ALLGEMEINE VERKAUFS-,
LIEFER- UND MONTAGEBEDINGUNGEN
1. GELTUNG
Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen
Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen. Gleichgültig ob es sich im Einzelfall
um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag handelt. Diese allgemeinen
Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten für alle unsere Angebote und
Verkäufe, auch für Nachbestellungen und telefonisch, telegrafisch oder digital
erteilte Aufträge. Geschäftsbedingungen des Bestellers akzeptieren wir nicht.
2. VERTRAGSABSCHLUSS UND –ÄNDERUNGEN
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Den Zwischenverkauf der als vorrätig
angegebenen Sorten und Mengen behalten wir uns ausdrücklich vor. Die zu einem
Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese
dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Der Vertrag kommt erst
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, sofern wir das Geschäft
nach telefonischer oder mündlicher Absprache bestätigen und der Besteller
Vollkaufmann ist. Dies gilt nicht, wenn wir nicht mit dem Einverständnis des
Bestellers rechnen konnten oder wenn der Besteller unserer Bestätigung
unverzüglich widerspricht. Nebenabsprachen, Abänderungen oder die Zusicherung
von Eigenschaften sind nur dann wirksam, wenn sie in der Auftragsbestätigung von
uns bestätigt worden sind.
3. PREISE
Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefertag gültigen
Preise bzw. unsere am Montagetag gültigen Sätze maßgebend. Die Preise
verstehen sich ab Werk und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Nebenkosten für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen sind in den
Preisen nicht enthalten. Verpackungen nehmen wir nicht zurück. Bei
Kleinrechnungen von unter 50,00 Euro sind wir berechtigt,
Mindestrechnungsbeträge oder Mindermengenzuschläge zu berechnen.
Übernehmen wir die Montage und außerdem damit zusammenhängende
Nebenarbeiten wie Elektroinstallationen, Stemm-, Maurer-, Gipser-, Tischler-,
Maler- und ähnliche Arbeiten, so sind diese gesondert zu vergüten.
4. ZAHLUNG
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 4,5 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 9 %
jährlich zu verzinsen. Unser Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens bleibt
unberührt. Zahlungsanweisungen oder Wechsel werden nicht angenommen. Ist
Ratenzahlung vereinbart und gerät der Besteller mit zwei Raten ganz oder teilweise
in Rückstand, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Zahlungen
gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den gesamten Betrag
verfügen können. Der Besteller darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorauskasse.
5. LIEFERUNG
Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Besteller über
sämtliche Einzelheiten des Geschäfts geeinigt haben. Angaben zu
Fertigstellungsterminen und Lieferzeiten gelten annähernd. Die Lieferzeit verlängert
sich angemessen in Fällen höherer Gewalt und sonstigen unvorhergesehenen
Ereignissen, wie verspäteten Zulieferungen, Betriebsstörungen, Streiks und
behördlichen Maßnahmen, gleichgültig ob diese Ereignisse in unserem Werk, beim
Lieferer, seinem Lieferanten oder anderen Unterlieferanten eintreten. Wird der von
uns fest zugesagte Liefertermin um mehr als zwölf Wochen überschritten, so kann
der Besteller nach schriftlicher Nachfristsetzung von vier Wochen durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter
Lieferung sind ausgeschlossen. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung
berechtigt, solange der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem
oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt. Ist eine
Lieferfrist von mehr als zwei Monaten vereinbart, so sind wir berechtigt, die Preise
entsprechend den zwischenzeitlich eintretenden Lohn- und
Materialpreisänderungen zu erhöhen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
6. GEFAHRÜBERGANG
Lieferung und Versand erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wir wählen
Versandart und –weg. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden
zu versichern. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware – auch bei
Teillieferungen – auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die
Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen. Verzögert sich der Versand in
Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr
spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.
7. TRANSPORTSCHÄDEN
Der Besteller hat durch den Transport entstandene Beschädigungen oder Verlust
uns unverzüglich anzuzeigen und die Sendung bis zur alsbaldigen Besichtigung
durch den Transportunternehmer oder den –versicherer unverändert liegen zu
lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken
der Ware zeigt.
8. AUFSTELLUNG UND MONTAGE
Wir übernehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit des Bodens oder des
Baugrundes oder sonstige Eignung des Aufstellungs- bzw. Montageortes. Alle
Maurer-, Betonier-, Kanalisations-, Maler-, Elektro- und sonstigen Nebenarbeiten
obliegen dem Besteller. Bei der Einbringung der Montage und der Aufstellung von
schweren Teilen und anderer schwerer Maschinenteile, hat der Besteller unseren
Monteuren kostenlos Helfer, sowie bei Bedarf erforderliche fahrbare Hebegeräte
und Gerüstzeuge zu stellen.
9. GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel des Liefergegenstandes, leisten wir ab dem Zeitpunkt des
Gefahrüberganges Gewähr nach unserer Wahl, durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung während einer Dauer von zwölf Monaten. Wandlung und Minderung
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer ist zur Mängelbeseitigung nicht in
der Lage. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu
melden. Der Nachweis des Mangels obliegt dem Besteller. Ersetzte Teile sind uns
auf Verlangen zu überlassen und gehen in unser Eigentum über. Es wird keine
Gewähr für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschteile. Auch
wird keine Gewähr übernommen für Schäden aus Belastungen bzw.
Beanspruchungen des Liefergegenstandes, deren Umfang der Besteller uns nicht
mitgeteilt hat. Zur Vornahme notwendig erscheinender Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Besteller hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind
wir von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir
sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der
Besteller die Kosten. Fahrtkosten werden nicht vergütet. Die Gewährleistung
erlischt, wenn der Kaufgegenstand durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft
geändert worden ist und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der
Veränderung entstanden ist. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Besteller
unsere Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes
(Betriebsanleitung) nicht befolgt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die
auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht mit dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen. Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund
von ihm vorgegebener Spezifikationen beschafftes Material, sowie für vom Besteller
vorgegebene Konstruktionen leisten wir keine Gewähr. Beim Verkauf gebrauchter
Geräte leisten wir keine Gewähr für etwaige Sachmängel.
10. BEANSTANDUNGEN
Beanstandungen wegen offensichtlichen, bei Kaufleuten wegen erkennbaren
Mängeln, wegen unvollständigen oder falschen Lieferungen oder Leistungen, sind
uns, ohne schuldhafte Verzögerung sofort, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach
Entgegennahme des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Wird diese Frist
versäumt, gilt unsere Leistung als vertragsmäßig. Konstruktions- und
Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten und können
nicht beansprucht werden, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert
wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
11. KÜNDIGUNG UND ABTRETUNG
Ein Recht des Bestellers zur jederzeitigen Kündigung ist ausgeschlossen.
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, wird
gegen ihn Konkursantrag gestellt oder das Vergleichsverfahren eröffnet, so sind wir
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller kann seine Rechte aus diesem
Vertrag ohne unsere Zustimmung nicht abtreten.
12. EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an dem von uns gelieferten Liefergegenstand vor,
bis der Besteller alle Forderungen, die im Rahmen der gegenseitigen
Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, darf der Besteller über den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, insbesondere
Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Verarbeitung sind
dem Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt. Im
Falle einer Veräußerung des Gegenstandes oder einer in sonstiger Weise über ihn
erfolgten Verfügung, tritt der Besteller alle hieraus erwachsenden Ansprüche jeder
Art an uns ab. Im Voraus werden in dieser Weise an uns auch alle Rechte
abgetreten, die dem Besteller etwa daraus erwachsen, daß der Liefergegenstand
mit anderen Gegenständen derart fest verbunden wird, daß er wesentlicher
Bestandteil einer anderen Sache wird, oder daraus, daß der Liefergegenstand
beschädigt oder sonst schadhaft wird oder untergeht. Wird der Liefergegenstand
noch während eines bestehenden Eigentumsvorbehaltes gepfändet, beschlagnahmt
oder durch eine sonstige von dritter Seite erfolgende Verfügung betroffen, oder
stehen solche Verfügungen bevor, hat uns der Besteller von solchen Vorgängen
sofort zu unterrichten und auch selbst unverzüglich alle zur Aufhebung dieser
Maßnahmen geeigneten Vorkehrungen zu treffen. Der Besteller darf vom
Augenblick des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung oder einer sonstigen
Gefährdung, über die Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, nicht verfügen.
Er ist dann verpflichtet, auf unser Verlangen die Ware frachtfrei an uns
zurückzusenden. Der Übergang der Gefahr bei Absendung bzw. bei
Versandbereitschaft wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht berührt.
13. SCHUTZRECHTE
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß
hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von
etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns den entstandenen Schaden, sowie
unsere Kosten für Aufwendungen. Wird dem Besteller die Herstellung oder
Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir
auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
14. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Bei allen Lieferungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Erfüllungsort ist Weidenbach. Gerichtsstand ist für beide Teile das Amts- bzw.
Landgericht Ansbach.