Allgemeine Verkaufs-, Lieferbedingungen (AGB)
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen sowie für alle zukünftigen Verträge über den
Verkauf, die Lieferung und die Wartung von Artikeln aus unseren Geschäftsbereichen. Mit der Erteilung eines
Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Etwaigen
entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers wird
hiermit widersprochen.
2. Angebote & Preise
(1) Angebote erfolgen stets freibleibend und erlagen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des
Auftrages durch uns. Liefermöglichkeit und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
(2)Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung. Im Verhältnis zu Unternehmern sind unsere
Preise freibleibend. Sie ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, aus der am Liefertag geltende Preisliste
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3. Lieferung
(1) Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sind. Sie sind
eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Auslieferungslager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft entsprechend Ziffer 5 (1) Satz 3 mitgeteilt ist.
(2) Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen
(z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Aussperrung; Betriebs-, Transportstörungen,
Materialbeschaffungs-, Energieversorgungsschwierigkeiten und behördlichen Eingriffen) sind wir, wenn wir dadurch
an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem
Umfang zu verlängern oder, wenn uns die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir werden
nach Möglichkeit dem Käufer über vorgenannte Umstände Nachricht geben. Verlängert sich die Lieferzeit oder
werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
(3) Bei Überschreiten verbindlicher Liefertermine oder -Fristen (auch in den im vorigen Absatz genannten Fällen) ist
der Käufer – außer bei Fixgeschäften – erst nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von wenigstens zwei
Wochen zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer kann bei Teillieferung vom ganzen Vertrag nur dann
zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
4. Montage
Montagen, Überwachung von Montagen und Montagekosten gehören nur zu unserem Lieferumfang, sofern dies
ausdrücklich vereinbart ist. Im übrigen gelten für die Tätigkeit unserer Montagemitarbeiter diese
Geschäftsbedingungen sinngemäß. Insbesondere haften wir für Schäden, die von unseren Mitarbeitern in
Ausführung oder aus Anlass ihrer Montage- bzw. ihrer Montageüberwachungstätigkeit verursacht werden, nur,
wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Für Schäden, die von unseren Monteuren oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht
werden, haften wir auf keinen Fall
5. Gefahrübergang und Versand
(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht am Lagerort auf den Käufer über,
sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat oder auf ein eigenes oder fremdes Transportmittel unserer Wahl verladen ist. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2) Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers erfolgt Versicherung durch uns gegen die
gewöhnlichen Transportgefahren.
6. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung per Vorkasse ohne Skontoabzug. Sie erhalten automatisch
eine Auftragsbestätigung mit Angabe unserer Bankverbindung. Ihre Bestellung kann erst nach erfolgtem
Zahlungseingang bearbeitet werden. Bei Zahlung per Nachnahme fallen gesonderte Nachnahmegebühren an,
diese werden Ihnen gesondert in unserer Auftragsbestätigung angezeigt. Die Ablehnung von Schecks und
Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für
rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont- und Wechsel-Spesen gehen zulasten des Käufers und sind
sofort fällig.
(2) Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind von Kaufleuten Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p.A. zu zahlen.
(3)Treten beim Käufer wesentliche Vermögensverschlechterungen ein oder werden uns schlechte
Vermögensverhältnisse bekannt und wird hierdurch unser Anspruch auf die Kaufpreiszahlung gefährdet oder gerät
der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung
und ungeachtet etwa hereingekommener Wechsel – sofort fällig. Unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche
sind wir in den vorgenannten Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer nicht binnen sieben
Tagen nach entsprechender Aufforderung die Kaufpreiszahlung bewirkt oder Sicherheit für den Kaufpreis bietet.
(4) Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen Ansprüchen, die nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren,
ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher uns jetzt und künftig zustehender Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen,
auch der jeweiligen Saldoforderung aus einem etwaigen uneigentlichen oder echten Kontokorrent, bleiben wir
Eigentümer der gelieferten Ware (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für
uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Brutto- Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Verkehrswert der anderen eingesetzten Ware. Erwirbt der
Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt seinen Miteigentumsanteil nach
Maßgabe des Brutto-Rechnungswertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen werden vom Käufer
für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt. (2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt hiermit bereits alle
Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der
Vorbehaltsware entstehen. Im Fall der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Sachen, an denen Rechte
Dritter bestehen, wird nur der dem Bruttorechnungsbetrag entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die
abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziff. 7 (1).
(3) Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt. Bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall
des Käufers, sowie bei Nichtbeachtung der den Käufer aus dem Eigentum treffenden Pflichten können wir die
Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, daß der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren
Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Befugnis
zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. Für den Fall, daß wir uns von
dem Vertrag gelöst haben, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck
ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Käufers zu betreten sowie nach unserer Wahl zu verwerten.
Weitergehende Rechte unsererseits werden durch die Inbesitznahme der Vorbehaltsware nicht berührt. In der
Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes
bleibt unberührt.
(4) Der Käufer hat uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die uns abgetretenen Forderungen
unverzüglich zu benachrichtigen. Die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten sind uns vom Käufer zu
erstatten.
(5) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so
sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe übersteigender Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Mängelrügen
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang – also auf jeden Fall vor Einbau und
Weiterverarbeitung – zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind von Unternehmern innerhalb von sieben Tagen
nach Erhalt der Ware – bei versteckten Mängeln binnen gleicher Frist nach Schadenfeststellung – schriftlich zu
rügen. Anderenfalls sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Eingang der
Mängelrüge bei uns.
9. Gewährleistung
(1) Weist uns der Käufer einen Mangel an der von uns gelieferten Ware nach, richten sich seine
Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt
ist.
(2) Im Verhältnis zu Unternehmern behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer mangelfreien Sache) vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Lieferungen an Unternehmer ein
Jahr, für Lieferungen an Verbraucher 2 Jahre. Für gebrauchte Sachen wird abweichend die Gewährleistung für
Lieferungen an Unternehmen ausgeschlossen, für Lieferungen an Verbrauchen beträgt sie ein Jahr.
(3) Gewährleistungsansprüche dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.
10. Haftung
(1) Gegenüber Unternehmern haften wir auf Schadenersatz, insbesondere wegen Verzug, Nichterfüllung,
Schlechterfüllung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten
Handlungen – außer bei Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien und im Fall der Verletzung einer wesentlichen
Pflicht (Kardinalpflicht) – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
gegenüber Unternehmern ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren
Schaden begrenzt. Haben wir vertraglich die Beschaffenheit einer Ware garantiert, und ist die Ware nicht von
dieser Beschaffenheit, haften wir unter Ausschluss weitergehender Rechte nur auf Ersatz der Mangelfolgeschäden,
die durch die Garantie abgesichert werden sollten.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Sie gilt nicht für
Personen- und Sachschäden.
(3) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Sonstiges
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen
internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen, CISG) wird ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz unserer Firma, wenn a) der
Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist; b)
der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort
des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den
Vertragspartner auch an dem für den Sitz des Vertragspartners zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12. Datenverarbeitung
Ihre Daten werden EDV-mäßig gespeichert (§§ 27, 33 BDSG).