GSN Maschinen-Anlagen-Service GmbH wird im Folgenden GSN genannt.
1. Ausschließlichkeit
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt GSN nicht an, es sei denn, GSN hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn GSN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
2. Lieferzeit – Gefahrübergang
2.1. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich bei Umständen, die dem Einflussbereich von GSN entzogen sind und GSN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (höhere Gewalt), wie z. B. Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Störungen der Energieversorgung, Unruhen, unverschuldete Betriebsstörungen, entsprechend der Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
2.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Werk von GSN verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
2.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung (Gefahrübergang) geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem GSN die Lieferung dem vom Besteller benannten Frachtführer übergibt; FCA (Incoterms® 2020) GSN Maschinen-Anlagen-Service Gmbh, Benzstraße 1, 72108 Rottenburg.
3. Exportkontrolle
3.1. Steht bereits bei Vertragsschluss fest, dass der Besteller die erfolgte Lieferung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union verbringt, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Diese beantragt GSN für den Besteller beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Hierfür müssen vom Besteller auf Aufforderung binnen zwei Wochen folgende Unterlagen bereitgestellt werden: Endverbleibserklärung
Die Ausfuhrgenehmigung ist zwingende Voraussetzung für den Versand der Lieferung.
3.2. Sollte sich die Genehmigung der Ausfuhr durch das BAFA aus Gründen, welche GSN nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Verzögerung.
4. Gewährleistung
4.1 Für gebrauchte Waren sowie für Neuteile leistet GSN innerhalb der Gewährleistungsfrist bei sachgemäßer Handhabung und Wartung Gewähr in der Weise, dass er die Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden.
4.2. GSN übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Lieferung für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, GSN hätte dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller von GSN nicht.
4.3. Natürliche Abnutzung und Verschleiß, mit der bzw. mit dem infolge des gewöhnlichen Gebrauchs zu rechnen ist, stellen keine Mängel dar, welche zu Gewährleistungsrechten führen.
4.4. Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
4.5. GSN behält sich die Wahl hinsichtlich der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vor. Sofern die Nacherfüllung von GSN mit Verweis auf unverhältnismäßig hohe Kosten verweigert wird, fehlschlägt oder GSN unzumutbar ist, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die weiteren ihm zustehenden Rechte wie Minderung, Rücktritt sowie Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz geltend machen.
Einer Fristsetzung für die Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn GSN die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Besteller die sofortige Geltendmachung der genannten weiteren ihm zustehenden gesetzlichen Rechte erlauben.
4.6. Mängel sind grundsätzlich am Lieferort zu beheben; es liegt jedoch im Ermessen von GSN, den Besteller aufzufordern, den mangelbehafteten Teil der Lieferung an GSN zu übersenden. Befindet sich dieser nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die GSN dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen.
4.7. Stellt sich heraus, dass keine Mangelhaftigkeit oder ein Umstand gemäß vorstehenden Absätzen 4.3 und 4.4 vorliegt, trägt der Besteller sämtliche mit Versand, Transport, Untersuchung und Reparatur zusammenhängenden Kosten; gleiches gilt für verspätet gerügte Mängel.
4.8 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gesetzliche Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 3 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von GSN gelieferten Ware beim Kunden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von GSN einzuholen.
5. Haftungsbeschränkung
5.1. Für leichte Fahrlässigkeit haftet GSN lediglich bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
5.2. Zudem ist die Haftung von GSN – auch für solche Schäden, die nicht die Lieferung selbst betreffen (z. B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung) – nicht.
5.3. Die Haftung von GSN bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Darüber hinaus gelten Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
5.4. Eine Haftung für Vertragsverletzungen, die aus Umständen höherer Gewalt resultieren, besteht nicht.
5.5. Vorstehende Regelungen gelten unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund (z. B. Delikt) die Haftung beruht.
5.6. Der Umfang der persönlichen Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von GSN für von ihnen verursachte Schäden richtet sich eben-falls nach den vorstehenden Absätzen.
5.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorgenannten Regeln nicht verbunden.