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22 Zoll Mercedes G Klasse 463A Radsatz G400 G500 G350d Hankook RDK NEU ABE

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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:145750330466

Kompatibilität

Teil ist kompatibel mit 5 Fahrzeug(en)
MarkeModellBaujahrPlattformTypMotorEinschränkungen
Mercedes-BenzG-Klasse2020/09-2024/12W463G 3501991 ccm, 190 KW, 258 PS
Mercedes-BenzG-Klasse2019/01-2022/11W463G 350 D 4matic2925 ccm, 210 KW, 286 PS
Mercedes-BenzG-Klasse2021/05-2022/02W463G 350 D 4matic2925 ccm, 183 KW, 249 PS
Mercedes-BenzG-Klasse2019/07-2024/12W463G 400 D 4matic2925 ccm, 243 KW, 330 PS
Mercedes-BenzG-Klasse2018/01-2024/12W463G 5003982 ccm, 310 KW, 422 PS
Einige der in dieser Tabelle aufgeführten Informationen wurden bereitgestellt von speedtecs

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in der ungeöffneten Originalverpackung (soweit ...
Geschwindigkeitsindex
V: bis 240 km/h
Felgenaufbau
einteilig
Felgenmaterial
Aluminium
Tragfähigkeitsindex
110
Lochzahl
5
Jahreszeiten
Sommer
Reifenhersteller
Hankook
Einpresstiefe (ET)
35
Zollgröße
22
Reifenquerschnitt
40
Lochkreis
130
Felgenmodell
BE
Felgenbreite
10
Reifenspezifikation
Sommerreifen
Reifenmodell
Ventus
Reifenbreite
285
Anzahl der Kompletträder
4
Fahrzeugtyp
Geländewagen
Felgenhersteller
GMP
EAN
nichtzutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

speedtecs GmbH
Nikolas Philipp Maurer
Appoigny-Str. 6
54450 Freudenburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT821418983860
:liaM-Eed.scetdeeps@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 254239677
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma speedtecs
 
§ 1 Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden sowie unseren Angeboten liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Kunden (Auftragserteilung) oder Annahme unserer Leistung vom Kunden anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen unseres Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
 
§ 2 Definitionen
1. Leistungen im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle durch uns gegenüber unseren Kunden ausgeführten Lieferungen aufgrund eines Kaufvertrags oder gemäß § 651 Abs. 1 Satz 1 BGB (Werklieferung) sowie durch uns erbrachte Werkleistungen und Dienstleistungen (sonstige Leistungen aufgrund Werk- oder Dienstvertrags) einschließlich der Leistungen aufgrund von Verträgen, die kauf-, werk- oder dienstvertragliche Elemente beinhalten.
2. Gewährleistungsansprüche im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind sämtliche Ansprüche unserer Kunden aufgrund von uns mangelhaft erbrachter Leistungen (§§ 433 ff., 633 ff. BGB).
3. Verbraucher im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind die in § 13 BGB genannten Personen, Unternehmer, die in § 14 BGB genannten Personen oder Personenvereinigungen.
4. Kunden im Sinne der vorliegenden Bedingungen sind alle unsere Leistungen nachfragenden oder ihr Interesse daran bekundenden Geschäftspartner.
 
§ 3 Vertragsschluss
Ein Vertrag über die Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung (Vertragsgegenstand) kommt zustande, sobald wir das vom Kunden abgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der Kunde hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenes Vertragsangebot 10 Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausführung der bestellten Leistung. Handelt der Kunde als Unternehmer, so hat er unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.
 
§ 4 Preise und Zahlungen, Sicherheiten
1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für eine Lieferung ab Werk; der Erfüllungsort wird dadurch nicht geändert. Die Preise enthalten keine Kosten für Versand und Verpackung. Kosten für von unserem Kunden gewünschte Zusatzleistungen (z. B. Montage) sowie Versicherungen werden zusätzlich berechnet.
2. Erfolgt eine Leistung oder Teilleistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsabschluß und wurde der vereinbarte Preis nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, so werden die am Tage der Leistungsausführung gültigen Listenpreise berechnet. Wird dem jeweiligen Listenpreis vom Kunden widersprochen, steht uns für die noch ausstehenden (Teil-) Leistungen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, unbeschadet unseres ansonsten fortbestehenden Erfüllungsanspruchs.
3. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir berechtigt, auch nach Vertragsschluss unsere Leistungen davon abhängig zu machen, dass unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene Sicherheit stellt, auch wenn die Voraussetzungen des § 321 BGB nicht vorliegen.
4. Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Zahlung bar bei Übergabe/Abnahme. Wechsel werden nur nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen angenommen; ihre Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
5. Sind Teilzahlungen vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger an uns übergebener Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der betreffende Kunde, der nicht Verbraucher ist, mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt, oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.
6. Der Kunde, der Unternehmer ist, kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder titulierten
Ansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ein solcher Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 5 Lieferfristen, Versendung
1. Die von uns angegebenen Leistungstermine und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet werden.
2. Leistungsfristen beginnen drei Werktage nach Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, ohne eine solche mit Vertragsschluss. Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn der Leistungsfristen, daß die vom Kunden zu besorgenden Unterlagen bei uns vorliegen und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bzw. eine eventuell vereinbarte Zahlungsgarantie bei uns eingegangen ist.
3. Der Kunde kann uns frühestens vier Wochen nach Überschreiten einer nicht als „verbindlich“ bezeichneten Leistungsfrist bzw. eines nicht als „verbindlich“ bezeichneten Leistungstermins schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist, die mindestens 10 Arbeitstage betragen muss, zu leisten. Mit Fristablauf kommen wir in Verzug.
4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern bzw. verschieben die in Absätze 1 bis 3 genannten Fristen bzw. Termine angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen unsererseits; dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
5. Wird ein schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichneter Liefertermin bzw. eine solche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit der Überschreitung in Verzug.
6. Solange unser Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nicht seinerseits nachkommt, kann er die vorstehenden Rechte nicht geltend machen. Erfüllt er seine Vertragspflichten verspätet, so verlängern bzw. verschieben sich die Fristen oder Termine um diese Verspätung. Für die in Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Pflichten verbleibt es bei der dortigen Regelung.
7. Ein Liefertermin oder eine Lieferfrist gelten als eingehalten, wenn vor dessen bzw. deren Ablauf die zu liefernde Ware im Falle des Versendungskaufs einem Spediteur übergeben, im Falle der Holschuld dem Kunden die Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft schriftlich mitgeteilt und im übrigen, wenn die Ware beim Kunden eingegangen bzw. montiert ist.
8. Wird die zu liefernde Ware auf Wunsch des Kunden versandt, sind wir berechtigt, aber ohne ausdrückliche Anweisung des Kunden nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportrisiken zu versichern.
 
§ 6 Teillieferungen. Abrufaufträge
1. Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
2. Hat der Kunde Ware bestellt, die vereinbarungsgemäß in von ihm zu bestimmenden Teillieferungen zu liefern ist (Abrufaufträge), gilt jeder abgerufene Teil als selbständige Lieferung im Sinne der vorliegenden Bedingungen.
3. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die gesamte Ware innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums bei uns abzurufen.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden von mindestens € 200 und mehr als vier Wochen sind wir berechtigt, die noch abzurufende Ware sofort zu liefern; der Kunde ist in diesem Fall für die zu liefernde Ware vorleistungspflichtig.
 
§ 7 Abnahmeverpflichtung
1. Unser Kunde ist verpflichtet, die von uns zu liefernde Ware oder die von uns zu erbringende Werkleistung innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Entsteht uns durch die verspätete Abnahme ein Schaden, so sind wir berechtigt, pauschal 10 % des für die nicht abgenommene Leistung vereinbarten Entgelts als Schadensersatz zu berechnen, sofern uns der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt - sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist - in unserem Eigentum bis der Kunde das für die gelieferte Ware vereinbarte Entgelt vollständig gezahlt
hat. Ist der Kunde Unternehmer, so bleibt die Vorbehaltsware darüber hinaus in unserem Eigentum, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen ihm und uns erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungen durch uns und/oder den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in im Voraus abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Erteilung der hierfür notwendigen Auskünfte zu unterrichten.
3. Im Fall der Gefahr für unser (Mit-)Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Kunden sind wir berechtigt, im Betrieb des Kunden die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder erheblicher Verletzung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Eigentumsvorbehaltsvereinbarung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Ware auf Kosten des Kunden zur Sicherung unserer Forderungen in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter bedienen.
4. Sind wir nach § 323 BGB vom Vertrag zurückgetreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Kunde hat Anspruch, auf seine Kosten die Zuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung der Vorbehaltsware zu verlangen; in Höhe des von diesem Sachverständigen ermittelten Werts der Vorbehaltsware sind wir zur Verrechnung mit unseren Forderungen gegenüber dem Kunden verpflichtet. Der Sachverständige ist im Zweifel durch die für uns zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestimmen.
5. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung hat im Fall des Abs. 4 der Kunde zu tragen. Die Verwertungskosten werden mit 10 % des Verwertungserlöses bzw. des vom Sachverständigen nach Abs. 4 Satz 2 festgesetzten Werts angesetzt,
sofern der Kunde nicht nachweist, dass Verwertungskosten nicht oder in niedrigerem Umfang entstanden sind. Uns bleibt das Recht vorbehalten, höhere Verwertungskosten nachzuweisen.
6. Ist der Kunde Unternehmer, gelten ergänzend die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 7 bis 11.
7. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder sie zu veräußern. Der Kunde hat den Dritten auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Kunden gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhält, ausgeschlossen ist.
8. Der Kunde, der die Vorbehaltsware im Rahmen seines Unternehmens an Dritte veräußern oder bearbeiten möchte, hat diese, solange sie in unserem Eigentum steht, ab Einräumung des Besitzes an der Ware auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt schon heute an uns alle seine Ansprüche gegen den Versicherer, die im Zusammenhang mit einem Schaden an der Vorbehaltsware entstehen, ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferte Ware nicht unmittelbar für ihn, sondern für Dritte bestimmt ist.
9. Der Kunde tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte (Drittschuldner) ab, die er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass die abgetretenen Forderungen über ein
besonderes Konto einzuziehen und nach Eingang sofort an uns abzuführen sind. Der Kunde ist auf Verlangen auch jederzeit verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner) mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
10. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht zwischen dem Kunden und
uns Einigkeit darüber, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
 
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer nicht vertragswesentlichen Pflicht durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere gesetzlichen Vertreter ist unsere Haftung ausgeschlossen (Haftungsausschluss).
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung für einen ordentlichen Kaufmann bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden (Haftungsbegrenzung). Eine Ersatzpflicht für nicht unmittelbare oder nicht vertragstypische Folgeschäden ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
3. Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn gegen uns deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung geltend gemacht werden.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Deckung im Rahmen einer Versicherung für Sachschäden besteht.
5. Schadensersatzansprüche der vorstehend beschriebenen Art verjähren - soweit wir nicht arglistig gehandelt haben - nach einem Jahr.
6. Die vorstehenden Regelungen betreffen keine Produkthaftungsansprüche und keine Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person.
 
§ 10 Rücktritt
1. Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Über solche Umstände haben wir den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen; eventuell bereits erhobene Gegenleistungen haben wir unverzüglich zu erstatten, ansonsten unser Rücktrittsrecht nach Satz 1 erlischt.
2. Ein Rücktrittsrecht behalten wir uns weiter bis zur endgültigen Zahlung des Kaufpreises vor, wenn der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet für den noch offenen Kaufpreis Sicherheit.
3. Ist Inhalt eines Vertrags mit unserem Kunden, die Herstellung einer Leistungssteigerung des Motors oder einer Verbesserung der Fahrwerkseigenschaften eines Automobils und stellt sich während unserer Tätigkeit heraus, daß der von uns geschuldete Erfolg nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mitteln erreichbar ist, so sind wir ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
§ 11 Pfandrecht
An einer Sache des Kunden, die aufgrund eines Auftrags in unseren Besitz gelangt ist, steht uns wegen aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, sofern diese in einen natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch des Kunden stehen, ein Zurückbehaltungs- und ein vertragliches Pfandrecht zu. Wir sind zur Pfandverwertung im Wege des freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden.
 
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Saarwellingen.
 
§ 13 Gerichtsstand. Rechtswahl
1. Gerichtsstand ist Saarlouis. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Saarlouis.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
§ 14 Wirksamkeitsklausel
1. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen unbeschadet weitergehender Formerfordernisse der Schriftform (auch Telefax, Telex oder Telegramm) oder der elektronischen Form. Weiterhin bedarf auch eine Vereinbarung dieser Form, nach welcher das Formerfordernis generell oder im Einzelfall
außer Kraft gesetzt werden soll.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser oder den übrigen mit unseren Kunden getroffenen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Beteiligten sind in diesem Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
 
§ 15 Gewährleistung
Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 11 gelten zusätzlich, wenn unsere Leistung in der Lieferung einer beweglichen Sache aufgrund eines Kaufvertrags oder aufgrund eines Werkvertrags über die von uns herzustellende der erzeugende Sache (§ 651 BGB) besteht.
 
§ 16 Gewährleistungsfristen
1) Fahrzeugteile:
Bei Verkauf von Fahrzeugteilen gewährleisten wir die Mängelfreiheit dieser Teile, insbesondere die Eignung für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung und, soweit eine solche nicht ausdrücklich vereinbart ist, die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und eine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
2) Umbau von Kundenfahrzeugen:
Bei Umbau von Kundenfahrzeugen (Karosserie-, Fahrwerks-, Motorumbauten usw.) wird eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne Kilometerbeschränkung auf diejenigen Teile gewährt, die ausgetauscht wurden oder Gegenstand der Bearbeitung waren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum.
3) Gebrauchtfahrzeuge:
Auf Gebrauchtfahrzeuge welche von uns in eigenem Namen verkauft werden, wird eine Gewährleistung für die Freiheit von Sachmängeln für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum.
 
§ 17 Beschaffenheit
1. Mit dem Kunden gilt als vereinbart, dass als Beschaffenheit der Ware unsere jeweilige Produktbeschreibung gilt.
2. Durch den Einbau leistungssteigernder Bauteile und/oder die Aufhebung einer Tempobegrenzung kann sich der Verbrauch an Kraft- und Schmierstoffen verändern. Darüber hinaus können sich auch die Wartungsintervalle verkürzen. Die erhöhte Leistungsfähigkeit führt oft zu veränderter Fahrweise mit erhöhtem Verschleiß an Reifen und Motoren. Solche Mehraufwendungen stellen keinen Sachmangel dar, da sie eine unmittelbare Folge der Leistungssteigerung sind.
3. Garantien gelten nur dann als übernommen, wenn die Übernahme in Textform erfolgt oder sich aus dem Zusammenhang zweifelsfrei ergibt, dass eine solche Garantie übernommen werden soll. Ansprüche aus solchen Garantien können nur insoweit geltend gemacht werden, wie der Kunde durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
 
§ 18 Rügepflicht des Kunden
1. Der Kunde hat die von uns gelieferte Ware nach Erhalt zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Zeigen sich (verdeckte) Mängel später, so ist die Anzeige innerhalb der vorgenannten Frist nach Entdeckung des Mangels zu machen.
2. Die für Kaufleute geltende Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.
 
§ 19 Durchführung der Gewährleistung
1. Wird ein Mangel erst nach Gefahrübergang offenkundig, hat der Kunde uns den Mangel anzuzeigen und uns Gelegenheit zu geben, diesen innerhalb einer auch die Interessen des Kunden berücksichtigenden angemessenen Frist zu überprüfen. Werden die mängelbehafteten Sachen ohne unsere Prüfung vor Ablauf einer solchen Frist verändert, insbesondere der Mangel von Dritten ohne unsere Zustimmung beseitigt, erlischt der Gewährleistungsanspruch.
2. Erbringen wir eine mangelhafte Leistung, hat der Kunde zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung. Statt Nachbesserung sind wir berechtigt, kostenfrei Ersatz zu liefern.
3. Hat uns der Kunde fruchtlos eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 15 Arbeitstage sein darf, gesetzt, hat er sich nach Fristablauf auf unsere schriftliche Aufforderung hin binnen zweier Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Wird nicht fristgerecht Erfüllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch, sofern wir den Kunden bei der Aufforderung auf diese Folge schriftlich hingewiesen haben.
4. Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind nur zulässig, wenn neben den übrigen Voraussetzungen unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich ist und dem Kunden das Behalten der Leistung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
5. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen kann von uns verweigert werden, solange der Kunde mit wesentlichen Vertragspflichten in Verzug oder außerstande ist, unseren noch offenen und nach Mängelbeseitigung fälligen Entgeltsanspruch zu erfüllen. Letzteres wird vermutet, wenn sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungen (auch aus anderen Geschäften) mit mehr als € 2.000 ungeachtet zweier Mahnungen in Verzug befindet.
6. Schäden, welche aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Anbringung oder Überbeanspruchung der Kaufsache oder durch die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Kaufsache (z.B. Betriebsanleitung, Serviceheft etc.) entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Wir weisen außerdem ausdrücklich darauf hin, dass Schäden, die aufgrund von Verschleiß durch überdurchschnittlich hohe Laufleistungen (>30.000 km/Jahr) entstanden sind, auch innerhalb der Gewährleistungszeit keinen Sachmangel darstellen und damit von der Gewährleistung ausgeschlossen sind.
7. Die Gewährleistung erlischt, wenn
- das Fahrzeug oder Fahrzeugteile bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt oder wettbewerbsähnlich beansprucht wurde;
- das Fahrzeug in von speeedtecs nicht genehmigter Weise technisch weiter verändert wurde.
 
§20 TÜV-Abnahme
Ein Anspruch des Käufers / Bestellers auf TÜV-Eintragung in die Fahrzeugpapiere nach eintragungspflichtigen Veränderungen an seinem Fahrzeug besteht nur bei dem TÜV, der das dazugehörige Teilegutachten erstellt hat.
 
§ 21 Verjährung (Gewährleistungsfrist)
1. (Gewährleistungs-) Ansprüche des Kunden im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren - vorbehaltlich Abs. 3 - innerhalb von 12 Monaten; ist der Kunde Verbraucher, verlängert sich diese Frist auf 24 Monate. Satz 1 gilt nicht, wenn wir arglistig gehandelt haben.
2. Im Falle der Nacherfüllung durch einen Austausch von Teilen oder einer Ersatzlieferung wird die Verjährungsfrist nicht verlängert, sondern richtet sich auch in diesen Fällen nach Abs. 1; sie beginnt mit Ablieferung der ursprünglichen Sache bzw. der Erfüllung des Ersatztatbestands nach Abs. 1 Satz 2.
3. Für die in § 9 geregelten Ansprüche auf Schadensersatz (z. B. Mangelfolgeschäden) verbleibt es bei der Verjährunq gem. § 9 Abs. 5. Für Ansprüche des Kunden aufgrund von uns abgegebener Garantien endet die Verjährungsfrist frühestens mit Ablauf der in der Garantie enthaltenen Garantiezeit
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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Letzter Monat
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1***l (1055)- Bewertung vom Käufer.
Letzte 6 Monate
Bestätigter Kauf
Alles best,gerne wieder.
i***g (1210)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
Bestätigter Kauf
alles top,gerne wieder ,netter Kontakt