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IC-Kopf für CAN-Bus

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eBay-Artikelnr.:133136956627
Zuletzt aktualisiert am 19. Sep. 2023 12:01:44 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
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Marke
Siemens Siplace
Herstellernummer
00322583S03

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Dietmar Heeb
Dietmar Heeb
Henningsweg 13
Heeb Systemtechnik
47509 Rheurdt
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT621790354820
:xaF840 7903 54820
:liaM-Eed.kinhcetmetsyS-beeH@ofni
Information zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten ( sog. "OS-Plattform") bereitgestellt. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar https://ec.europa.eu/consumers/odr/ Verkauf ausschließlich an gewerbliche Käufer!
USt-IdNr.:
  • DE 266526936
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
Heeb Systemtechnik Dietmar Heeb
 
 
l. Allgemeine Bestimmungen
 
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die
 
beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden:
 
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
 
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
 
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen
 
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
 
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag
 
dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die
 
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
 
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
 
Lieferungen übertragen hat.
 
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit
 
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten
 
Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
 
erstellen.
 
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
 
II. Preise und Zahlungsbedingungen
 
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
 
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
 
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
 
Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des
 
persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
 
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
 
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
 
rechtskräftig festgestellt sind.
 
III. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis
 
zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
 
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer
 
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der
 
Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
 
freigeben.
 
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
 
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
 
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
 
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
 
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
 
erfüllt hat.
 
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
 
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
 
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
 
nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
 
zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
 
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
 
verpflichtet.
 
 
 
 
 
 
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
 
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
 
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
 
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
 
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
 
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der
 
Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
 
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg,
 
Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
 
verlängern sich die Fristen angemessen.
 
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm
 
hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
 
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 2,5 % des Preises für den Teil der
 
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb
 
genommen werden konnte.
 
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als
 
auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten
 
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
 
dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
 
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
 
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
 
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
 
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
 
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen
 
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder
 
auf der Lieferung besteht.
 
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
 
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden
 
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der
 
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer
 
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
 
V. Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
 
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
 
abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom
 
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
 
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb
 
oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
 
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
 
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
 
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
 
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
 
 
 
VI. Aufstellung und Montage
 
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
 
folgende Bestimmungen:
 
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
 
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu
 
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
 
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie
 
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
 
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung
 
und Beleuchtung,
 
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
 
Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für
 
das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den
 
Umständen angemessener sanitärer Anlagen: im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des
 
Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu
 
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
 
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
 
Montagestelle erforderlich sind.
 
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
 
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
 
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
 
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der
 
Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
 
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
 
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen
 
und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs-
 
oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
 
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer
 
zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
 
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu
 
tragen.
 
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
 
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
 
unverzüglich zu bescheinigen.
 
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
 
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die
 
Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung -
 
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase -in Gebrauch genommen
 
worden ist.
 
VII. Entgegennahme
 
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
 
verweigern.
 
 
 
VIII. Sachmängel
 
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
 
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
 
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist -
 
ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
 
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
 
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz
 
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
 
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt
 
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
 
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
 
Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,
 
Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
 
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
 
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
 
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
 
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
 
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die
 
Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen
 
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
 
5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist
 
zu gewähren.
 
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
 
Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
 
mindern.
 
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
 
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
 
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
 
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
 
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
 
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
 
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
 
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
 
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
 
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
 
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
 
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
 
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
 
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
 
Gebrauch.
 
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des
 
Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über
 
die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
 
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
 
BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
 
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige Schadenser-
 
satzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten
 
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
 
Sachmangels sind ausgeschlossen.
 
 
 
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
 
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land
 
des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im
 
Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
 
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
 
den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller
 
innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
 
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
 
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht
 
nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
 
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
 
Minderungsrechte zu.
 
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
 
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
 
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich
 
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle
 
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller
 
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
 
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung
 
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
 
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
 
vertreten hat.
 
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz-
 
rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht
 
voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller
 
verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
 
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche
 
des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
 
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
 
entsprechend.
 
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des
 
Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
 
sind ausgeschlossen.
 
 
 
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
 
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
 
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch
 
beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes
 
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
 
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
 
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
 
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
 
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
 
Vertrag bleibt unberührt.
 
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
 
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
 
Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
 
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer
 
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
 
machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
 
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
 
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
 
 
 
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
 
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
 
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
 
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
 
usgeschlossen.
 
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in
 
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
 
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
 
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
 
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
 
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
 
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
 
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen,
 
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
 
gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
 
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
 
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
 
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des
 
Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
 
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches
 
materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
 
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
 
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
 
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen
 
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
 
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 
Frei nach den Konditionenempfehlung des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V.
 
XIV. Online-Streitbeilegung:
 
Information zur Online-Streitbeilegung: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten ( sog. "OS-Plattform") bereitgestellt. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen.
 
Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: https://ec.europa.eu/consumers/odr/
 
– Stand: Januar 2014 -
 
 
 
 
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very good seller.tanks