Allgemeine Geschäftsbedingungen der
IFS Ing. Vertriebsbüro für EDV-Software-Technik GmbH
§1 Anwendbares Recht
1. Für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ausschließlich die nach-stehenden Bedingungen. Alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit.
2. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote, Preise und sonstigen Aussagen sind freibleibend, es sei denn, es sei etwas anderes ausdrücklich bestimmt.
4. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fern-schriftlich, durch Auslieferung der Ware oder durch Übersendung einer Rechnung bestätigt werden.
5. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Softwarelieferung
1. Soweit Software von uns einzeln oder in Zusam-menhang mit Anlagenlieferungen geliefert wird (Be-triebssoftware, Anwendungsprogramme und Schrift-daten), ist der Vertragsgegenstand die Lieferung und Überlassung des Programms/der Programme auf Datenträger zum Zwecke der Nutzung durch den Kunden einschließlich einer Beschreibung, die den Gebrauch der Programme ermöglicht. Diese Be-schreibung kann auch Teil des Programms sein (z.B. in Form von Hilfetexten).
Die Beschreibung der Programme in Prospekten und ähnlichen Unterlagen ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2. Wir sind Inhaber bzw. Verfügungsberechtigte über sämtliche Schutzrechte und nicht schutzrechtsfähige Verfahrenstechniken / Know-How, die an dem Pro-gramm bestehen.
3. Wir gewähren dem Kunden eine einfache, nicht ausschließliche und nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragbare Lizenz zur Benutzung des Programms für eigene Zwecke im eigenen Unternehmen ausschließlich auf jeweils einer einzigen Zentraleinheit. Der Einsatz in einem Netzwerk oder auf einer Computeranlage, deren Zentraleinheit die gleichzeitige Nutzung durch mehre-re Anwender ermöglicht, ist nur gestattet, wenn aus-drücklich eine Netzwerklizenz oder eine Mehrplatzli-zenz vereinbart ist, und zwar nur für die in der Ver-einbarung genannte Anzahl von Arbeitsplätzen und nur für das im Vertrag genannte Rechnersystem. Bei einem Wechsel des Rechnersystems ist eine neue und bei Anschluß von mehr Arbeitsplätzen, als in der Lizenzvereinbarung vorgesehen, ist eine ergänzende Lizenzvereinbarung notwendig.
4. Die Lizenz ist mit Übergabe der Programme und der Rechnung fällig. Die Lizenzgewährung ist auf-schiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des vereinbarten Entgelts. Von der Fälligkeit an bis zur vertragsgemäßen Zahlung sind wir berechtigt, dem Kunden die Nutzung zu untersagen und die Löschung aller Datenträger zu verlangen, auf denen sich das Programm und damit erstellte Daten befin-den. Es ist uns ausdrücklich gestattet, uns zur Siche-rung dieser Rechte sowie zur Sicherung der Lizenz-beschränkung programmtechnischer Mittel, wie z.B. einer Programmsperre, zu bedienen.
Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Li-zenz zeitlich unbeschränkt. Das Recht zur Benutzung schließt nicht das Recht ein, ein etwaiges Warenzei-chen des Programms zu verwenden. Die Erteilung von Unterlizenzen durch den Kunden ist ausge-schlossen.
5. Der Kunde ist nur berechtigt, Kopien des Lizenz-programms zu fertigen, soweit dies für die vertrags-gemäße Nutzung auf einer Zentraleinheit oder zu Sicherungszwecken erforderlich ist. Sämtliche Ko-pien müssen die Copyright-Kennzeichnung des Her-stellers in gleicher Weise tragen wie die von uns gelieferten Originalkopien. Im Falle einer Beendi-gung oder Rückabwicklung des Vertrages sind der Vertragsgegenstand sowie sämtliche Kopien mit Ausnahme einer Archivkopie an uns zurückzugeben bzw. zu löschen. Der Kunde hat uns schriftlich zu bestätigen, daß er dieser Verpflichtung nachge-kommen ist.
6. Der Kunde verpflichtet sich, das Programm ein-schließlich etwaiger Ergänzungen und Verbesserun-gen nur entsprechend dem Vertragszweck und im Rahmen der gewährten Lizenz zu benutzen und es nicht unbefugt Dritten zugänglich zu machen, sei es mittelbar oder unmittelbar. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird hiermit eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreißigfachen der insgesamt vereinbarten Lizenzgebühr vereinbart, und zwar auch für den Fall, daß nur Teile der Programme unberechtigt an Dritte überlassen wurden. Die Gel-tendmachung eines Unterlassungsanspruchs und eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs wird hierdurch nicht berührt.
Der Kunde steht dafür ein, daß er die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen auch mit seinen Mitar-beitern sowie Dritten, bei denen das Programm be-fugt eingesetzt wird, vereinbaren wird. Die Geheim-haltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Ver-tragsbeendigung.
7. Soweit die gelieferten Programme Standardpro-gramme sind, können wir nicht gewährleisten, daß das Lizenzprogramm den spezifischen Anforderun-gen des Kunden entspricht.
§ 3 Softwareänderungen
Aus technischen Gründen sinnvolle oder unwesentli-che Änderungen und Verbesserungen gegenüber dem Stand bei Angebotsabgabe oder Vertragsab-schluß sind vorbehalten.
§ 4 Liefertermine
1. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraums er-folgt die Lieferung nach unserer Wahl.
2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Diese gelten als jeweils selbständige Lieferung bzw. Leistung und sind auf Anforderung gesondert zu bezahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung oder Teilleistung unberechtigt verzögert, so können wir die weitere Lieferung oder Leistung aussetzen.
3. Lieferverzug tritt bei Überschreitung der Lieferfrist erst dann ein, wenn eine nach Ablauf der Lieferzeit gesetzte angemessene Nachfrist des Kunden ver-strichen ist, es sei denn, daß ausdrücklich ein Fixge-schäft vereinbart war. Im übrigen gelten die Bestim-mungen des § 326 BGB mit der Einschränkung, daß der Kunde nur berechtigt ist, vom Vertrage zurückzu-treten; weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
4. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Installationen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zah-lungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen vor aus. Durch Verzögerungen hierbei, die von uns nicht zu vertreten sind, können wir eine entspre-chende Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen.
§ 5 Gewährleistung
1. Der Kunde hat das ihm überlassene Programm nach Installation unverzüglich durch Testläufe zu prüfen. Stellen sich dabei oder später Fehler heraus, so können Ansprüche wegen Fehlern des Pro-gramms nur geltend gemacht werden, indem der Fehler genau beschrieben wird, und zwar einschließ-lich der genauen Bediensituation vor allem vor Auf-treten des Fehlers und einschließlich der bei Fehler-eintritt be- oder verarbeiteten Daten. Wir sind zum Zwecke der Fehleranalyse und -beseitigung berech-tigt zu verlangen, daß uns der Kunde diese Daten zu Verfügung stellt.
2. Fehler, die durch fehlerhafte Daten, unsachgemä-ße Behandlung, mangelhafte Wartung durch den Kunden, Mißachtung von Betriebsvorschriften, über-mäßige Beanspruchung sowie durch andere, von uns nicht zu vertretende Gründe nach Ablieferung entstehen, sind von der Gewährleistung ausge-schlossen.
3. Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Män-gelrüge beschränkt sich das Recht des Kunden nach unserer Wahl auf einen Nachlieferungsanspruch oder Nachbesserungsanspruch. Lehnen wir die Nachlieferung oder Nachbesserung ab oder schla-gen zwei Nachlieferungs- oder Nachbesserungsver-suche binnen angemessener Frist fehl, so kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Scha-densersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlos-sen; dies gilt nicht bei vorhersehbaren Schäden auf-grund des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Zusicherung gerade dem Schutz des Kun-den vor der artigen Schäden diente und bei Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder eines unserer leitenden Angestellten beruhen sowie bei vorhersehbaren Schäden aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
Zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und im Rah-men des Zumutbaren auch notwendig werdende Hilfskräfte und Vorrichtungen sowie repräsentative Testdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die vorerwähnte angemessene Frist beginnt erst ab die-ser Bereitstellung, wobei dem Kunden bekannt ist, daß die Fehlerbeseitigung insbesondere bei Indivi-dualprogrammen infolge Fehleranalyse und Tests längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden ent-fallen, wenn der Kunde ohne unsere schriftliche Zu-stimmung selbst oder durch Dritte unsachgemäße Ergänzungen oder Änderungen an den gelieferten Programmen oder Daten vornimmt, soweit nicht ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und dem gerügten Mangel ausgeschlossen ist, wofür der Kunde die Beweislast trägt.
5. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Beanstan-dung oder das Gewährleistungsverlangen des Kun-den unberechtigt war, so gehen auch bei Bestehen eines Wartungsvertrages alle dadurch verursachten Kosten zu Lasten des Kunden.
6. Die von uns gelieferten Programme entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen für das Ausland bedür-fen besonderer Vereinbarung.
7. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Übergabe eines Standardpro-gramms bzw. ab Abnahme eines Individualpro-gramms. Für einzeln gelieferte Programmteile gilt jeweils eine gesonderte Gewährleistungsfrist.
§ 6 Einweisung
Die Einarbeitung in die Software (Schulung) ist nicht mit der Lizenzgebühr abgegolten, sondern erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung zu den umseitig ver-einbarten Kostensätzen, bei denen Reisezeit und Programminstallation Bestandteil der Einarbeitung und damit kostenpflichtig sind.
§ 7 Softwarepflege und -wartung
Für die Softwarepflege und –wartung gelten geson-derte Vertragsbedingungen („Bedingungen für die Wartung von Standardanwendersoftware“).
§ 8 Zahlung und Zahlungsverzug
1. Mangels anderweitiger Angabe verstehen sich die Preise in EURO. Zu den Preisen tritt die Umsatz-steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes verein-bart ist, sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
3. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf beson-derer Vereinbarungen, zu der wir nicht verpflichtet sind. Akzeptieren wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung der Kunde; Diskontspesen, Wechselsteuern und Verzugszinsen sind sofort zahlbar.
Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbe-halt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber ange-nommen.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berech-tigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlan-gen. Die Geltendmachung eines weitergehen den Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Als Zahlungsbedingung ist vorbehaltlich ausdrück-licher anderweitiger Abreden "netto Kasse" verein-bart. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen oder wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. IFS behält sich alle Rechte an den Vertragsgegen-ständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer For-derungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat IFS bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von IFS zu unterrichten.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflich-tungen, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Berlin Schöneberg, Sitz von IFS.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag erge-benden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Berlin Schöneberg, Sitz von IFS. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übri-gen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Un-wirksamkeit einer Bestimmung tritt an ihre Stelle eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahekom-mende wirksame Regelung.
§ 10 Datenspeicherung
Der Kunde ist damit einverstanden, daß seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns gespeichert werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).