Geschäftsordnung STIBA, verabschiedet von der GMM vom 8. Mai 2012 1
GESCHÄFTSORDNUNG - ANLAGE C:
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von
Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen und über die
Erfüllung solcher Vereinbarungen. Zu diesen Verträgen über den Verkauf und/oder
Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen sind die STIBA-Garantiebedingungen der
Anwendung.
1.2 STIBA-Mitglieder sind diejenigen Unternehmen, die vom Vorstand der STIBA gemäß
Artikel 3 der Statuten des genannten Vereins sind zulässig und erkennbar
zum STIBA-Schild. STIBA-Mitglieder sind auch auf der STIBA-Website zu finden.
1.3 Abweichungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur für das STIBA-Mitglied verbindlich
sofern er die Geltung ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Auf Überweisung
durch den Käufer zu seinen eigenen Bedingungen, gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Vereinbarung
2.1 Wird der Vertrag schriftlich oder elektronisch geschlossen, so ist er
am Tag der Vertragsunterzeichnung durch das STIBA-Mitglied oder am Tag der
der Tag, an dem die schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung durch die
STIBA-Mitglied.
2.2 Verbindliche mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen des STIBA-Mitglieds
STIBA-Mitglied ist nicht berechtigt, es sei denn, dies wurde vom STIBA-Mitglied schriftlich oder
elektronisch angeschlossen.
3. Preise
3.1 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Beträge zuzüglich Abzug oder Skonto und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer
dann nicht über das Mehrwertsteuer-Margenschema des Demontageunternehmens berechnet.
3.2 Die Preise verstehen sich bei Lieferung ab Unternehmen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.3 Angabe der Preise, der zum Verkauf angebotenen Artikel und der allgemein enthaltenen Spezifikationen
Angebote sind freibleibend. Sie binden die
STIBA-Mitglied und der Käufer können sich nicht darauf berufen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart oder
Angegeben.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt nach Wahl des STIBA-Mitglieds ab Werkstatt, Lager oder Ladenlokal. Am
Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf zu kaufen, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat kein berechtigtes Interesse daran.
4.2 Sobald die Ware versandbereit ist, trägt der Käufer die Gefahr für
alle direkten und indirekten Schäden, die an oder infolge der Immobilie entstehen können, mit Ausnahme von
soweit sie auf grobe Fahrlässigkeit des STIBA-Mitglieds zurückzuführen ist. Wenn der Käufer nach Inverzugsetzung
mit dem Kauf des Koffers in Verzug gerät, ist das STIBA-Mitglied berechtigt, die
ohne gerichtliche Intervention und die Kosten für die Lagerung der
dem Käufer in Rechnung zu stellen.
4.3 Die verkaufte Ware wird unverzüglich in dem Zustand geliefert, in dem sie sich befand
Vertragsabschluss.
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4.4 Der Transport und Versand der verkauften Waren durch das STIBA-Mitglied erfolgt ausschließlich für
Rechnung und Gefahr des Käufers.
5. Lieferzeit
5.1 Die Lieferzeiten werden vom STIBA-Mitglied in Absprache und ungefähr festgelegt. Lieferzeiten
kann niemals als strikte Frist angesehen werden. Die Lieferzeit beginnt mit mündlichen und
schriftliche Auftragsbestätigung.
5.2 Bei verspäteter Lieferung haftet das STIBA-Mitglied nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen
Schäden durch verspätete Lieferung, es sei denn, der Käufer hat dem STIBA-Mitglied schriftlich in Verzug geraten
wobei der Besteller dem STIBA-Mitglied eine Frist von mindestens der Hälfte des
die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit, um seinen Verpflichtungen noch nachkommen zu können.
5.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann ein Vertrag vom Käufer nicht auf der Grundlage von
kann gekündigt werden, es sei denn, die in Absatz 2 am Ende dieser Verordnung genannte Frist
Artikel abgelaufen ist und der Käufer mit der Aufrechterhaltung des Vertrags nicht zufrieden sein kann.
Genommen.
6. Zahlung
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in bar. Im Falle des Fernabsatzes ist es möglich,
STIBA-Mitglieder bieten dem Käufer verschiedene Zahlungsoptionen an, darunter Ideal, PayPal und
Kreditkarten in einer sicheren Umgebung und die Möglichkeit einer einmaligen Lastschrift.
Die Bankverbindung des Käufers wird vom STIBA-Mitglied nicht gespeichert. Der Käufer ist da
Beachten Sie, dass die Zahlung über das Internet mit Risiken verbunden sein kann. Zahlungen über das Internet sind
auf eigene Gefahr des Käufers. Das STIBA-Mitglied haftet nicht für die Art und Weise, in der das
Der Käufer leistet Zahlungen.
6.2 Bei Kauf auf Rechnung muss die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach
Rechnung.
6.3 Ist am Fälligkeitstag keine oder nicht rechtzeitige oder vollständige Zahlung erfolgt,
Der Käufer ist in einer Zwickmühle, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf.
und er ist verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen auf den sofort fälligen und zahlbaren überfälligen Betrag zu zahlen.
pro Monat oder angefangenem Monat, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum.
6.4 Im Falle von Absatz 3 dieses Artikels ist das STIBA-Mitglied verpflichtet, innerhalb der Frist von Artikel 7:44 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches
Recht auf Rückforderung des Kaufs durch eine außergerichtliche Erklärung. Aus diesem Grund
Erklärung, dass der Kauf aufgelöst wird.
6.5 Alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche - die von Inkassobüros,
Gerichtsvollzieher, einschließlich Rechtsanwälten, die dem STIBA-Mitglied
die Durchsetzung seiner Rechte gegen den Käufer trägt der Käufer. Das
Die außergerichtlichen Inkassokosten werden nach der Inkassoquote der
Niederländische Anwaltskammer zum Inkasso mit einem Mindestbetrag von 50,00 €.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Solange der Käufer die dem STIBA-Mitglied nach
oder im Zusammenhang mit der Lieferung bleibt bereits gelieferte Ware Eigentum der
STIBA-Mitglied.
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, gelieferte Ware - solange sie nicht bezahlt ist - an Dritte weiterzugeben.
verleihen, verpfänden oder das Eigentum übertragen.
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7.3 Der Käufer trägt das Risiko für unbezahlte Waren in Bezug auf alle direkten und indirekten Schäden,
indirekt, die ihm von ihm selbst oder von einem anderen zugefügt wird.
8. Mängel/Reklamationen
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen nach der Ausführung genau auf etwaige Mängel in
die Form von Abweichungen von den Spezifikationen und andere beobachtbare Mängel.
überwachen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8
Tage nach Zustellung des Koffers an das STIBA-Mitglied. Diese Mitteilung muss
schriftlich und zusammen mit einer Beschreibung der Ergebnisse der
Mangel, unter Angabe der Rechnung und der Rechnungsnummer.
8.2 Der Käufer muss dem STIBA-Mitglied die Möglichkeit geben, den festgestellten Mangel zu überprüfen.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes führt zum Verlust des Rechts des Käufers auf
Mängel geltend zu machen, die er vernünftigerweise in den vorgenannten
hätte den Begriff entdecken können.
8.3 Der Käufer hat dem STIBA-Mitglied die Kosten für unbegründete Reklamationen zu erstatten.
8.4 Die Bestimmungen dieses Artikels 8 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 der
Garantiebedingungen der STIBA.
9. Höhere Gewalt
9.1 Kommt das STIBA-Mitglied der Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach
Käufer kann dieses Versäumnis nicht dem STIBA-Mitglied zugerechnet werden, wenn die
STIBA-Mitglied wird die Umsetzung der Vereinbarung erschwert oder unmöglich gemacht
vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umständen, die außerhalb der Kontrolle der
STIBA-Mitglied befindet sich als, aber nicht beschränkt auf:
- Mängel seitens der Lieferanten/Transporteure;
- Krieg, Aufruhr oder ähnliche Situationen;
- Sabotage, Boykott, Abstecken von Bezetting;
- Maschinenschäden;
- Diebstahl aus den Lagern;
- Geschäftsstörungen;
- Maßnahmen der Regierung;
- schlechtes Wetter;
- Zinnbesamung;
-Feuer.
9.2 Wenn eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Situation eintritt, sofern das Gesetz nicht
STIBA member haftet nicht für Kosten, die dem Käufer entstehen.
und das STIBA-Mitglied kann nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner
Verpflichtungen oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder ohne
ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
10. Verwendung des Gehäuses
10.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck und mit
Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften für die Nutzung und ggf. durch die
STIBA-Mitglied verordnete Gebrauchsanweisung.
10.2 Wenn der Käufer die gelieferten Waren nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels verkauft,
und der Käufer haftet das STIBA-Mitglied für Schäden, die im Zusammenhang mit der
Verwendung der gelieferten Ware hat der Käufer nachzuweisen, dass der Schaden auf eine
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Mängel an den vom STIBA-Mitglied gelieferten Waren und nicht auf eine andere Verwendung als
gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
10.3 Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 und des Absatzes 2 dieses Artikels darf das STIBA-Mitglied niemals
Haftung für Personenschäden, wenn der Käufer gegen den in Absatz 1 der
Dieser Artikel legte fest. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Käufer das STIBA-Mitglied von
Ansprüche von Arbeitnehmern oder sonstigen Dritten, insbesondere Kunden, wenn sie
nicht von den Verpflichtungen aus Absatz 1 des vorliegenden Artikels Kenntnis genommen haben.
Gebrauchsanweisung.
11. Haftung
11.1 Für Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen entstehen, für die das STIBA-Mitglied gesetzlich haftet
finden können, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften
dass die Haftung des STIBA-Mitglieds den Rechnungsbetrag nicht übersteigt.
11.2 Schäden, soweit sie aus entgangenem Gewinn oder vermindertem Ertrag bestehen, und alle anderen
indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie z. B. Geschäftsverluste oder Schäden, die der Käufer Dritten zufügt.
Schadenersatz oder Vertragsstrafe sind unter keinen Umständen erstattungsfähig,
sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.
11.3 Außer in dem Umfang, in dem das STIBA-Mitglied gemäß Abschnitt 3 des Titels 3 des
Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ruht und soweit das Gesetz es zulässt, stellt der Käufer das STIBA-Mitglied von
Ansprüche aus irgendeinem Grund von Dritten, die behaupten, einen Schaden erlitten zu haben
infolge des Kaufs oder jeglicher Handlungen oder Unterlassungen des STIBA-Mitglieds im Zusammenhang mit
Erfüllung des Vertrags zu gewährleisten, es sei denn, der Käufer weist nach, dass das STIBA-Mitglied in der
Geschäftsbeziehung mit dem Käufer und muss den Käufer für diesen Schaden entschädigen.
11.4 Unter Androhung des Verfalls des Entschädigungsanspruchs wird dem STIBA-Mitglied jede gewünschte
bei der Untersuchung von Ursache, Art und Umfang des Schadens mitgewirkt
Schadenersatz verlangt wird.
11.5 Artikel 9 der Garantiebedingungen gilt entsprechend.
12. Kündigung
12.1 Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages erfolgt nachträglich.
schriftliche Erklärung einer der dazu Berechtigten. Bevor der Käufer eine
Rücktrittserklärung gegenüber dem STIBA-Mitglied zu übermitteln, hat der Käufer stets zuerst die
STIBA-Mitglied schriftlich und geben ihnen eine angemessene Frist, um den
um seine Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
12.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder
Verpflichtungen, wenn er selbst seinen Verpflichtungen bereits nicht nachgekommen ist.
Verpflichtungen. Für Verbraucherkäufer überlässt diese Bestimmung den Verbrauchern jegliche Befugnis,
Aussetzung auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung.
12.3 Stimmt das STIBA-Mitglied der Auflösung zu, ohne dass ein Verzug seines
Das Gericht hat Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden, wie z. B. Kosten, entgangene Schäden,
und angemessene Kosten für die Ermittlung von Schadensersatz und Haftung.
12.4 Im Falle eines teilweisen Rücktritts kann der Käufer, soweit gesetzlich zulässig,
die Stornierung bereits erbrachter Leistungen des STIBA-Mitglieds zu verlangen und
STIBA-Mitglied hat vollen Anspruch auf Bezahlung der von ihm bereits erbrachten Leistungen
unbeschadet des Rechts des STIBA-Mitglieds, seine Leistung rückgängig zu machen, und
Schadenersatz.