AGB des Sozialkaufhauses
§1 Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des SKH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Angebote des SKH können vor Annahme durch den Kunden jederzeit zurückgenommen bzw. abgeändert werden.
(3) Das SEN e.V. führt das SKH als steuerbegünstigen Zweckbetrieb, der Waren und Dienstleistungen entsprechend §53 Abgabeordnung (Mildtätige Zwecke) an einen begünstigen Personenkreis vergünstigt und an andere Personen abgibt.
§2 Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Die vom SKH präsentierten Waren stellen ein Angebot dar. Mit der Bezahlung erkennt der Käufer die AGB an und der Vertrag gilt als geschlossen.
(2) Die vom SKH genannten Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(3) Das Zustandekommen des Vertrages bedarf nicht der Schriftform.
(4) Waren können bis zum nächsten Tag, 17.30 Uhr oder, falls die Reservierung an einem Freitag erfolgt, bis montags 17.30 Uhr reserviert werden. Eine Reservierung von Waren muss nicht zum Vertragsabschluss führen. Bezahlte oder angezahlte Ware ist innerhalb von 3 Wochen abzuholen. Wird die Zeit überschritten, wird eine Lagergebühr von 20,- pro darauffolgende Woche erhoben.
(5) Kleinteile kann der Käufer selbst mitnehmen. Für die Beladung seines KFZ und die ordnungsgemäße Ladungssicherung ist allein der Käufer verantwortlich. Mitarbeiter können für Schäden bei Mithilfe nicht haftbar gemacht werden. Möbel und große, sperrige Waren können vom Auftragnehmer angeliefert werden. Die Anlieferung ist vom Kunden gem. Preisliste zu zahlen und ist diesem bei Vertragsabschluss mitzuteilen.
(6) Werden Liefertermine verbindlich vereinbart, die der Kunde dann schuldhaft nicht einhält oder verweigert der Kunde schuldhaft die Abnahme, trägt er die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten.
(7) Der Kunde hat zum Zeitpunkt des Liefertermins die tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Lieferung ermöglichen (z.B. Aufzugserweiterungen, Transportwege offen halten, Anwesenheit, Zufahrtsmöglichkeit u. a.). In diesem Zusammenhang durch den Kunden schuldhaft verursachte Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(8) Die Zusage der Kostenübernahme für zu erbringende Dienstleistungen wie HH Auflösungen und Entrümpelungen vor Beginn der Arbeit mit Namen Anschrift, Datum und Unterschrift bestätigt.
§3 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber/Kunde hat die gelieferten Waren unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen und dies bei Anlieferung entsprechend zu quittieren. Bei offenkundigen Transportschäden sind diese unverzüglich bei Auslieferung schriftlich mitzuteilen. Im Fall von Transportschäden hat der Auftraggeber/Kunde das SKH nach besten Kräften bei der Aufklärung zu unterstützen.
(2) Alle gebrauchten Waren können Gebrauchsspuren aufwiesen. Dies stellt keinen Mangel dar. Auf eventuelle Mängel wird der Käufer bereits im Angebot, spätestens bei Vertragsabschluss hingewiesen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Sache von dem abweicht, was vereinbart ist oder die Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Waren. Diese Frist wird durch die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten nicht verlängert. Bei gebrauchten Artikeln ist die Gewährleistung für Verschleißteile und eingebaute Verbrauchsmaterialien sowie durch solche Teile verursachte Folgeschäden an dem gebrauchten Artikel ausgeschlossen.
(4) Der Kunde/Auftraggeber hat Mängel und vom SKH nicht verschuldete Fehlleistungen unverzüglich bzw. spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware gegenüber dem SKH geltend zu machen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist das SKH berechtigt, aus den Mängeln und Fehlleistungen resultierende Ansprüche des Kunden/Auftraggebers abzulehnen. Den Kunden/Auftraggeber trifft die volle Beweislast für die Mangelhaftigkeit der gebrauchen Ware.
(5) Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, liefert das SKH, wenn vorhanden, Ersatz oder bessert nach. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nachbesserung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
(6) Schlägt die Nachbesserung fehl oder die Ersatzlieferung fehlt, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(7) Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(8) Die Gewährleistungsfrist von Elektroherden oder sonstigen Elektrogeräten ist ausgeschlossen, wenn das Gerät nicht gem. den gesetzlichen Bestimmungen in Betrieb genommen worden ist, insbesondere nicht fachgerecht angeschlossen worden ist. Das SKH haftet nicht für Mängel die auf falsche bzw. unsachgemäße Bedienung oder auf unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden zurückzuführen sind.
(9) Für den Verkauf von Gebrauchtwaren, die als Rarität gesondert ausgezeichnet sind, gilt folgendes: das SKH und der Kunde vereinbaren, dass die verkaufte Sache sich nicht für die gewöhnliche Verwendung einer Sache gleicher Gattung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Gattung üblich ist. Vielmehr handelt es sich bei der verkauften Sache um ein Sammlerexemplar, das ausschließlich Ansichts- oder Dekorationszwecken dient. Eine tatsächliche Eignung für die gewöhnliche Verwendung ist nur zufällig und begründet keine Verpflichtungen des SKH.
(10) Beim Kauf von Bastlergeräten/ Bastlerfahrrad usw. akzeptiert der Kunde, das diese im
Moment des Verkaufes u.U. noch reparaturbedürftig sind.
Daraus resultiert der Ausschluss einer Gewährleistung, (gekauft wie gesehen als Bastelgerät)
§4 Eigentumsvorbehalt
(1) Waren werden kostenlos vom Spender überlassen und sind mit Abholung/Anlieferung Eigentum des SKH.
(2) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des SKH (Vorbehaltsware), soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§5 Rechtswirksamkeit
(1) Sollten einzelne Vereinbaren der Vertragspartner oder einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenigen des zugrunde liegenden Geschäfts nicht.
§6 Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen und Ergänzungen zu Verträgen und Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.
§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit dies gesetzlich zulässig ist oder sich aus der Natur des Rechtsgeschäftes nichts anderes ergibt Soest.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.