Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG 2006) hat der deutsche Gesetzgeber weitreichende Änderungen im nationalen Umwandlungssteuerrecht vorgenommen. Dabei hat er versucht, sowohl die ertragsteuerlichen Probleme bei Umwandlungen zu lösen als auch die restriktiven europäischen Vorgaben umzusetzen. Erklärtes Ziel dieser Änderungen war, ein systematisch in sich geschlossenes zukunftsfähiges Umwandlungssteuerrecht zu schaffen, das steuerliche Hemmnisse beseitigt. Insbesondere die Umwandlung von einer Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft und vice versa und der damit verbundene Wechsel des Besteuerungssystems vom Transparenz- zum Trennprinzip oder umgekehrt, war vor der notwendigen und wünschenswerten Reform des Umwandlungssteuergesetzes mit zahlreichen steuerlichen Hindernissen verbunden und hat deshalb auch einschneidende Veränderungen erfahren. Der Konflikt, betriebswirtschaftlich erwünschte sowie handelsrechtlich erlaubte Umwandlungen ertragsteuerneutral zu ermöglichen und gleichzeitig die Sicherung des deutschen Steuersubstrats nicht zu vernachlässigen, hat dazu geführt, dass die eigene Zielvorgabe des Gesetzgebers nicht erfüllt wurde. Trotz eines Konzeptionswechsels bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wurde an Sperrfristen festgehalten. Zudem führt die Ausschüttungsfiktion bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sowie die übergreifende weitgehende Nichtanerkennung von Verlusten zu systemwidrigen Mehrfachbelastungen. Im Buch