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115mm Schleifscheibe Klett Schleifpapier Schleifblätter K24 Jöst 25 St./Kart.

ronaldmodlerfarbenverpackungen
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    eBay-Artikelnr.:152128887845
    Zuletzt aktualisiert am 17. Aug. 2023 07:48:00 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
    Schleifmittel
    Schleifscheibe
    Marke
    Jöst
    Herstellernummer
    31-0101
    Körnung
    grob 4-24
    Herstellungsland und -region
    Deutschland
    EAN
    4027107001552

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

    Ronald Modler Farben + Verpackungen
    Ronald Modler
    Am Hansehafen 33
    39126 Magdeburg
    Germany
    Kontaktinformationen anzeigen
    :nofeleT53261271930
    :liaM-Eed.enilno-t@negnukcaprevnebrafreldom
    USt-IdNr.:
    • DE 238091139
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    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    Eigentumsvorbehalt
     
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderunegn des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und somit zur Rücknahme der Waren berechtigt - ohne Fristsetzung und unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB - und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch bei Teilzahlungsvereinbarungen, wenn der Käufer insgesamt mit zwei Raten oder einem Betrag, der in der Summe zwei Raten entspricht, in Verzug gerät. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der eidesstaatlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
     
    2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
    Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen - in Höhe des zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und Mahnkosten - mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritten erwachsen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordungsgemäß nachkommt.
     
    Der Käufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Das gleiche gilt, wenn die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft werden.
     
    3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bdingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
     
     
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