Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung: Jeder Auftrag bedarf zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Inhalt und Umfang des Auftrages ergeben sich allein aus unseren Bestätigungsschreiben. Etwaige Nebenabreden sind nur in Schriftform gültig. Etwaige Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung müssen unverzüglich schriftlich erfolgen. Der Besteller hat etwaige Unstimmigkeiten von Zeichnungen, Entwürfen, Modellen oder sonstigen technischen Daten unseres Bestätigungsschreibens mit den tatsächlichen Gegebenheiten ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen; hieraus sich ergebende spätere Mehrkosten oder Schäden gehen ansonsten zu Lasten des Bestellers. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich, es sei denn, dass wir der Stornierung des Auftrages schriftlich zugestimmt haben. Die in Drucksachen, Prospekten und sonstigen Unterlagen erhaltenen Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Skizzen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verpflichtung zur Benachrichtigung über erfolgte Änderungen besteht.
2. Lieferzeit: Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie vom Verkäufer schriftlich zugesagt worden sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen um die entsprechende Dauer des Leistungshindernisses, soweit der Verkäufer an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, Änderung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert ist. Dauert das Leistungshindernis länger als 4 Monate, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Verzugsschäden werden bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% der Auftragssumme beschränkt. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der Lieferung verlangen, muss der Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, behördliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeitausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung entstanden wäre. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit dieses dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers zumutbar ist.
3. Lieferung und Gefahrtragung: Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Käufer im Werk zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Im übrigen geht die Gefahr auf den Käufer oder Besteller über, sobald die im Bestätigungsschreiben aufgeführten Arbeiten beendet sind.
4. Eigentumsvorbehalt: Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist berechtigt, im normalen Rahmen seines Geschäftes die Ware zu veräußern oder zu verarbeiten. Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung, der auf Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. verarbeiteten Waren ist dem Käufer in jedem Fall untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware, soweit dies mit den kaufmännischen Gepflogenheiten vereinbart ist, ebenfalls nur unter Eigentumsvorarbeit weiterzuverkaufen. Auf berechtigtes Verlangen und bei Verzug ist der Käufer verpflichtet, uns den Namen des Drittkäufers bekanntzugeben. Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet wird, wird die Be- oder Verarbeitung für uns vorgenommen.Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Mieteigentum an. Der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Wenn die von uns gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt oder vermengt wird, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Werts, den die Vorbehaltsware zur Zeit der Verbindung gehabt hat. Bei Weiterverkauf der Ware geht die Kaufspreisforderung des Käufers sicherheitshalber auf uns über. Der Käufer hat uns die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, und der Käufer ist verpflichtet, die Vorrausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben. Wird die von uns gelieferte Ware zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, so ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Fakturenwert unserer Lieferung entspricht. Wir haben auf Grund unseres Eigentumsvorbehalts das Recht, bei Nichtzahlung unserer fälligen Forderungen bei Behälter und Gerätelieferungen die bisherigen Teilzahlungen als Mietzahlungen anzurechnen und einen entsprechenden Minderbetrag zu verrechnen. Pfändungen und jede Art einer Einschränkung unseres Eigentums sind uns sofort anzuzeigen. Eine Inbesitz- und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch uns stellt weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht dar. Diese Rechte gelten sowohl bei Zahlungsverzug als auch Überschuldung, Zahlungseinstellung oder bei Stellung des Vergleichs oder Insolvenzantrages sowie bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Käufers. Der Käufer gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten Zutritt zu den Geschäftsräumen. Das Verlangen nach Herausgabe stellt keinen Rücktritt dar. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, trägt Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme sowie Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
5. Preise: Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zzgl. etwaiger Fracht-/Versandkosten und zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
6. Zahlung: Der Kaufpreis sowie Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer, werden Behälterpapiere (Tankprüfzeugnis) erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergeben; ein Zurückbehaltungsrecht wird insoweit ausgeschlossen.
7. Mängelgewährleistung: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln bei Lieferungeiner neuen Sache verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer oder Selbständiger, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, beschränken sich Sachmängelansprüche jedoch nach Ablauf des ersten Jahres auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ansprüche auf Mängelbeseitigung müssen beim Verkäufer geltend gemacht werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 HGB. Bei gebrauchten Sachen verjähren die Ansprüche des Käufers innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Sach-Mängelhaftung, soweit der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer oder Selbständiger ist, der diese bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erwirbt. Dies gilt auch für gebrauchte Sachen, sofern der Käufer Unternehmer ist und den Kaufgegenstand zum Zwecke des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung erwirbt. Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln oder wegen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben unberührt. Ansprüche auf Mängelbeseitigung müssen beim Verkäufer geltend gemacht werden.
8. Haftung: Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) abgedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes bzw. der Kaufsache verursacht werden, wird bei leichter Fahrlässigkeit nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers/Verkäufers bleibt ein etwaige Haftung des Auftragnehmers/Verkäufers bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, der Übernahmeeiner Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Ausgeschlossen ist auch eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers/Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9. Erweitertes Pfandrecht: Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Auftragsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftragnehmer gehört.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das für unseren Betriebssitz zuständige Amts- oder Landgericht, sofern der Auftraggeber bzw. Käufer wie wir Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für das gerichtliche Mahnverfahren wird als Gerichtstand Bruchsal für Minderkaufleute vereinbart.
11. Allgemeines: Die Übernahme aller Aufträge erfolgen nur aufgrund der vorstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben gegen uns nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Eine Widerspruchsverpflichtung besteht in diesem Falle unsererseits nicht. Mit der Bekanntgabe dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen treten alle anderslautende Bedingungen außer Kraft. Im Falle der Nichtigkeit einer der vorhandenen Vertragsklauseln bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.