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Bosch elektrische Luftpumpe für Luftmatratze EasyInflate 18V-500 mit Akku NEU

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eBay-Artikelnr.:145100393357

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Produktart
Does not apply
Spannung
18 V
Länge
117
Gewicht
0.93 Kilogramm
Sportart/Aktivität
Camping
Höhe
183
Brand
Bosch Home and Garden
Herstellernummer
0603947201
Marke
Bosch
Farbe
Grün
EAN
4053423240115
Maximaler Betriebsdruck
0,03 bar
Stromquelle
Akku

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Partzsch Elektrowerkzeuge und Geräte GmbH
Oswald-Greiner-Straße 3
04720 Döbeln
Germany
USt-IdNr.:
  • DE 214312168
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
 
der PARTZSCH Unternehmensgruppe
 
I. Allgemeines
 
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber im Zusammenhang
 
mit unseren Lieferungen und/oder Leistungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und
 
Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden
 
erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie
 
Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag
 
bekannt gemacht worden sind.
 
2. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt,
 
so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht
 
widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn
 
und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Für den Umfang der Lieferungen
 
sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
 
3. Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns
 
EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ab-
 
wicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
 
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unter-
 
lagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneinge-
 
schränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zu-
 
gänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen
 
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des
 
Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir
 
zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
 
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
 
6. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Lieferbedingungen umfasst auch An-
 
sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
 
II. Angebot und Vertragsschluss
 
1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht
 
ausdrücklich hingewiesen wird.
 
2. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können
 
dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung an-
 
nehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen
 
beginnen.
 
3. Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unseren Ange-
 
boten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und
 
Leistungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine
 
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
 
der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftrags-
 
bestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche
 
Abweichungen zulässig.
 
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
 
1. Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise und
 
Zahlungsbedingungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
 
2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
3. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gel-
 
tenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es wird mit dem Auftraggeber ausdrücklich
 
etwas anderes vereinbart.
 
4. Bei Montageleistungen trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle
 
erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen, sofern
 
nicht etwas anderes vereinbart ist.
 
5. Befindet sich der Auftraggeber uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflich-
 
tungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
 
6. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankver-
 
bindungen der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die
 
wir die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abge-
 
treten haben. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.
 
7. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung von Forderungen berechtigt, es sei denn
 
diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
 
IV. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtli-
 
cher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche
 
unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller
 
gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftrag-
 
gebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei
 
der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
 
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfän-
 
dung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederver-
 
käufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
 
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
 
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
 
3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künfti-
 
gen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten
 
- einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an uns ab, ohne dass es wei-
 
terer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
 
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis verein-
 
bart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab,
 
der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
 
4. a) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen
 
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
 
4. b) Beide Vertragspartner sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder
 
Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen der Fa. Partzsch in jeden
 
Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhält-
 
nis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
 
Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit
 
als Vorbehaltsware.
 
4. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache.
 
Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung ge-
 
stellten Wert der vereinbarten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
 
4. d) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen
 
Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
 
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
 
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware
 
zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
 
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus
 
der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
 
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
 
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
 
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung
 
des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung
 
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die
 
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung
 
durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
 
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
 
hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines
 
berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns unverzüglich die zur Geltendmachung
 
seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
 
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
 
7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
 
wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist
 
zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen
 
Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der
 
Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung
 
des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein
 
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
 
V. Fristen für Lieferungen; Verzug
 
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
 
Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
 
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
 
sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen
 
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir
 
die Verzögerung zu vertreten haben.
 
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf:
 
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse
 
(z. B. Streik, Aussperrung),
 
b) Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung
 
der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
 
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-Amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren
 
nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder auf-
 
grund sonstiger Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind oder
 
d) unsere nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung, verlängern sich die Fristen
 
angemessen.
 
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung
 
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in allen Fällen verzögerter
 
Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
 
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
 
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann
 
der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
 
Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum
 
Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
 
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
 
auf der Lieferung besteht.
 
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen
 
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden
 
weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände
 
der Lieferungen, höchstens jedoch 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
 
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
 
VI. Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
 
a) bei Lieferung ohne Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden
 
ist. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die
 
üblichen Transportrisiken versichert;
 
b) bei Lieferung mit Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
 
vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
 
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Montage, die Über-
 
nahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden
 
Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
 
kommt, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs
 
auf den Auftraggeber über.
 
VII. Montageleistungen
 
Für Montageleistungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
 
Bestimmungen:
 
1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig sicherzustellen:
 
a) alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und
 
Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
 
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe,
 
bspw. Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
 
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
 
Materialien, Werkzeuge usw. in genügend großen, geeigneten, trockenen und
 
verschließbaren Räumen. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz unseres Besitzes
 
und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz
 
des eigenen Besitzes ergreifen würde;
 
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
 
Montagestelle erforderlich sind.
 
2. Vor Beginn der Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen
 
Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
 
vor Beginn der Montage so weit fortgeschritten sein, dass diese vereinbarungsgemäß
 
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
 
3. Verzögern sich Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Um-
 
stände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang unsere Kosten für Wartezeit
 
Seite 1 von 2
 
und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
 
4. Der Auftraggeber hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals
 
sowie die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
 
6. Nach Fertigstellung wird die Abnahme der Lieferung von uns verlangt. Diese hat der Auf-
 
traggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn
 
der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebe-
 
nenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
 
VIII. Entgegennahme
 
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel
 
nicht verweigern.
 
IX. Gewährleistung und Rügepflicht
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen
 
bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig gemäß § 377 HGB zu
 
untersuchen. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
 
Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Nachricht (auch per Telefax oder E-Mail).
 
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
 
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, werden nach
 
unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht, sofern dessen
 
Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
 
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichen Verjährungsbe-
 
ginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Ge-
 
setz gemäß §§438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgrif-
 
fanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz,
 
arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsga-
 
rantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
 
Fristen bleiben unberührt.
 
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten
 
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
 
stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge
 
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein
 
Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche
 
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
 
Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
 
4. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
 
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger
 
Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
 
mindern.
 
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
 
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar-
 
keit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
 
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
 
Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
 
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß
 
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
 
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
 
7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind
 
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei
 
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
 
oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
 
des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit
 
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in
 
diesem Artikel geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind
 
ausgeschlossen.
 
X. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
 
1. Uns steht wegen einer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
 
Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht
 
kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen
 
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
 
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
 
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
 
2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
 
kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden.
 
Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt
 
die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
 
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Auftraggeber eine
 
Verkaufsandrohung zugesandt. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser
 
Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger
 
Mehrerlös wird dem Auftraggeber erstattet.
 
XI. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
 
1. Bei Fertigung nach Auftraggeberzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen
 
des Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für
 
sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeberanweisungen beruhen,
 
keine Gewähr und Haftung.
 
2. Der Auftraggeber stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung,
 
gegen uns wegen durch die Ware verursachten Schäden frei, es sei denn, dass wir den
 
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
 
3. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass die Herstellung und
 
Lieferung der nach seinen Anweisungen gefertigten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt.
 
Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche
 
Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Auftraggebers vom
 
Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte
 
innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht. Der
 
Auftraggeber hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene
 
Schäden zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu
 
vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
 
4. Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und
 
Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen
 
dem Auftraggeber nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von
 
Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt, es sei denn, dass ausdrücklich
 
anderes vereinbart worden ist.
 
XII. Erfüllungsvorbehalt
 
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund
 
von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder
 
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder
 
sonstige Sanktionen entgegenstehen.
 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die
 
für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
 
XIII. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
 
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt Schadensersatz
 
zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch
 
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes
 
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet
 
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
 
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
 
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit
 
nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder
 
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken,
 
wird der Vertrag unter Betrachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
 
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
 
Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht
 
nutzbar sind. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies
 
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen
 
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der
 
Lieferzeit vereinbart war.
 
XIV. Sonstige Schadensansprüche
 
1. Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche
 
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
 
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
 
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
 
a) bei Vorsatz;
 
b) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Ange-
 
stellten;
 
c) bei Arglist;
 
d) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie;
 
e) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
 
f) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
 
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
 
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der
 
vorgenannten Fälle vorliegt.
 
3. Eine Änderung der Beweispflicht zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehen-
 
den Regelungen nicht verbunden.
 
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
 
sich ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl unser Sitz oder Mainz.
 
2. Die Vertragsbeziehung einschließlich ihrer Auslegung unterliegt ausschließlich dem
 
deutschen Recht (insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetz-
 
buch) unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
 
den internationalen Warenkauf (CISG).
 
XVI. Verbindlichkeit des Vertrages
 
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen
 
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzu-
 
mutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 
Döbeln, im November 2017
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
partzschelektrowerkzeuge

partzschelektrowerkzeuge

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Letztes Jahr
Bestätigter Kauf
Artikel kam beschädigt an, der Verkäufer sagte mir ich soll selbst mit ups in Verbindung treten. Schlechte Service 👎🏻
Antwort von partzschelektrowerkzeuge- Verkäufer partzschelektrowerkzeuge hat auf Bewertung reagiert.- Verkäufer partzschelektrowerkzeuge hat auf Bewertung reagiert.
Wir haben nach weiterer Kommunikation die Abwicklung mit UPS übernommen, haben unverzüglich ein neues Gerät zugeschickt, waren immer stets bemüht, dass Sie als Kunde zufrieden sind. Schade, dass es so schnell zu einer schlechten Bewertung kam.
s***g (454)- Bewertung vom Käufer.
Letztes Jahr
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Alles bestens, gerne wieder
s***g (454)- Bewertung vom Käufer.
Letztes Jahr
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