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Einzelklemme Hebeklemme Tigrip TGF 0,35 t

Artikelzustand:
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neu mit Lagerspuren
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Standort: Bad Düben, Deutschland
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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:154852331650

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Neu mit Lagerspuren”
Marke
tigrip
Herstellernummer
nicht zutreffend
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Seilerei Voigt Seil- und Hebetechnik GmbH
Holger Voigt
Brückenstr. 2
04849 Bad Düben
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0203342430
:xaF91203342430
:liaM-Eed.liestgiov@selas
USt-IdNr.:
  • DE 283740023
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
I. Geltung /Angebote
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
über Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch
dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per
Telefax oder E-Mail gewahrt.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die
INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.
II. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich
Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn
sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
3. Haspeln werden gesondert berechnet. Leihhaspeln nehmen wir zurück und schreiben sie mit
2/3 des Rechnungswertes gut, sofern sie uns innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung frachtfrei
und mangelfrei zurückgesandt werden. Einweghaspeln nehmen wir nicht zurück.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den
Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage
nach Rechnungsdatum fällig. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit unserer
Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Eingeräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht
sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich
aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und
Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen
Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche
Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte
Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen
ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit
einem erheblichen Betrag (ab 10% der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in
Zahlungsverzug ist, ferner seine erhebliche Herabstufung bei einer Warenkreditversicherung.
IV. Lieferzeiten
1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung,
es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-,
handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete
Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /
Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die
Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es
unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten
eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien
unzumutbar, kann sie durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig
entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen
Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
VI. Ausführung der Lieferungen
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen
des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften,
auch bei „franko“- und „frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung
gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehrund
Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige
Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr
berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart
wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden,
nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die
Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist als geliefert zu berechnen.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für
ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind
wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von
dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu
verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.
VII. Haftung für Mängel
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße
bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden
DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen
und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit
der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine
Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet
sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder GS.
Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2. Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen
Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und
Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
3. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit
folgender Maßgabe: Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens fünf Tage seit Ablieferung
schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen.
4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im
Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber
über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem
Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines
Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte
Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt,
kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
7. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der
Käufer bei sorgfältigster Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren
vertragstypischen Schaden.
2. Die Beschränkungen aus Ziff. VIII/1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der
Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Käufers
oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht
in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben
hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus
Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der
Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese
Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei
unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten
Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
nicht erneut.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder
sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere
die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage
verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des
Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit
der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss,
rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2. Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge gehen
zu Lasten des Käufers.
3. Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt
sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der
Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers
- spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung.
Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss
der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf.
XII. Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
Allgemeine Verkaufsbedingungen Fassung 08/2013
Seilerei seit 1898
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
BRN Number:
  • HRB 28451