wir haben hierzu unsere ausdrückliche Zustimmung in schriftlicher Form erteilt. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
Durch Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung (z.B. Vermietung) unserer Vorbehaltsware oder durch anderweitige Verfügung entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Abtretung bekanntzugeben. Im Verhältnis zum Zweiterwerber gilt der Besteller ungeachtet Absatz 1 zur Veräußerung ermächtigt, wenn unsere Forderung aus dem Verkauf der weiterveräußerten Ware befriedigt worden ist. Für den Fall, daß unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
Der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten wird wie folgt ermittelt: Maßgeblich ist der Netto-Einkaufspreis abzüglich Frachtkosten. Von diesem Wert wird ein Abschlag i.H. v. 30% pro Jahr ab Einkauf anteilig für jedes angefangene Jahr fallend vom jeweils vorausgegangenen Wert vorgenommen.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder bei sonst vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, sind wir berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vertrages erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird.
3. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung
Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder wegen pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrage zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes den Wert der Überlassung zu vergüten, der sich nach unseren Mietsätzen bemißt. Die Vergütung darf den Kaufpreis nicht übersteigen. Außerdem ist für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen Ersatz zu leisten.
 
Mietbedingungen
1. Mietdauer
Die Mindestmietdauer beträgt 30 Tage.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte unser Lager verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von uns vorgegebenen Mietlager.
2. Mietberechnung, Nebenkosten, Zahlung
Für die Dauer der Miete hat der Besteller die Miete nach unseren Mietsätzen im Turnus der Mindestmietdauer zu entrichten. Die 1. Miete wird ab Mietzeitbeginn für die Mindestmietdauer im voraus berechnet. Folgerechnungen werden im Turnus der Mindestmietdauer rückwirkend berechnet. Wetter- und ferienbedingte Mietkürzungen sind ausgeschlossen. Grundkosten (Kosten für auftragsbezogene Sortierung, Bündelung und Bereitstellung von Geräten) sowie Kosten des Hin- und Rücktransportes hat der Besteller zu tragen. Miete und Nebenkosten sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Käufliche Übernahme
Werden innerhalb der ersten drei Mietmonate Gegenstände käuflich übernommen, so wird die hierauf bezahlte Miete mit 50 % für den jeweiligen Gegenstand auf den vereinbarten Kaufpreis anteilig angerechnet. Es gelten die zum Zeitpunkt der Übernahme bei uns gültigen Listenpreise.
4. Zustand des Mietmaterials
Die Mietgegenstände werden in funktionsfähigem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Bei den Mietgeräten handelt es sich grundsätzlich um gebrauchtes Material. Ein Anspruch auf Neugeräte besteht nicht. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Besteller als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.
5. Besondere Pflichten des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmigungen für den konkreten Einsatz der Mietgegenstände vor Ort selbst zu besorgen, das Material ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen sowie in ordnungsgemäßem Zustand, sortiert und gebündelt, zurückzugeben. Der Besteller hat das Mietmaterial gegen Diebstahl zu schützen.
Für abhanden gekommene oder nicht mehr reparierbare Teile leistet der Besteller Ersatz in Höhe der Listenpreise für den Kauf unserer Produkte. Waren die Teile bei Auslieferung in gebrauchtem Zustand, wird ein Gebrauchtnachlaß i.H. von 6% auf die Listenpreise gewährt.
Kommt der Besteller den zuvor genannten Verpflichtungen nicht nach, so leistet er für die Zeit, in der die Mietgegenstände nicht zur anderweitigen Weitervermietung zur Verfügung stehen, eine Nutzungsentschädigung in Höhe unserer allgemeinen Mietsätze.
Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Kosten verpflichtet, die dadurch entstehen, daß das zurückzuliefernde Material bei der Rückgabe nicht durch den Einsatz von Gabelstaplern abgeladen werden kann. Der Besteller verpflichtet sich, die Rückgabe des Mietmaterials mindestens 3 Arbeitstage vor Rücklieferung zu avisieren.
6. Reinigung/Reparatur von Mietgeräten
Mietgeräte, die nicht nach dem jeweils gültigen Hünnebeck-Standard gereinigt bzw. beschädigt zurückgegeben werden, werden im Reinigungsbetrieb auf Kosten des Bestellers gereinigt und/oder repariert. Der Besteller erhält vor Beginn dieser Arbeiten eine schriftliche Benachrichtigung über deren Umfang und Kosten. Der Besteller hat 5 Arbeitstage nach dieser Benachrichtigung Zeit, sich über den Reinigungs- und Reparaturaufwand vor Ort zu informieren. Danach wird automatisch die Reinigung und/oder Reparatur nach den bei uns geltenden Reinigungs- und Reparaturstandards durchgeführt. Für die Berechnung der Kosten werden die jeweils gültigen Listenpreise für Reinigung und Reparatur zugrunde gelegt.
7. Prüfungsrecht
Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekanntzugeben.
Bei Rückgabe der Mietsache behalten wir uns eine Prüfung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit vor, die betriebsbedingt bis zu 30 Arbeitstage nach Rückgabe erfolgen kann. Die Annahme der Ware stellt keine Anerkennung der Vollständigkeit und Mangelfreiheit dar.
8. Weitervermietung, Inanspruchnahme durch Dritte
Unsere Mietgeräte dürfen an Dritte weder weitervermietet noch weiterverliehen werden; noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Durch Verfügung über unsere Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Von jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Gefahrtragung
Die Gefahr an den gemieteten Gegenständen trägt der Besteller vom Verlassen unseres Lagers bzw. Werkes bis zum Wiedereintreffen.
10. Überwachungspflicht
Der Besteller hat die Mietgegenstände am Verwendungsort laufend zu überwachen und schadhafte Teile sofort zu ersetzen. Wir leisten hierfür kostenlos Ersatz, sofern der Besteller nachweist, daß keine von ihm zu vertretende Fehlbehandlung sowie Gewalteinwirkung oder ein sonstiges Fehlverhalten ursächlich ist.
11. Haftung
Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen, haftet der Besteller. Im Übrigen gilt Ziffer 12. der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
12. Belastungswerte
Die Belastungswerte nach den von uns herausgegebenen Tabellen und Anweisungen für unsere Mietgegenstände sind strikt einzuhalten.
13. Werbung
Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Erzeugnisse anzubringen.
14. Vorzeitige Kündigung, Schadenersatz
Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen und anstelle der Restmiete Schadensersatz zu verlangen. Im Falle der Kündigung widersprechen wir schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
Lerch Sale

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