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SIMODRIVE 611 EIN-/RUECKSPEISEMODUL,120/156KW 6SN1146-1BB00-0FA1

sps.fevon
  • (1006)
  • Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
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eBay-Artikelnr.:134948441773
Zuletzt aktualisiert am 19. Apr. 2024 10:34:27 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

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Herstellernummer
6SN1146-1BB00-0FA1nd
Marke
Siemens
Herstellungsland und -region
Deutschland
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

FEVON Industrie-Elektronik GmbH
Sascha Mudersbach
Ettringer Str. 6E
86842 Türkheim
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT00513716280
:xaF-
:liaM-Eed.novef@fuaknie
USt-IdNr.:
  • DE 300833122
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Auf unsere Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern finden diese Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Ein Unternehmen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die nachfolgenden Bedingungen sollen diesem Leistungsumfang Rechnung tragen und stellen keine Beweislastumkehr zum Nachteil eines Kunden dar.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedin­gungen unseres Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Leistungen und Lieferungen von uns erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart oder ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
4. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Formulierungen den Vertrag abwickeln und durchführen.
5. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Kunden.
6. Die nachfolgenden Bedingungen können daher lediglich die äußere Form der Zusammenarbeit bilden. Die Zusammenarbeit mit dem Kunden selbst soll von absolutem und gegenseitigem Vertrauen geprägt sein.
 
§ 2 Auftragserteilung
1. Unser Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen von Angeboten sowie Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes an den Auftraggeber bzw. durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
 
§ 3 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
1. Angebot nennt sich das Dokument, das den Auftrag beschreibt. Es besteht aus einer Beschreibung des Kundenbedarfs, der technischen Spezifikation des Auftrages und den kaufmännischen Vertragsmodalitäten (z.B. Umfang, Inhalt Qualität, Zeitraum, Preis). Der Auftrag entspricht den Leistungen mit eventuellen Nebenleistungen und Sachkosten, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen. Die Auftragsbestätigung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar. Alle weiteren Leistungen, die in unserem Angebot nicht ausdrücklich beschrieben werden, sind kein Teil des Angebots. Sollte der Kunde solche Leistungen fordern, werden wir ein komplementäres Angebot erstellen. Der Kunde ist das in dem Angebot so beschriebene Unternehmen und steht für den Besteller.
2. Wir verpflichten uns zur selbständigen Erledigung und Organisation der übertragenen Einzelaufträge nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
a) Alle Arbeiten werden unter größter Sorgfalt und unter besonderer Beachtung der vereinbarten Qualitätsstandards durchgeführt. Die Parteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer im Rahmen der jeweiligen vertraglichen Projektdurchführung inhaltlich und qualitativ eine Dienstleistung mittlerer Art und Güte schuldet. Der durchzuführende Auftrag ist im Angebot bzw. im Vertrag nach Art und Inhalt detailliert und umfänglich bezeichnet und beschrieben.
b) Der Einsatz der Mitarbeiter auf dem Projekt obliegt uns. Ferner wird darauf geachtet, dass die Mitarbeiter die jeweilige Kompetenz und Fachkenntnis zur Auftragserfüllung mit sich bringen.
c) Zur Ausführung der Tätigkeit treten wir als Vermittler der Geschäftsverbindung zu unseren Kooperationspartnern auf oder dürfen alternativ auch Subunternehmer heranziehen, die unter Beachtung unserer Qualitätsstandards und dem vertraglichen Qualitätsstandard den Auftrag ausführen. Alternativ dazu vermitteln wir Kontakte zu unseren Subunternehmern
d) Die eingesetzten Subunternehmer unterliegen den gleichen vertraglichen Bindungen und Verpflichtungen, wie wir selbst. Wir erbringen die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber durch eigene Mitarbeiter oder durch selbständige oder unselbständige Dritte. In jedem Fall hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass die Auftragsausführung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt. Einweisung, Beaufsichtigung und Anleitung der Mitarbeiter oder Erfüllungshilfen des Auftragnehmers erfolgen alleinverantwortlich und ausschließlich durch uns, ohne gegen die Betriebsordnung des Kunden zu verstoßen.
e) Unsere Mitarbeiter oder eingesetzte Drittunternehmer unterliegen ausschließlich einer Auskunfts- oder Berichtsverpflichtung gegenüber FEVON.
f) In jedem Fall hat FEVON zu gewährleisten, dass die Auftragsausführung nach den vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften erfolgt.
g) Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, während der Durchführung des Auftrages/Projektes die jeweiligen Mitarbeiter oder Subunternehmer in gleichwertiger Form Personal zu ersetzen.
 
3. Lässt FEVON die Aufträge durch Dritte ausführen, gilt nachfolgende Regelung:
a) FEVON hat dem Auftraggeber seinerseits die Selbständigkeit und Qualifikation der von ihr beauftragten selbständigen oder unselbständigen Dritten nachzuweisen. FEVON haftet dem Auftraggeber für die Selbständigkeit und Qualifikation des Dritten, sowie sämtliche Ansprüche, die von anderen natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes gegenüber dem Auftraggeber diesbezüglich und in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden. Dies gilt insoweit unabhängig vom Rechtsgrund solcher Forderungen und von einem damit verbundenen schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers. Ist der Dritte unselbständig, so verpflichtet sich FEVON, den Dritten ordnungsgemäß zu vergüten, sowie die öffentlich-rechtlichen Abgaben ordnungsgemäß abzuführen. FEVON ist in diesem Fall dazu verpflichtet, dem Auftraggeber auf begründete Anforderung hin die jeweilige Abführung der Beträge nachzuweisen.
b) FEVON obliegt es, die Tätigkeit der Mitarbeiter oder Subunternehmer eigenständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ohne den Betriebsablauf des Auftraggebers zu stören.
c) FEVON obliegt im Rahmen eigenen Ermessens die notwendige Zeitein- und -aufteilung im Rahmen der Organisation nach eigenen betrieblichen Erfordernissen, ohne dass der Betriebsablauf des Auftraggebers gestört wird. FEVON obliegt des Weiteren die Entscheidung über die Anzahl und Intensität des Einsatzes eigener Mitarbeiter oder Drittunternehmen.
d) Die vertragliche Verpflichtung von FEVON gegenüber dem Besteller bleibt davon unberührt.
§ 5 Kostenvoranschlag / Vergütung und Zahlungsbedingungen
a) Wünscht der Auftraggeber bei einem Reparaturvertrag eine verbindliche Preisan­gabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages.
b) Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
c) Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.
 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Verladung, Fracht, Zoll und Transportversicherung; diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung geson­dert ausgewiesen.
1. Die Vergütung für die Tätigkeit von FEVON wird als Zeithonorar (mit Zeit- oder Leistungsnachweisen), als pauschalierter Monatspreis, Pauschalpreis, nach arbeitstechnischen Teilabschnitten oder als Festpreis im Rahmen der jeweiligen Auftragserteilung schriftlich und abschließend fixiert.
2. Hierzu gehören u.a. auch Auslagen und Reisekosten der Mitarbeiter, sofern diese projektbedingt notwendig sind. Insoweit werden die Einzelheiten im Rahmen der jeweiligen Auftragserteilung schriftlich und abschließend geregelt.
3. Die Rechnungen werden mit der Rechnungsstellung unter Zurechnung der jeweils gesetzlich zu Grunde zu legenden Mehrwertsteuer ohne Abzug fällig, es sei denn, es wurde anderes schriftlich vereinbart. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt unverzüglich nach Eingang der Rechnung beim Besteller.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6. Zahlungen des Kunden werden zunächst von FEVON auf angefallene Zinsen und überdies auf die älteste Forderung verrechnet.
 
§ 6 Datenschutz und Geheimhaltung
1. FEVON verpflichtet sich über alle vertraulichen Informationen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnischarakter haben, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe jeglicher Informationen an Dritte darf nur mit schriftlicher Bestätigung des Kunden erfolgen.
2. FEVON verpflichtet alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter und Drittfirmen auf die Einhaltung der Geheimhaltungsbestimmungen zu achten.
3. Die Vertragsparteien werden über im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse der anderen Parteien auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung strengstes Stillschweigen bewahren. Eine separate Geheimschutzvereinbarung ist zu unterzeichnen.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die offensichtlich als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder einer Vervielfältigung bedarf der Kunde unserer schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung.
5. Der Besteller darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen von FEVON, diese namentlich nur nennen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben.
 
§ 7 Pflichten des Kunden
1. Der Besteller ist verpflichtet, FEVON in der Projektdurchführung zu unterstützen und die notwendigen Voraussetzungen für die Mitarbeiter von uns zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Projektdurchführung rechtzeitig zur Verfügung stehen. Hierdurch gegebenenfalls entstehende Projektverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden und berechtigen diesen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz.
2. Soweit nicht schriftlich in dem Angebot ausgeschlossen, wird die Abnahme der von FEVON erbrachten Leistungen monatlich stillschweigend vorgenommen.
3. Falls die Abnahme der Leistungen durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Protokoll formalisiert wird, wird das Protokoll entweder von FEVON oder vom Besteller hergestellt und von der anderen Vertragspartei unterzeichnet. Ohne schriftliche Anmerkung des Kunden, welche binnen 10 Tagen ab Erhalt des Protokolls zu erfolgen hat, gilt dieses Protokoll inhaltlich als akzeptiert. Alle nach diesem Datum bei FEVON eingegangenen Anmerkungen sind ungültig.
4. Die Annahme der Leistungen sowie der Teilleistung durch den Besteller muss unverzüglich erfolgen. Kommt der Besteller damit in Verzug oder unterlässt er eine Mitwirkung, trotz Mahnung mit Fristsetzung, so hat FEVON das Recht das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns geltend machen. Davon unabhängig ist das Recht von FEVON auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Der Kunde verpflichtet sich, in monatlichen Abständen von sämtlichen Daten- abgleiche und entsprechende Datensicherungen in eigener Verantwortung vorzunehmen.
6. Der Kunde verpflichtet sich, die Projektabläufe eigenständig zu überprüfen und bei Feststellung etwaiger Unregelmäßigkeiten, gegenüber der Firma eine Anzeige zu machen.
7. Fehler und Mängel sind uns in Wahrung der Schadensminderungsverpflichtung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
 
§ 8 Lieferzeit
1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller techni­schen Fragen vor­aus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ord­nungsgemäße Er­fül­lung der Verpflichtung des Bestellers, insbesondere den Ein­gang der vereinbarten Anzahlung vor­aus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertra­ges bleibt vorbehalten.
3. Lieferfristen gelten als eingehalten mit Absendung des Liefergegenstandes oder wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lieferzeiten verlängern sich mindestens um den Zeit­raum, während dessen der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem glei­chen oder einem anderen Auftrag in Verzug ist. Sind wir unseren Lieferver­pflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, so hat uns der Bestel­ler durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu gewähren.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu verlangen. Wei­tergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
6. Sofern die Voraussetzungen von dem vorerwähnten Absatz vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der vertraglichen Zielvorgabe in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, mithin das vertragliche Projektvolumen, begrenzt.
8. FEVON haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, mithin das vertragliche Projektvolumen, begrenzt.
 
§ 9 Kündigung
1. Die Kündigungsmöglichkeiten in schriftlicher Form im Rahmen des jeweiligen Auftrages abschließend geregelt.
2. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt davon unberührt.
 
§ 10 Änderungen in der Leistung
1. FEVON ist angehalten, Änderungswünsche des Bestellers umzusetzen, sofern diese dem gewöhnlichen Projektablauf bezüglich Zeitplan und Aufwand von FEVON nicht entgegenstehen. Werden hingegen Änderungen gewünscht, die das vertraglich definierte Projektvolumen verändern, so wird eine angemessene zusätzliche Vergütung vereinbart und gegebenenfalls eine neue Terminierung für das Projekt definiert.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, führt FEVON das Projekt ohne die Änderungswünsche weiter. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann FEVON eine gesonderte Beauftragung durch den Besteller verlangen.
3. Diesbezügliche Änderungen bzw. Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Sofern durch Ereignisse höherer Gewalt die Leistungserbringung verhindert wird, vereinbaren beide Parteien, dass es angemessene Zeitaufschübe gibt, um die Leistung fertig zu stellen. Dies betrifft Arbeitskampf und ähnliche Umstände, soweit sie unverschuldet, unvorhersehbar und schwerwiegend sind.
 
§ 11 Gewährleistung, Haftung, Abnahme und Annahmeverzug
a) Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde FEVON
gegenüber seiner nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. Der Mangel ist uns schriftlich anzuzeigen.
2. Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber FEVON verjähren in 12 Monaten nach Abschluss des Auftrages. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend oder der geschlossene Vertrag längere Fristen vorschreibt.
3. Sollte trotz aller von uns aufgewandten Sorgfalt der Auftrag einen erheblichen. Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages vorlag, so werden wir diesen, vorbehaltlich der Bestimmungen unter § 11 a) 1) und 2), beseitigen. Die Kosten der Nachbesserung hat FEVON zu tragen. Dies gilt nicht, sofern die Nachbesserung an einem anderen Ort als den Erfüllungsort zu erfolgen hat. FEVON kann bei einem Fehlschlagen des ersten Nachbesserungsversuchs erneut nachbessern. Sollte auch der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlagen kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts sind die sodann gezogenen Nutzungen von dem Kunden an FEVON zurückzuzahlen. Weitergehende Gewährleistungsrechte mit Ausnahme solcher, welche arglistig verschwiegen werden oder für welche wir ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, stehen dem Kunden nicht zu.
b) Haftung
1. FEVON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit FEVON keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien gehen dabei grundsätzlich davon aus, dass der typische eintretende Schaden auf das vertragliche Projektvolumen zu begrenzen ist. Dies gilt gleichsam, sofern der Kunde von FEVON statt der Leistung Aufwendungsersatz, auch Ersatz von nutzlosen Aufwendungen, begehrt.
2. FEVON haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien gehen dabei grundsätzlich davon aus, dass der typische eintretende Schaden auf das vertragliche Projektvolumen zu begrenzen ist.D ies gilt gleichsam, sofern der Kunde von FEVON statt der Leistung Aufwendungsersatz, auch Ersatz von nutzlosen Aufwendungen, begehrt.
3. Die Haftung von FEVON wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von uns ausgeschlossen.
5. Der Kunde verpflichtet sich zum Abschluss und Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit der Wertigkeit üblicher der Höhe nach zu erwartender Schäden. FEVON gegenüber ist der Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise schriftlich nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Kunde dazu verpflichtet, den Fortbestand der betreffenden Versicherung in geeigneter Weise schriftlich nachzuweisen.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
§ 12 Mängelhaftung bei Reparaturverträgen
Bei Reparaturverträgen gelten hinsichtlich der Mängelhaftung folgende Bestimmungen (§ 9, Ziffer 1 - 6 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen):
1. Bei Reparaturen leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt, falls der Kunde das von uns auf dem reparierten Gegenstand angebrachte Siegel mit der Seriennummer beschädigt oder Dritte schadenserweiternd Reparaturmaßnahmen bereits vollzogen haben. Der Anspruch auf Nacherfüllung bezieht sich nur auf das von uns reparierte oder ausgetauschte Bauteil.
2. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseiti­gung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verwei­gern oder unsere Nacherfüllung fehlschlägt oder sie unserem Kunden unzumut­bar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Min­derung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gem. § 11 statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügi­gen Mängeln, steht unserem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist unser Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Insbesonde­re haften wir nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch natürliche Abnutzung oder durch einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden oder für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphäri­sche Entladungen, Überspannungen oder auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind.
4. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Annahme des Reparaturgegen­standes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenba­ren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftragge­bers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
5. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.
 
§ 13 Mängelhaftung bei Kaufverträgen
Liegt ein Kaufvertrag vor, so gelten hinsichtlich der Gewährleistung folgende Bestim­mungen (§ 11, und 12 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen):
1. Bei Kaufverträgen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt, falls der Kunde das von uns auf der Ware angebrachte Siegel mit der Seriennum­mer beschädigt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbeson­dere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktritts­recht zu.
3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeit­punkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenser­satzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nach­erfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kauf­preis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Ver­tragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
 
§ 14 Pfandrecht bei Reparaturen
1. Bei Reparaturen steht uns wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Werden eingelieferte Gegenstände innerhalb von 6 Wochen über die Fertigstel­lung hinaus nicht abgeholt oder bei Versand nicht angenommen, übernehmen wir für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist sind wir nach vorheriger Androhung und Angabe des Geldbetrages, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll, berechtigt, die eingelieferte Sache nach Ablauf eines Monats nach der Androhung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über das Pfandrecht zu ver­werten. Die vorige Androhung der Pfandverwertung ist entbehrlich, wenn der Aufenthalt des Kunden unbekannt ist. Die Verwertung erfolgt durch freihändigen Verkauf.
 
§ 15 Abnahme und Annahmeverzug
1. Werden vereinbarte Termine, auch Zwischentermine und Endtermine, durch FEVON nicht eingehalten, ist uns eine angemessene Nachfrist, unter Berücksichtigung der Art, Bedeutung, Intensität und Tragweite des ESP-Auftrages zu setzen. Erfolgt die Leistung auch binnen dieser Frist nicht, hat der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist beweispflichtig für den Zugang einer Rücktrittserklärung bei FEVON.
2. Soweit es nicht schriftlich in dem Vertrag zwischen FEVON und Kunden ausgeschlossen worden ist, wird die Abnahme der Leistung von FEVON durch den Kunden stillschweigend vorgenommen.
3. Falls die Abnahme der Leistungen durch ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Protokoll formalisiert wird, gilt die Unterschrift von beiden Parteien als Abnahme. Sollte der Kunde binnen 10 Tagen nach Erhalt des Protokolls von FEVON dieses nicht mit einer schriftlichen Anmerkung versehen an uns zurückreichen, bedeutet dies, dass der Kunde mit dem Inhalt des Protokolls sein Einverständnis erklärt. Einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden bedarf es hierfür nicht. Alle nach dem 10. Tag, Beginn ist der Tag, an dem der Kunde das Protokoll erhält, bei FEVON eingegangen Anmerkungen können von uns berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht für uns jedoch nicht.
 
§ 16 Gefahrübergang
1. Im Falle der Versendung der Ware bzw. im Falle der Versendung des reparierten Gegenstands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung der Ware bzw. des reparierten Gegenstands mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer bzw. auf den Besteller über.
2. Im Falle der Abholung der Ware bzw. im Falle der Abholung des reparierten Gegenstands geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver­schlechterung der Ware bzw. des reparierten Gegenstands mit der Übergabe der Ware bzw. mit der Übergabe des reparierten Gegenstands an den Kunden auf diesen über.
3. Der Übergabe der Ware bzw. der Übergabe des reparierten Gegenstands steht es gleich, wenn der Käufer bzw. der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Transportschäden sind im Beisein des Anlieferers festzustellen und schriftlich bestätigt bei uns einzureichen, andernfalls können keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden
 
§ 17 Eigentumsvorbehalt
Liegt ein Kaufvertrag vor, so gelten folgende Bestimmungen :Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlan­gen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuver­äußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetra­ges ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuzie­hen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigen­tum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen ver­arbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegenständen vermischt ist.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
BRN-Nummer:
  • HRB16436