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wigastone-naturstein
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Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Imperial Grey/ 30,5 x 8 x 1cm / Sockelleisten/ Granitsockel/ Bordüre/Fußlei ste
Naturstein,Robust, Pflegeleicht, Frostbeständig,
EUR 25,99/Stk.
(EUR 2,60 / Einheit)
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Neu
Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers.
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eBay-Artikelnr.:267186371868
Artikelmerkmale
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- Liefertermin
- innerhalb von 14 Tagen
- Produktart
- Sockelleiste Naturstein
- Stil
- Modern
- Besonderheiten
- Bruchgefahr
- Stärke
- 1 cm
- Material
- Naturstein
- Länge
- 30,5cm
- Anzahl pro Packung
- 10
- Höhe
- 1cm
- Breite
- 8 cm
- Herstellernummer
- nicht zutreffend
- Natursteinsorte
- Granit
- Marke
- Wigalit
- Farbe
- Imperial Grey
- Herstellungsland und -region
- China
- Modell
- keine
- Lieferung
- per Gls oder Spedition ( innerhalb von 14 Tagen)
- Finish
- Poliert
- Sockelhöhe
- 1 cm
- EAN
- Nicht zutreffend
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: DE 274528622
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
BRN: HRB30724
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistungen der Wigastone Natursteinsysteme GmbH, Steinwenden
I. Einbeziehung- und Abwehrklausel
Nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen von Waren und die Erbringung von Leistungen durch die Wigastone Natursteinsysteme GmbH ® - im Folgenden Auftragnehmer genannt- und alle hierzu im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder durch schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.
Sofern die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers einmal Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren Rechtsbeziehungen mit dem Kunden-im Folgenden Auftraggeber genannt-.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise und nur dann Vertragsinhalt, soweit sich der Auftragnehmer im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
Für Verträge, die Bauleistungen im Sinne von § 1 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) zum Gegenstand haben, gelten auch ergänzende die Teile B und C der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht durch Individualvereinbarung im Sinne von Absatz 1 oder die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist.
II. Angebot und Zustandekommen des Vertrages
Kostenvoranschläge und Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen müssen vorbehalten bleiben.
An Bestellungen ist der Auftraggeber drei Wochen lang gebunden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Zustandekommen des Vertrages von der Leistung einer im Angebot bezifferten Anzahlung abhängig zu machen.
Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich, fernschriftlich, in Textform oder in elektrischer Form (einschließlich Telefax oder e-mail) bestätigt sind, für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.
Im Falle des Zustandekommens schließt der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer, wenn die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen auch Einbau-, Aufbau- oder Montagearbeiten umfassen, einen Werklieferungsvertrag, andernfalls einen Kaufvertrag. Die getrennte Rechnungstellung für Ware einerseits und Montage bzw. Einbau oder Aufbau andererseits steht dem Willen der Vertragsparteien zum Abschluss eines einheitlichen Vertrages nicht entgegen.
III. Preisangaben
1. Sofern bei Preisangaben keine Währung angegeben ist, bezieht sich die Preisangabe ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).
2. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Entgelte für Porto, Verpackung, Versand, Fracht oder Versicherung.
3. Sind Bauleistungen, insbesondere Montage, Einbau oder Aufbau durch den Auftragnehmer zu erbringen, werden diese eigens, nach Materialkosten und Personalaufwand getrennt, in Rechnung gestellt. Sofern ausdrücklich vereinbart wird, dass diese Leistungen nach Zeitaufwand berechnet werden sollen, erfolgt die Berechnung zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers.
4. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen diesen zu einer angemessenen Preiserhöhung; bei Auftraggebern, die als Verbraucher anzusehen sind, aber nur dann, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen.
5. Gegebenenfalls notwendige Nebenarbeiten wie Stemmarbeiten, Aussparungen, Dübel oder sonstige Befestigungsmittel sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet.
6. Die Mindestberechnung pro Werkstück beträgt 1,00 laufende Meter in der Länge und 0,15 Meter in der Breite.
IV. Entgelt für Kostenvoranschläge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den Aufwand zur Erstellung von Kostenvoranschlägen ein angemessenes Entgelt zu verlangen, dies gilt auch dann, wenn ein Auftrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen nicht erteilt wird.
V. Leistungsort und Gefahrübergang bei Warenlieferungen
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmt die Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Versendung von Ware sowie der Erbringung von Bauleistungen, insbesondere Einbau-, Aufbau- und Montageleistungen Dritte einzuschalten, ohne dass hierdurch ein Vertrag zwischen diesen Dritten und dem Kunde zustande kommt.
Versendung innerhalb desselben oder an einem anderen Ort, insbesondere an den Sitz des Auftraggebers, erfolgen im Falle der Ziffer V.1 stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird Versendung mit dem Auftraggeber vereinbart, kommt lediglich eine Schickschuld zustande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Versendung von Waren sowie der Erbringung von Bauleistungen, insbesondere Einbau-, Aufbau- und Montageleistungen Dritte einzuschalten, ohne dass hierdurch ein Vertag zwischen Dritten und dem Kunden zustande kommt.
VI. Leistungszeiten:
Vom Auftragnehmer angegeben Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
Ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnete Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sofern Bauleistungen, insbesondere Montage-, Aufbau- und Einbauarbeiten beim Auftraggeber durchzuführen sind, kündigt der Auftragnehmer den Liefertermin dem Auftraggeber vorher an.
Sind Bauleistungen insbesondere Verlegungs- oder Montagearbeiten, durch den Auftragnehmer auszuführen, werden diese erst nach restloser Zahlung der gelieferten Materialien begonnen.
Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt.
VII. Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in deinem Bereich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Auftragnehmer seine Leistung in der geschuldeten Weise erbringen kann.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware entgegen zu nehmen.
Bei Ausführung der Montage durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass zum Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage gegeben sind
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die führ die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen behördlichen Genehmigungen und deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen gegeben sind, soweit der Auftragnehmer nicht durch ausdrückliche schriftliche Erklärung die Beschaffung solcher Genehmigungen übernommen hat.
Sofern Ware beim Auftraggeber angeliefert werden soll, ist dieser verpflichtet, für auch durch Lastzüge befahrbare Zufahrtwege zu sorgen, die Ware anzunehmen und das Abladen unverzüglich nach Anlieferung und sachgerecht durchzuführen.
Der Auftraggeber hat Wasser, Baustrom (16 Ampere)unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Möglichkeiten zum Ab leeren von Bauschutt nahe dem Arbeitsplatz zu schaffen. Dem Auftraggeber obliegt weiterhin das Anbringen und Unterhalten von eventuellen Baugeländern.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftraggeber.
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen eine seiner vorgenannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er dem Auftragnehmer dem entstehenden Schaden, einschließlich der Aufwendung für notwendige Zwischenlagerungen oder für Arbeitskosten der Mitarbeiter des Auftragnehmers zu ersetzen.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
VIII. Abnahme eines durch den Auftragnehmer erstellten Werkes
Sofern eine Abnahme nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, erfolgt diese durch rüge lose Entgegennahme des Werks. Diese gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht binnen drei Wochen nach Überwidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich oder fernschriftlich, in elektronischer Form oder in Textform (einschließlich E-Mail oder Telefax) an den Auftragnehmer erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Telefax oder per E-Mail gewahrt.
IX. Mehraufwand
Bei der Kalkulation von Montagearbeiten geht der Auftragnehmer davon aus, dass die Ware ungehindert mittels Lastzug auch bei schlechtem Wetter auf eine Ebene bis zur Verwendungsstelle angeliefert, ungehindert abgeladen uns ungehindert in einem Zug montiert werden kann. Soweit es an diesen Voraussetzungen fehlt, müssen Mehrkosten berechnet werden.
Abladen mittels LKW-Kran wird ebenfalls gesondert berechnet.
Bei fehlerhaften Betonbauten werden Mehrkosten berechnet. Fugen zwischen Betonläufen und Stufen sind vom Auftraggeber auszufüllen. Konstruktionshöhen bis 6 cm Mehraufzug werden gesondert berechnet. Betonplatten an geschweiften, runden und nicht fluchtgerechten Anschlüssen von Dehnfügen, Sonderausführung z.B. das Verlegen auf Dammplatten oder Bodennetzungen, werden gesondert berechnet. Im Verlegebereich müssen Türfutter und Anschlagschienen sitzen. Verlegen der Betonplatte und Sockel zusammen mit der Treppenmontage muss in einem Zug erfolgen. Bodenbeläge ohne Baustellenschliff weisen Verzahnungen auf.
Während der Ausführungszeiten von Verlege arbeiten, einschließlich zwei Tage nach Fertigstellung, dürfen Drainageflächen nicht betreten werden. Dies erfordert insbesondere bei Treppenhaus- und Bodenbelags arbeiten, dass weder der Auftraggeber, noch andere Personen, Zutritt zum Arbeitsbereich haben.
Bei Aufträgen von freitragenden Treppen ist vom Auftraggeber bei Auftragserteilung der Verlauf von Leitungen im Treppenbereich schriftlich mit zuteilen und vor Ort deutlich erkennbar zu machen
X. Rechte des Auftragnehmers bei Vertragsaufsage oder Nichtabnahme von Ware oder Leistung
Sofern der Auftraggeber, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, gibt dies dem Auftragnehmer das Recht, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.
Macht der Auftragnehmer von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Ziffer 1 Gebrauch, so steht dem Auftragnehmer für den hierdurch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu. Diese Auftragssumme ergibt sich aus der Summe aller Beträge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringungen durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der dem Auftragnehmer entstandene Schaden geringer ist als der Pauschalbetrag bzw. dem Auftragnehmer gar kein Schaden entstanden ist, dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern wenn dieser nachweist, dass ihm ein Schade in Höhe dieses höheren Betrages entstanden ist.
Die vorstehenden Absätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Auftraggeber entgegen von Ziffer VII. es schuldhaft unterlässt, die Voraussetzungen für die vom Auftragnehmer geschuldete Leistungserbringungen zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer, vom Auftragnehmer durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nachkommt.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
XI. Lösungsrechte vom Vertag
Sofern der Auftragnehmer aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Krieg, Katastrophen, Aufruhr, terroristischen Akten oder allgemeinen Notstandslagen nicht zur Leistung imstande ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für Leistungshindernisse aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch Arbeitskämpfe oder aufgrund von allgemeinen Lieferungsbeschränkungen oder Lieferungsverboten auf gesetzlicher Grundlage oder aufgrund anderer Maßnahmen staatlicher Hoheitsgewalt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich schon jetzt, in den Fällen der Nichtverfügbarkeit seiner Leistung gemäß Ziffer 1 den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm seine bereits erbrachte Leistung unverzüglich zu erstatten.
XII. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
Sollte das Eigentum des Auftragnehmers durch Vermischung oder Verbindung der Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nur noch als Miteigentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an den durch die Vermischung oder Verbindung entstehenden Miteigentumsanteil fort.
Sollte Eigentum des Auftragnehmers durch Vermischung, Verbindung mit einem Grundstück oder Verarbeitung bzw. Umarbeitung erlöschen, so tritt der Auftraggeber die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche schon jetzt zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung an den Auftragnehmer ab, Der Auftragnehmer erklärt schon jetzt die Annahme dieser Abtretung.
Verarbeitung und Umarbeitung werden durch den Auftraggeber für den Auftragnehmer vorgenommen, ohne dass der Auftragnehmer hierdurch verpflichtet wird.
Der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware im üblichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer erklärt schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig ermächtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber, diese Forderungen auf seiner Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung einzuziehen.
Die unter Ziffer 5, Sätze 1 und 2 aufgeführten Ermächtigungen können ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Auftraggeber wiederufen werden, wenn sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber im Schuldenverzug befindet. In diesem Fall ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.
Dem Auftraggeber ist es – unbeschadet der Ziff. 5-verwehrt, die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware an Dritte zu verpfänden, an dieser auch nur sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Dem Auftraggeber ist es weiterhin verwehrt, die in den Ziffern 3 und 5 genannten Forderungen an den Dritten zu verpfänden, auch nur sicherungshalber zu übertragen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware oder an diesen abgetretene Forderung betreffen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mit zu teilen.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber den Auftragnehmer über den in seinem Besitz befindliche Bestand der noch im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware sowie über den Bestand der dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Ziffer 3 und5 zustehenden Forderungen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erstreckt sich auch auf Verlangen des Auftragnehmers auch auf Angaben der Orte, an denen sich die noch im Eigentum des Auftragnehmers stehende Ware befindet. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, dem Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware in den Geschäftsräumen des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.
10. Sollte der Wert der dem Auftragnehmer nach Maßgabe der Ziffer 1 bis 5 gewährten Sicherheiten nicht nur vorrübergehend den Gesamtwert der offenen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung und mehr als 25% übersteigen, ist der Auftragnehmer zu angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
XIII. Ausschluss von Garantien und Zusicherungen
1. Maßnahmen und Abbildungen in Drucksachen und Zeichnungen werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich garantiert werden. Von Garantien, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien und Zusicherungen von Eigenschaften durch den Auftragnehmer, kann der Auftraggeber ebenfalls nur dann ausgehen, wenn der Auftragnehmer sich schriftlich abgibt und ausdrücklich als solche bezeichnet.
2. Werbeaussagen, auf solche von Herstellern im Bezug auf Produkte, die Inhalte der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers sind bzw. die der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen einsetzt, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien, noch Eigenschaftszusicherungen oder sonst verbindliche Beschreibungen dar.
3. Der Auftraggeber wird darüber informiert, dass Verschiedenartigkeit der Steine in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecke Adern oder Sensivierungen keine Werkstoffehler, sondern Naturgebilde sind. Sachgemäße Kittungen, Verklammerungen und Verdoppelung sind erforderliche Bestandteile werkgerechter Bearbeitung. Nicht geometrisch einwandfrei ausgebildete Kanten, Ecken sowie Polierschatten sind nicht zu verwenden.
XIV. Haftungseinschränkung für Mängelgewährleistung und Schadenersatzansprüche
Sofern der Auftragnehmer, ohne dass eine verschuldete Pflichtverletzung von ihm oder von seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt, für Sachmängel oder Rechtsmängel einzustehen hat, sind Ansprüche des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
Macht der Auftraggeber Mängel im Sinne der Ziffer 1 geltend und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bzw. Neuerstellung durch den Auftragnehmer ausgeübt. Entscheidet sich der Auftraggeber für Nachbesserung so kann der Auftraggeber erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn ein zweiter Nachbesserungsversuch durch den Auftragnehmer erfolglos geblieben ist.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Auftragnehmer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert hat.
Im Fall der Lieferung einer anderen Sache ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug-um-Zug gegen eine Ersatzlieferung auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers zurückzufordern.
Der Auftragnehmer schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese kleine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie oder arglistig verschwiegenen Fehler betreffen oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungshilfe des Auftragnehmers.
Wird der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, von einem Dritten, an den er die vom Auftragnehmer gelieferte Ware in Erfüllung einer ihn, den Auftraggeber treffenden vertraglichen Verpflichtung weiter geliefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom Auftragnehmer zum Auftraggeber bestehenden Mangels im Sinne von Ziffer 1 berechtigt in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber neben seinen Rechten aus den Absätzen 1 und 2 zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne von §478 Abs. 4 BGB in seiner am 01.01.2002 geltenden Fassungen zu einer zusätzlichen Minderung des an den Auftragnehmer zu einrichtenden Kaufpreises von 15% berechtigt.
Für Mängel, die allein darauf beruhen, dass der Auftragnehmer Vorgaben und Informationen des Auftraggebers nachgekommen sind, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch nicht auf Mängel, die allein auf Vertragsverletzungen des Auftraggebers, unsachgemäßer Lagerung oder Umgang durch den Auftraggeber oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
XV. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Warenlieferungen
Beschränkt sich die Leistung des Auftragnehmers nur auf die Lieferung von Waren, so hat der Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens eine Woche nach Ablieferung schriftlich, fernschriftlich, in elektronischer Form oder Textform (einschließlich E-Mail oder Telefax) anzuzeigen.
Unterlässt der in Ziffer 1 beschrieben Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige nach Ziffer 1bis spätestens eine Woche nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Auftragnehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Ziffern 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel sowie für solche Mängel, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die vom Auftragnehmer oder von einem Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers vorsätzlich verschuldet wurden.
Einem Sachmangel im Sinne der Ziffern 1 bis 5 steht es gleich, wenn der Auftragnehmer eine andere Sache oder eine zu geringer Menge geliefert hat.
XVI. Fälligkeit und Zahlung unserer Forderungen
Spätestens mit Zugang der Rechnung des Auftragnehmers beim Auftraggeber sind die Forderungen des Auftragnehmers fällig.
Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, seine Forderungen per Nachname einzuziehen.
Bei Lieferung gegen Rechnungstellung sind Zahlungen des Auftraggebers kosten- und spesenfrei auf Gefahr des Auftraggebers durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Girokonto zu leisten. Skontoabzug wird widersprochen.
Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnkostenpauschale von 10,00€ zu berechnen. Die Geltendmachung des weiteren Verzugsschaden und Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervor unberührt.
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs so ist eine fällige Forderungen zu einem Zinssatz von 8% p.a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, das gleiche gilt für den Fall der Stundung. Bei Eintritt des Verzugs findet Ziffer 4 Anwendung.
Die Aufrechnung gegen Forderung des Auftragnehmers ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.
XVII. Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen
Der Auftraggeber darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Forderungen gegen den Auftraggeber, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.
XVIII. Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendungen.
Die Anwendung des internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
XIX. Form
Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabrede, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit abweichend von Satz 1 zumindest der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
Textform oder elektronische Form, einschließlich E-Mail, Telefax oder Fernschreiben sind nur ausreichend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.
XX. Gerichtsstand
Für alle künftigen Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder dies aus sonstigen gesetzlichen Gründen in gesetzlich zulässiger Weise für Streitigkeiten im Sinne der Ziffer 1 vereinbart werden kann, ist 66879 Steinwenden.
Unbeschadet der Ziffer 1und 2 ist der Auftragnehmer berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers und im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu klagen.
XXI. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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