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Werkzeugwagen SK/ BT 40 oder VDI 40

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Gebraucht
Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine ... Mehr erfahrenÜber den Artikelzustand
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eBay-Artikelnr.:144224255625
Zuletzt aktualisiert am 19. Sep. 2023 15:15:50 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Gebraucht
Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine ...
Marke
ROSENBOOM
Herstellungsland und -region
Deutschland
Herstellernummer
12345
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Klaus Rosenboom Werkzeugmaschinen-Handel GmbH
Axel Schulz
Oppenheimer Str. 19
28307 Bremen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT0103331240
:xaF5407841240
:liaM-Eed.mzw-moobnesor@yabe
Plattform der EU- Kommission zur Online- Streitbeilegung https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Wir sind zur Teilnahme an einen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
USt-IdNr.:
  • DE 114429010
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002
der Firma Klaus Rosenboom GmbH (nachfolgend: Rosenboom)
(Stand: April 2002)
I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Rosenboom und dem Käufer einschließlich der
zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Nr.:
01/2002. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Der Verkäufer ist
berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs-, und Lieferbedingungen Nr.: 01/2002 mit Wirkung für die
zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach einer entsprechenden Mitteilung
zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und Rosenboom eine Rahmenvereinbarung, gelten diese
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch
für den einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluß
1. Angebote von Rosenboom sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur
Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt
Rosenboom dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden
technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Rosenboom.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von Rosenboom keine
anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als
Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich
die schriftliche Bestätigung von Rosenboom maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und
Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Rosenboom ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich,
wenn sie Rosenboom nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Rosenboom eine
schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen
Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Rosenboom ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß
unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind
Rosenboom unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als
anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von
Zulieferungen an Rosenboom oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und
rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Rosenboom oder bei den Vorlieferanten von
Rosenboom. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen
des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von Rosenboom verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden,
kann der Käufer diesen unter Ausschluß weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 %
für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen
Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug,
insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des
2
Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und
sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am
Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre
Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 10% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von Rosenboom anerkannt sind.
V. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Rosenboom noch
andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder
Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muß, ist
die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muß unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch
den Käufer nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die Rosenboom nicht zu vertreten
hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Käufer über.
VI. Gewährleistung, Mängelrüge
1. Für Mängel der Lieferung haftet Rosenboom unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung
(Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher
und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.
1.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei
privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder
beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen
werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich
bei Vertragsschluß befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann
ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei
denn, Rosenboom hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschwiegen.
2. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei
schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers
sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine
Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen
der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der
Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag
bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Rosenboom
enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen,
Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des
Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Soweit die von Rosenboom zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind,
gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit
3
der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Rosenboom nur bei ihrer
offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung,
mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden
sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im
letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim
Verkauf einer Maschine liegen diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im
Einschichtbetrieb zugrunde.
5. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf
seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht
genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, Rosenboom gegenüber
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von sieben Tagen
ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Rosenboom unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes
der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, daß die Annahme
nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
7. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern,
verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Rosenboom ausreichende Gelegenheit
und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die
erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen;
anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Rosenboom
unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von Rosenboom Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die
Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Rosenboom
seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen
Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen
Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit
handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies
nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von Rosenboom Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Rosenboom verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
11. Läßt Rosenboom eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des
§ 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen
von Rosenboom verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter
Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Rosenboom infolge unterlassener oder
fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer
vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht
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vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2
entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet Rosenboom– aus
welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Rosenboom auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1. Rosenboom behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens ist Rosenboom zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Käufer Rosenboom unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Rosenboom ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Rosenboom bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Rosenboom,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
Rosenboom, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Rosenboom kann verlangen, daß der
Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die
Rosenboom nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen Rosenboom und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als
abgetreten.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für
Rosenboom vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Rosenboom
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Rosenboom das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den
anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Werden Waren von Rosenboom mit anderen beweglichen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als
Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer Rosenboom anteilsmäßig
Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für Rosenboom. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung
sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist Rosenboom
berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Rosenboom verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
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soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist von Rosenboom unterliegt dem Vorbehalt der
ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wenn Rosenboom die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Rosenboom
zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende
Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom
Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung nachweisen kann.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind
nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers
ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt von Rosenboom vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung ist Rosenboom berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die
Warenlieferung der Geschäftssitz von Rosenboom.
2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Rosenboom Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen
gegen Rosenboom können nur dort anhängig gemacht werden.
3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluß
des internationales Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter
Ausschluß des UN Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam
sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer
Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen
Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers
ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch Rosenboom; dies gilt auch für eine Abweichung von der
vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach
Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Rosenboom ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen
Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Rosenboom
beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
Rosenboom Werkzeugmaschinen-Handel
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Mitglied seit Dez 2005
Angemeldet als gewerblicher Verkäufer

Verkäuferbewertungen (67)

-***h (1580)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
Bestätigter Kauf
Alles bestens, gerne wieder
r***z (761)- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
Bestätigter Kauf
vielen Dank, sehr gerne wieder
g***.- Bewertung vom Käufer.
Vor über einem Jahr
Bestätigter Kauf
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