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Scheer Bohrmaschine DB 3000

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Gebraucht
Maschine wird als Gebraucht verkauft. Ab StandortOhne Gewährleistung oder GarantieMaschine kann vor ... Mehr erfahrenÜber den Artikelzustand
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Standort: Petershagen, Deutschland
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eBay-Artikelnr.:144322986468

Artikelmerkmale

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Gebraucht
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Marke
Scheer

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Bödeker Holzbearbeitungsmaschinen GmbH
Marc Bödeker
Dingbreite 14
32469 Petershagen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT606207594
:liaM-Eed.rekedeobh@ofni
USt-IdNr.:
  • DE 813638514
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Lieferung und Zahlungsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Schriftform
2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit, der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das gleiche gilt für Zusicherungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.3 Auf die Schriftform gem. vorstehender Ziff. 1.2 und 2.2 kann nur schriftlich verzichtet werden.
3. Gewichte, Maße, technische Daten
Durch Verbesserung und Modelländerungen bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, weshalb auch angegebene Gewichte und Maße nicht verbindlich sind. Die angegebenen technischen Daten sind unverbindlich mittlere Erfahrungswerte.
4. Zahlung
4.1 Die Preise sind freibleibend. Sie gelten bei Neumaschinen ab Fabrik, bei Gebrauchtmaschinen ab Standort. Die Preise schließen nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Abladen, Transport oder Aufstellung ein. Als in den Preis einbegriffen und mitzuliefernde Zubehörteile gelten nur die, welche in der Bestätigung des Lieferers aufgeführt sind.
4.2 Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Soweit nicht anders vereinbart,sind die Rechnungen des Lieferers – auch im Falle der verweigerten Abnahme – 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar und fällig.
4.3 Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Wechsel – wie auch Schecks – werden nur zahlungshalber angenommen und nur soweit sie diskontfähig sind, der Besteller trägt die Diskontspesen, die sofort nach Aufgabe zu zahlen sind.
4.5 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4.6 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden dem Lieferer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellt, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder bei gelieferter aber noch nicht bezahlter Ware Rücksendung oder Barzahlung zu verlangen.
4.7 Der Besteller ist im Hinblick auf den Kauf- oder Werklohnanspruch des Lieferers zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat oder die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch die Abnahmeverweigerung berechtigt nicht zur Zurückbehaltung.
5. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage folgenden Pflichten ist Sitz des Lieferers. Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Lieferer die Versendung der Ware übernimmt.
6. Leistung (-szeit), Leistungsstörungen, Verzug
6.1 Die von dem Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.-, auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
6.3 Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Gerät der Lieferer in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Teilverzug besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Besteller kein Interesse hat.
6.5 Der Lieferer ist zur Teillieferung berechtigt.
 
7. Gefahrübergang, Versicherung
7.1 Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Besteller über, gleichgültig, ob sich der Liefergegenstand am Sitz des Lieferers oder an anderer Stelle befindet.
7.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls der Besteller nicht besondere Versandvorschriften erteilt hat, hat der Lieferer den Versand nach eigenem Ermessen zu erwirken. Die Transportgefahr geht stets – auch bei frachtfreier Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Lieferers – zu Lasten des Bestellers.
7.3 Der Lieferer verpflichtet sich, eine Transportversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Die Ansprüche aus der Versicherung gegen den Versicherer stehen dem Besteller zu, etwaige Ansprüche des Lieferers werden an ihn abgetreten.
8. Gewährleitung, Verjährung
8.1 Handlungsagenten und Reisende des Lieferers sind nicht befugt, irgendwelche Mängel oder Mängelansprüche anzuerkennen.
8.2 Neumaschinen
8.2.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haftet der Lieferer unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche wie folgt:
Der Lieferer ist verpflichtet, bei frachtfreier Einsendung alle diejenigen Teile kostenlos auszubessern, die infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstands fehlerhaft geworden sind.
8.2.2 Die Haftung für Mängel besteht nicht oder entfällt
a) Wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Überprüfung oder Entdeckung schriftlich mitgeteilt wird- die Anzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform -,
b) Wenn der Liefergegenstand fehlerhaft oder nachlässig behandelt, insbesondere übermäßig beansprucht worden ist sowie ungeeignete Betriebs- und Schmiermittel, Werkzeuge oder Austauschwerkstoffe verwendet worden sind.
c) Wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers eine Änderung vorgenommen hat,
d) Wenn der Liefergegenstand nicht durch einen Monteur der Herstellerfirma oder einen Monteur des Lieferers aufgestellt und in Betrieb genommen wurde.
8.2.3 Gerät der Lieferer mit der Nachbesserung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist – im Regelfalle mindestens 6 Wochen – mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist zurücktrete.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf entgangenen Gewinn und auf Ersatz mittelbaren Schadens, bestehen nicht.
8.3 Gebrauchtmaschinen
Für Gebrauchtmaschinen wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, jedenfalls aber nur in dem Umfang Gewähr geleistet, der für Neumaschinen vorgesehen ist.
8.4 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt bei Mehrschichtenbetrieb 3 Monate; im übrigen ebenfalls 3 Monate, beginnend aber mit Kenntnis vom Mangel, längstens 6 Monate.
9. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs – bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Lieferer oder seine leitenden Angestellten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Soweit Ansprüche auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, werden sie auf Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Zahlung seiner sämtlichen jetzt oder künftig zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgründe, bis zur Einlösung sämtlicher dem Lieferer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist, wählt der Besteller eine Finanzierungsart, kraft derer die Verkäuferin zwar den Kaufpreis erhält, jedoch – zum Beispiel über die Mithaftung aus einem Wechsel – weiterhin haftet, bleibt das Eigentum ebenfalls vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
10.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf gelieferte Werkzeuge, Zubehör- und Ersatzteile. Sofern diese allerdings auf Kosten des Bestellers anderweitig beschafft worden sind der Besteller berechtigt, dies bei Ausübung des Eigentumsvorbehaltes auszubauen.
10.3 Soweit des Eigentums vorbehalten ist, muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche Schäden versichert halten.
10.4 Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit einer anderen Sache verbindet, geschieht das nur zu einem vorübergehenden Zweck. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Lieferer.
Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Besteller endgültig, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuer Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu dem Endpreis der neuen Sache; das Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
10.5 Der Besteller erkennt nicht nur ausdrücklich an, sondern vereinbart mit uns übereinstimmend, dass die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung des Sicherungszwecks gem. Ziff. 10.1 mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden wird. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass sie beide vor Erfüllung des Sicherungszwecks nicht den Willen haben, die Vorbehaltsware anders als zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden. Die mit dem Grund und Boden verbundene Vorbehaltsware soll also erst dann in das Eigentum des Bestellers übergehen, wenn der Sicherungszweck gem. Ziff, 10.1 erreicht ist.
10.6 Solange der Besteller noch schuldet, darf er die Liefergegenstände des Lieferers nicht veräußern, es sei denn, er hat sie von dem Lieferer zur Weiterveräußerung in seinem Geschäftsbetrieb erworben und befindet sich nicht im Verzug. In diesem Fall muss der Besteller dem Lieferer das Eigentum dem Käufer gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Lieferer vorbehalten. Gegen Kredit darf nur weiter veräußert werden, wenn die Kreditfähigkeit des Erwerbers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft worden ist.
10.7 Die aus dem Weiterverkauf (auch aus Wechseln und Schecks) oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswertes an den Lieferer ab. Lieferer und Besteller sind sich darüber einig, dass die von dem Käufer gegebenen Wechsel Eigentum des Lieferers sind und der Besteller sie nur für den Lieferer besitzt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, auf Aufforderung des Lieferers hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
10.8 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
10.10 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
10.11 Der Besteller ist verpflichtet während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware auf seine Kosten instandzuhalten.
11 ie Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist indessen ausgeschlossen.
12.2 Soweit gesetzl. Zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Minden.
12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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_***a (417)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
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Hat super geklappt
s***b (896)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
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Alles bestens :-)
m***u (1564)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
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Alles super DANKE!!!