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Leitungsschutz schalter Allstrom DC 440V
EMR Automation GmbH
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- Marke
- Siemens
- EAN
- 4001869226651
Kategorie
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 169071502
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
BRN: HRB4778
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
1 ANGEBOTE, VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Für alle Lieferungen und Leistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an.
(3) Verträge kommen erst aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung rechtswirksam zustande. Die Erteilung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestätigung gleich.
(4) Änderungen und/oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen stets der Schriftform.
(5) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Rechtssinne, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
(6) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Nachstehende Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers. Der Verzicht des Bestellers auf die Geltung eventuell eigener Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Leistung beseitigt. Eine Abweichung von den nachstehenden Bedingungen bedarf im Einzelfall unserer schriftlichen Bestätigung.
(7) Zu unseren Angeboten gehörende Unterlagen (wie Abbildungen, Zeichnungen, Verfahrensabläufe, Gewichts- und Maßangaben) gelten stets nur annähernd, es sei denn, sie sind von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
(8) An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Verfahrensabläufe und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung (vorherigen, schriftlichen Zustimmung) zugänglich gemacht werden. Das Gleiche gilt für uns bzgl. der vom Besteller ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Pläne, Zeichnungen oder vergleichbaren Unterlagen.
(9) Es ist zu beachten, dass wir sämtliche Lieferprodukte nur an Endkunden verkaufen und nicht für den Zwischenhandel bestimmt sind.
2 PREISE, ZAHLUNGEN, VERZUGSFOLGEN, VERBOT DER AUFRECHNUNG UND/ODER DER ZURÜCKBEHALTUNG
(1) Unsere Preise belaufen sich auf Euro. Sie gelten jeweils ab Werk (FCA, Incoterms 2020) und zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich festgelegter Höhe. Die Verpackungs- sowie Transportkosten sind im Angebot separat aufgeführt. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Preises für das Lieferprodukt. Sollte der Besteller hinsichtlich der Verpackungs-/Transportkosten eine andere Regelung wünschen, so ist dies im Auftragsfall gesondert zu vereinbaren.
(2) Zoll- und Einfuhrgebühren können bei grenzüberschreitendem Versand durch Zollbehörden erhoben werden, sobald das bestellte Lieferprodukt das Land des Bestellers erreicht hat. Sämtliche Gebühren für die Zollfreigabe gehen zu Lasten des Bestellers. Wir haben keinen Einfluss auf diese Gebühren und können die genaue Höhe nicht vorhersagen. Der Besteller hat die jeweiligen Landesvorschriften einzuhalten und muss daher alle anfallenden Gebühren und Kosten direkt gegenüber den Behörden tragen.
(3) Änderungen der Kalkulationsgrundlagen berechtigen uns zur Nachberechnung. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, insbesondere Rohmaterialpreissteigerungen oder Energiekostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf schriftliches Verlangen nachweisen.
(4) Die Zahlung ist zu leisten ohne jeden Abzug frei unserem Firmensitz. Die Modalitäten der Zahlung im Einzelnen werden gesondert vereinbart. Der Abzug von Skonto bedarf eines besonderen schriftlichen Ausweises in der Bestellung, Auftragsbestätigung oder Rechnung.
(5) Unsere Rechnungen sind bei Eingang fällig. Wechsel oder Schecks nehmen wir zahlungshalber und unter dem Vorbehalt uneingeschränkter Diskontfähigkeit an. Diskontspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Auch wenn wir einen Wechsel nicht diskontieren, ist unsere Forderung während der Laufzeit in banküblicher Höhe zu verzinsen. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitiges Vorlegen, Protestieren, Benachrichtigen oder Zurückweisen im Fall der Nichteinlösung.
(6) Überschreitet der Besteller das Zahlungsziel um mehr als 30 Tage, so sind wir auch ohne Mahnung befugt, danach Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, alle gegen den Besteller bestehenden Forderungen fällig zu stellen, auch soweit diese gestundet und/oder durch diskontfähige Wechsel verbrieft sind. Zugleich können wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und weitere Lieferungen von Vorauszahlungen des Bestellers abhängig machen.
(7) Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittenen Ansprüchen des Bestellers sind nicht zulässig. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht.
(8) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim Besteller fruchtlos gepfändet worden ist oder erhalten wir Hinweise auf den Vermögensverfall des Bestellers, so sind wir berechtigt, unter Anrechnung der gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.
3 LIEFERFRISTEN UND -TERMINE, LAGERGELD
(1) Lieferfristen und -termine sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist unseren Standort verlassen hat oder wir Ihnen die Versandbereitschaft gemeldet haben.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen oder mit uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Lieferung der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von verbindlichen Plänen/verbindlichen Bestelldaten/verbindlichen Zeichnungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung der sonstigen Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt ebenfalls die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Weitere Voraussetzung ist die ausreichende Verfügbarkeit und eine ordnungsgemäße Belieferung mit den für die Herstellung des Lieferprodukts notwendigen Materialien/Komponenten/Unterlagen/Betriebsstoffe durch unsere Vorlieferanten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(4) Alle von uns nicht zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt (wie Krieg, Blockade, Feuer, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder Transportunternehmen) sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen berechtigen uns nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, im Rahmen des Möglichen Teillieferungen zu erbringen oder den Liefertermin um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern wir auch im Verlauf einer auf mindestens vier Wochen zu bemessenden Nachfrist (§326 BGB) nicht geliefert haben. In solchen Fällen kann der Besteller Schadensersatz nur verlangen, wenn er uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Insoweit der Besteller nachweist, dass ihm aus dem Verzug Schaden erwachsen ist, ist eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises des rückständigen Lieferprodukts oder Leistung für jede volle Woche des Verzugs, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes des Lieferprodukts oder Leistung insgesamt beanspruchen. Schadensersatzansprüche, gleichviel ob aus Vertrag oder Gesetz, die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
(7) Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so können wir für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages verlangen.
4 GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORTVERSICHERUNG
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald das Lieferprodukt einem Transportunternehmen übergeben worden ist (FCA, Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
(2) Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(3) Es werden unsererseits nur Transportunternehmen eingesetzt, die gegen Transportschäden/-risiken versichert sind. Sollte die Abholung/der Transport durch den Besteller organisiert oder direkt durchgeführt werden, so hat der Besteller für die Versicherung gegen Transportschäden/-risiken zu sorgen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, in angemessener Frist vor Lieferung des Lieferprodukts ein oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme des Lieferprodukts, der Begleitpapiere, der Dokumentation und Unterzeichnung der Lieferpapiere und Begleitpapiere durch den Besteller bevollmächtigt sind. Dies gilt insbesondere, wenn das Lieferprodukt an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden sollen. Werden derartige Angaben nicht gemacht, so gelten diejenigen Personen, die das Lieferprodukt tatsächlich entgegengenommen haben, als zur Entgegennahme des Lieferprodukts berechtigt und zur Zeichnung der Übergabepapiere (Lieferschein und sonstige Begleitpapiere) als bevollmächtigt.
(5) Ist keine vom Besteller bezeichnete Person zum vereinbarten Termin an dem vorgegebenen Ort anwesend order ist diese Person oder andere Personen zur Annahme des Lieferprodukts nicht berechtigt, tritt der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung erfolgt.
(6) Teillieferungen sind zulässig.
(7) Der Besteller kann die Entgegennahme des Lieferprodukts wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
5 MONTAGE, INBETRIEBNAHME
(1) Der Auftraggeber hat den Montage- bzw. Inbetriebnahmeplatz unter Einhaltung der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen behördlichen Sicherheitsbestimmungen so vorzubereiten, dass mit der Durchführung des Auftrags unverzüglich nach Eintreffen unseres Personals begonnen werden kann. Für die Durchführung des Auftrags erforderliche Pläne oder Auskünfte sind uns auf Verlangen rechtzeitig vor dem Arbeitsbeginn mitzuteilen.
(2) Sofern wir vereinbarungsgemäß Montage und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Maschinen und/oder sonstiger Anlagen übernehmen, stellen wir die Monteure. Die hierfür entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits-, und Wartezeit sowie die Auslöse gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Die erforderlichen Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte hat der Besteller für uns unentgeltlich zu stellen.
(4) Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Maurer, -Beton und Stemmarbeiten so vorgenommen sind, dass mit der Montage unverzüglich begonnen werden kann. Der Besteller hat für ausreichenden Stromanschluss an der Baustelle, geeignete und ausreichende Lagerplätze und auch für schwere Fahrzeuge geeignete Anfahrwege zu sorgen. Dabei müssen die jeweils geltenden Vorschriften der zuständigen Elektroversorgungsunternehmen und allen übrigen behördlichen Vorschriften und Auflagen beachtet werden.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche und Rechte unberührt.
6 MÄNGELHAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Besteller hat das Lieferprodukt nach deren Ankunft unverzüglich zu untersuchen. Mängelrügen müssen innerhalb einer Woche nach Ankunft schriftlich mitgeteilt werden, bei verdeckten Schäden innerhalb von drei Tagen nach deren Feststellung. Zugleich ist uns die Möglichkeit zu geben, das Lieferprodukt unverzüglich zu besichtigen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, alles zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
(3) Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche. Zeigt der Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist einen solchen Mangel an, so sind wir verpflichtet, den Mangel nach unserer Wahl in einem angemessenen Zeitraum kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung eines mangelfreien Lieferprodukts zu beheben.
(4) Eine Gewährleistung entfällt, falls das Lieferprodukt nicht ordnungsgemäß gelagert oder gewartet wurde; bei Maschinen führt jeder Eingriff von dritter Seite zum Ausschluss der Gewährleistung.
(5) Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung selber nachbessert oder nachbessern lässt.
(6) Nach begonnener Ver-/Bearbeitung des Lieferprodukts sind Mängelrügen ausgeschlossen.
(7) Gehen unsere Bemühungen zur Mängelbeseitigung fehl, so kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind auf die Fälle beschränkt, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
(8) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung des Lieferprodukts leisten wir keine Gewähr. Für Mängel, die auf vom Besteller oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderung oder Reparaturen beruhen, haften wir nicht.
(9) Alle Gewährleistungsansprüche verjähren sich spätestens zwölf Monate ab Gefahrenübergang des Lieferprodukts oder der Beendigung der Montage.
(10) Schadensersatz kann der Besteller nur für unmittelbare Schäden, nicht aber für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden verlangen.
(11) Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(12) Für Software gilt im Übrigen: wir gewährleisten die Übereinstimmung der dem Besteller überlassenen Software mit den Programmspezifikationen, sofern die Software auf unserer dazugehörigen Systemen entsprechend unseren Richtlinien/Vorgaben installiert wurde. Als Software-Mängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können. Wir verpflichten uns, Software-Mängel, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur urheberrechtlich beeinträchtigt, nach unserer Wahl und je nach Bedeutung des Mangels durch die Zusendung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Mangels zu berichtigen.
7 RECHTE AN SOFTWARE
(1) An Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Besteller ein nichtausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb des Lieferprodukts, für das die Programme geliefert werden, eingeräumt. Eine Zugänglichmachung gegenüber Dritten bedarf unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung. Abgesehen von einer Sicherungskopie sind Vervielfältigungen nicht gestattet. Darüber hinaus ist auch die Schulung, Unterrichtung etc. Dritter mit der Software und der dazugehörigen Dokumentation nicht gestattet.
(2) Quellenprogramme incl. der zugehörigen Dokumentation stellen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Verfügung.
8 EIGENTUMSVORBEHALTSICHERUNG
Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt nach §455 BGB und zu den nachstehenden Bedingungen.
(1) Das Lieferprodukt bleibt bis zur völligen Bezahlung des vereinbarten Preises, einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mittels Scheck und Wechsel bis zu deren Einlösung) und bis zur Begleichung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
(2) Die Be-/Verarbeitung/Verwendung von uns gelieferten und noch in unserem Eigentum stehendem Lieferprodukt erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hieraus für uns Verbindlichkeiten entstünden. Für den Fall, dass durch Verbindungen mit anderen Gegenständen Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an dem neuen Gegenstand entsteht, überträgt er schon jetzt diese Eigentumsrechte anteilig auf uns. Er verwahrt den Gegenstand für uns unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt.
(3) Der Besteller ist verpflichtet, das Lieferprodukt pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, das Lieferprodukt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Geht das Lieferprodukt durch feste Verbindung mit den Fundamenten in das Eigentum des Grundeigentümers über, so tritt der Besteller mit unserer Lieferung die ihm gegen den Bauherrn oder Auftraggeber dieser Arbeiten zustehende Forderung schon jetzt sicherheitshalber in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wird das Lieferprodukt vom Besteller an einen Dritten veräußert, so gilt mit der Veräußerung der Anspruch des Bestellers gegen seinen Vertragspartner bis zum Eingang aller seiner Zahlungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag schon jetzt als an uns abgetreten. Auch diese Abtretung nehmen wir schon jetzt an.
(6) Der Besteller darf - solange der Eigentumsvorbehalt besteht - das Lieferprodukt weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Fall kreditweiser Veräußerung des Lieferprodukts, gleich in welchem Zustand, geht die dem Besteller zustehende Forderung sicherungshalber auf uns über. Wir sind berechtigt, den Dritten von dem Forderungsübergang zu verständigen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine verminderte Kredit- und/oder Zahlungsfähigkeit eintritt. Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und dies schriftlich zu bestätigen.
(7) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9 ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
(1) Unser Gerichtsstand ist das Amtsgericht Friedberg (61169 Friedberg (Hessen)). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch im Verhältnis zu ausländischen Vertragspartnern. Die Geltung internationalen Kaufrechts, insbesondere des UNKaufrechts (CISG von 1980) und zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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