Piano Palme AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht die Vertragspartien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Annahme der Lieferung gilt als Anerkennung dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
II. Vertragsschluss
(1) Bestellungen gelten erste dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Mündliche und fernmündliche Bestellungen, sowie Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns; als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder die Ausführung der Lieferung .
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Fügen wir unserem Angebot Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen bei, so gelten diese nur annähernd, soweit wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.
III. Preise
(1) Gültig sind jeweils die Preise des Lieferers zum Lieferzeitpunkt, soweit nicht ausdrücklich ein fester Preis vereinbart ist.
(2) Sofern nicht anders vermerkt, machen wir Preisangaben inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderungen dieser Steuer werden vereinbarte Preise ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entsprechend angepasst.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
(2) Wir sind berechtigt, Lieferungen per Nachnahme durchzuführen.
(3) Bei Säumnis sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung Zinsen vom Rechnungsbetrag in Höhe der Bankzinsen für kurzfristige Kredite zu erheben.
(4) Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung.
V. Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten für uns stets nur annähernd; sie sind für uns unverbindlich.
(2) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen von Vorlieferanten, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen bereiten uns von der Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
VI. Versand, Transport, Gefahrenübergang, Einlagerung
(1) Der Versand bzw. Transport erfolgt grundsätzlich auf Vorkasse oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beschädigungen und /oder Verlust während des Transportes wird keine Haftung übernommen.
(2) Soweit Transportportkosten im Endpreis enthalten sind, gilt dies nur für die ebenerdige Anlieferung hinter die erste verschließbare Tür. Darüber hinaus entstehen Anlieferungskosten (z. B. Kran, Instrumente demontieren, hochkant) diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Für transportbedingte Schäden an Gebäuden oder Einrichtungen übernimmt Piano Palme oder ein von uns beauftragter Transporteur keine Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
(3) Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Durch uns durchgeführte Transporte sind für den Transportweg bis hinter die erste verschließbare Tür bei der Anlieferungsadresse zum Zeitwert des Transportgegenstandes versichert. Das Transportrisiko darüber hinaus trägt der Auftraggeber.
(4) Für bei uns zum Verkauf, Reparatur oder Zwischenlagerung abgestellte Instrumente ist eine Versicherung (Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm, Hagel) zum Zeitwert bei Selbstbeteiligung von 200,- € abgeschlossen. Der Wert der eingelagerten Instrumente wird vorher festgestellt. Für den Zustand gelagerter Kunden-Instrumente übernehmen wir keine Haftung.
(5) Mangelhafte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet etwaiger Rechte entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor.
(2) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache von dritter Seite gepfändet, so hat der Besteller uns sofort unter Beigefügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen.
VIII. Gewährleistung
Für Mängel der Ware haften wir wie folgt:
(1) Die Gewährleistung bei Reparaturen sowie bei überholten Instrumenten erstreckt sich ausschließlich auf die von uns ausgeführten Arbeiten, sowie die dabei verwendeten Ersatzteile. Sie muss schriftlich vereinbart sein und erstreckt sich nicht auf vorhandene Bauteile des Instruments. (Raste/ Resonanzboden, Gussplatte, Umbauteile/ Oberfläche). Von der Gewährleistung ausgenommen sind alle Arbeiten am Resonanzboden und der damit verbundenen Teile.
(2) Die Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn das Instrument während der vereinbarten Gewährleistungszeit mindestens 1 x in 12 Monaten von uns gestimmt und durchgesehen wurde und eine Aufstellung des Instrumentes an einem zugfreiem Ort unter stets gleichbleibender ausreichender Luftfeuchtigkeit (mind. 50% relative Feuchte) sichergestellt ist.
(3) Die Gewährleistung entfällt, wenn Reparaturen oder Wartungsarbeiten von fremden, nicht autorisierten Personen oder Firmen vorgenommen wurden.
(4) Der Liefergegenstand wird nach unserer Wahl nachgebessert oder neu geliefert. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzstücke und Nachlieferungen wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Die Garantiezeit verlängert sich dadurch nicht.
(5) Für Schellack-Oberflächenarbeiten wird grundsätzlich keine Gewährleistung übernommen. Sind diese Arbeiten von fremden Firmen ausgeführt worden, so übernehmen diese eine Gewährleistung im Rahmen ihrer jeweils gültigen Bestimmungen.
(6) Wir übernehmen keine Gewährleistung für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete und unsachgemäße Verwendung entstehen.
(7) Die Gewährleistung bei fabrikneuen Instrumenten beschränkt sich auf die vom jeweiligen Hersteller angebotene. Eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geltende Gewährleistung für Gebraucht-Instrumente besteht nur, insofern eine schriftliche Vereinbarung hierrüber getroffen wurde. Grundsätzlich ist die Gewährleistung für gebrauchte Instrumente auf 1 Jahr beschränkt.
(8) Bei preisreduzierten und gebrauchten Instrumenten sind grundsätzlich keine Beanstandungen von Oberflächenschäden möglich. Der Umtausch ist ausgeschlossen. Für bei uns zur Reparatur oder Aufbewahrung eingelagerte Instrumente wird grundsätzlich keine Haftung für den Zustand der Oberfläche übernommen.
IX. Teilunwirksamkeit
Für den Fall, dass infolge gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des AGB-Gesetzes, einzelne Bedingungsteile unwirksam sind, wird vereinbart, dass insoweit betroffene unwirksame Bedingungsteile durch die zulässigen gesetzliche Regelung ersetzt werden.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
(1) Erfüllungsort: Piano Palme, Pfingstbrunnenstraße 1, 61169 Friedberg
(2) Gerichtsstand: Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg