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digitale Zeitschaltuhr mit Wochenprogramm IP44 für den Außenbereich - 21346
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Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers.
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- Sofort-Kaufendigitale Zeitschaltuhr mit Wochenprogramm IP44 für den Außenbereich - 21346
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eBay-Artikelnr.:405381485629
Artikelmerkmale
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- Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ... Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen aufrufenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
- Marke
- Markenlos
- Farbe
- Weiß
- Produktart
- Zeitschaltuhr
- Herstellungsland und -region
- China
- Modell
- 21346 / B90015
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 145174656
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
WEEE-Nummer: DE49292826
BRN: HRB795988
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
A. Maßgebende Bedingungen, Geltungsbereich
Diese Bedingungen finden ausschließlich im kaufmännischen Rechtsverkehr Anwendung.
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber oder Käufer genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Sämtliche sonstige Vereinbarungen, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
3. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch dann, wenn der Käufer auf seine Geschäftsbedingungen oder ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
B. Angebote und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote kann der Käufer innerhalb von max. 30 Tagen nach Zugang annehmen
2. Der Auftrag wird für den Verkäufer verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden müssen von den Vertragsparteien durch einen schriftlichen Vertrag ersetzt werden, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus Ihnen ergibt, das sie verbindlich fortgelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der hier vereinbarten Schriftform genügt unter anderem auch die Übermittlung per Telefax oder auch eine telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, soweit diese Erklärungen von der jeweils anderen Vertragspartei in gleicher Textform bestätigt werden.
3. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale oder sonstigen Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet.
4. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder sämtliche Urheber - und Schutzrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Werbeflyer, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
C. Lieferung und Lieferzeit
1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk 72513 Hettingen
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine nicht mehr gebunden.
3. Der Verkäufer kann - unbeschadet der Rechte aus einem etwaigen Verzug des Käufers vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern derartige Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen der vertraglichen Bestimmungszwecke verwendbar ist, oder die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Gerät der Verkäufer mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe der Punkt H. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
D. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk des Verkäufers in 72513 Hettingen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladungsvorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere, andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.
5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.
E. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Der Verkäufer behält das Eigentum an sämtlichen durch ihn gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer aus seiner Geschäftsverbindung hat, erfüllt sind. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für zukünftig entstehende Forderungen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand (insbesondere auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an ihn ab. Der Veräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen durch den Käufer gleich.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung seiner Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei diese Vorgänge für ihn erfolgen, so dass der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer an ihn bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der durch ihn gelieferten Ware. Die Ware wird unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ungeachtet der Abtretung ermächtigt, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerrufen. Der Verkäufer selbst wird Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist auf sein erstes schriftliches Verlangen verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen dem Verkäufer mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und anzuzeigen.
5. Der Verkäufer berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung im Rahmen der Regelungen der Ziff. F.2 und zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Käufer ihm gegenüber in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder seine gegenüber ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Wird über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, stellt der Käufer jegliche Zahlung ein, gibt er die eidesstattliche Versicherung ab oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel der Inhaberschaft des Unternehmens des Käufers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen automatisch.
6. Der Käufer hat die in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für ihn zu verwahren und die Sachen gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken zu versichern.
7. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch ihm gegenüber schriftlich zu bestätigen. Dem Verkäufer insoweit entstehende Kosten (auch aus einem Rechtsstreit) hat der Käufer zu tragen.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer stimmt der Rücknahme bereits jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn ein solcher durch den Verkäufer ausdrücklich erklärt wird. Die dem Verkäufer durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Käufer erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
F. Preise und Zahlung
1. Die Preisberechnung erfolgt in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
G. Gewährleistung, Sachmängel
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche des Käufers wegen der Haftung für schuldhaftes Verhalten, der Haftung für die Verletzung von Leib oder Leben des Käufers oder Dritten oder wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache und/oder Vertragsgegenstandes verlangt werden kann oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht oder bei einem Bauwerk oder einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Die gelieferten Gegenstände und Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegen-standes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Die aus diesem Umstand entstehenden Kosten trägt der Käufer.
3. Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes ist der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Wählt der Verkäufer Nachbesserung, so ist Ihm ein zweimaliger Nachbesserungsversuch zuzugestehen, es sei denn, ein solcher ist dem Käufer nicht zumutbar. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder angemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
4. Bei Beanstandungen ist dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Wunsch und auf Kostenübernahme ist die Ware dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich Verkäufer vor, anfallende Transportkosten sowie den Überprüfungsaufwand dem Käufer in Rechnung zu stellen.
5. Der Verkäufer haftet nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder durch Dritte, außergewöhnliche äußere Einflüsse, natürliche Abnutzung (Verschleiß), unsachgemäße Lagerung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch ungeschultes Personal oder durch Dritte. Der Verkäufer haftet auch dann nicht, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6. Beruht ein Mangel auf Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Punkt H. genannten Bedingungen Schadenersatz verlangen.
H. Haftung /Schadenersatz
1. Die Verkäufer Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die der Verkäufer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei Schutzrechtsverletzungen haftet der Verkäufer entsprechend den vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung der Produkte solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und zum Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit die Liefergegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen hergestellt wurden und der Verkäufer nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von Verkäufer entwickelten Erzeugnissen nicht wissen mussten, ob hierdurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet der Käufer für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu informieren und ist ihn von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.
5. Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Produkte beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens ab Ablieferung der Produkte. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rechts zum Rücktritt sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten interner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den vom Verkäufer geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfängen gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Die vorbeschriebenen Einschränkungen gelten nicht für Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
I. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist nach Wahl des Verkäufers der Sitz Horb am Neckar oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist ausschließlicher Gerichtsstand Horb am Neckar. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der zwischen Verkäufer und dem Käufer geschlossene Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
J. Datenschutzrechtliche Hinweise
Der Käufer nimmt Kenntnis davon, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
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